
Die Unsicherheit in vielen Branchen ist wegen Corona und der Pandemie aktuell groß. Für Hotels, Restaurants und Gastronomie ist immer noch nicht klar, wann und in welchem Rahmen die Betriebe überhaupt öffnen dürfen.
Für viele Betriebe stellt sich daher die Frage, ob sie lieber jetzt die „Reißlinie ziehen“ und Mitarbeiter kündigen. Droht eine Kündigungswelle?
Angst bei Arbeitnehmern und Mitarbeitern
Arbeitnehmer und Mitarbeiter haben daher Angst vor Kündigung und Entlassung. Aber auch bei der Kurzarbeit drohen Kürzungen des Nettolohns. Können Sie sich die Lebenshaltungskosten und den gewohnten Lebensstandard damit noch leisten?
Auch während der Pandemie gilt das Kündigungsschutzrecht unverändert! Kündigungen „wegen Corona“ müssen die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen erfüllen.
Kurzarbeit statt Kündigung
Unterstützen Sie Ihren Chef. Alle Betriebe sollten jetzt prüfen, ob sie sich nicht mit staatlichen Hilfen durch die Krise retten können. Zahlreiche Fördermittel und staatliche Zuschüsse, Kredite und Darlehen können helfen – sind aber den Betrieben meist nicht bekannt. Das Bundesamt für Wirtschaft bietet 100 % Zuschuss (4.000 Euro!) für Beratungshilfen.
Chefs müssen sich um die Mitarbeiter kümmern! Das Personal ist ihr wertvollstes Gut. Informationen für den Chef: arbeitgeber-hilfe.de
Arbeitsrecht: Kurzarbeit
Eine weitere Möglichkeit: Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld.
Hier hat der Gesetzgeber zu Gunsten der Unternehmen und der Arbeitnehmer in den letzten Wochen wichtige Änderungen beschlossen.
Das müssen Sie wissen
Welche Betriebe können Kurzarbeitergeld beantragen?
Jedes Unternehmen, das einen sozialversicherungspflichten Mitarbeiter beschäftigt, kann jetzt Kurzarbeitergeld beantragen, wenn nur 10 % (statt bisher 1/3) der Beschäftigten einen Arbeitsgeldausfall von mindestens 10 % haben. Zudem werden auch die Sozialversicherungsbeiträge im vollem Umfang von der Agentur für Arbeit übernommen.
Überstunden abbauen?
Vor Einführung der Kurzarbeit müssen die Arbeitnehmer Überstunden – also positive Arbeitszeitsalden – abbauen. Sie dürfen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebauen!
Welche Mitarbeiter erhalten Kurzarbeit
Voraussetzung ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erhalten grundsätzlich Kurzarbeitergeld. Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Geschäftsführer haben Anspruch, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Es gibt aber zahlreiche weitere Ausnahmen. Sozialversicherungspflichtige Rentner bekommen kein Kurzarbeitergeld, weil sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Auch Vertragsärzte (Kassenärzte) können nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld für Ihre Mitarbeiter beantragen.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Grundsätzlich beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettolohns bzw. 67 % bei Haushalten mit Kindern.
Auch hier gibt es Neuerungen. Beschäftigte, deren Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert ist, erhalten ab dem 4. Monat des Kurzarbeitergeldbezugs 70 % bzw. 77 % bei Haushalten mit Kindern und ab dem 7. Monat 80 % bzw. 87 %. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2020.
Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Kurzarbeit
Wegen der Corona Krise dürfen die Kurzarbeiter jetzt die Lücke bis zum 31.10.2020 mit einem Nebenerwerb aufstocken ohne dass dies zu Abzügen beim Kurzarbeitergeld führt. Selbst die Beschränkung auf systemrelevante Branchen entfällt ab dem 01.05.2020.
Die Kurzarbeit ist für die Arbeitgeber – und auch die Arbeitnehmer – ein wichtiges Instrument, um durch die Krise zu kommen.
Muss der Mitarbeiter / Betriebsrat zustimmen?
Ohne Zustimmung der Mitarbeiter bzw. bei Betrieben mit Betriebsrat einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat können Arbeitgeber Kurzarbeit nicht anordnen.
Arbeitgeber müssen also die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates wahren und diesen beteiligen. § 87 I Nr. 1 BetrVG regelt, in welchen Bereichen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Viele Maßnahmen, die jetzt im Zusammenhang mit der Corona Krise getroffen werden, betreffen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
Der Betriebsrat muss bei der Verringerung der Arbeitszeit und damit auch bei Anordnung von Kurzarbeit beteiligt werden. Bevor Kurzarbeit angeordnet werden kann, ist also eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zu schließen.
Arbeitsrecht: Kündigung zulässig?
Grundsätzlich widerspricht sich die Anordnung von Kurzarbeit und der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen. Kurzarbeit bekommt das Unternehmen ja dafür, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist. So erhält ein Mitarbeiter, dem das Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist, auch kein Kurzarbeitergeld.
Frist für Kündigungsschutzklage: 3 Wochen!
Es müssen daher weitere Gründe hinzukommen, die eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.
Die Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung haben sich auch in der Corona Krise nicht geändert! Hier gab und gibt es keine Neuerungen.
Sozialauswahl
Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass der Arbeitsplatz des zu kündigenden Mitarbeiters weggefallen ist. Zudem muss gegebenenfalls die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt worden sein. Das heißt der Arbeitgeber muss bei der Auswahl der Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung berücksichtigen.
Kündigung Arbeitsvertrag: Kündigungsfrist beachten
Beachten Sie zwingend die Kündigungsfrist. Ab Zugang der Kündigung haben Sie meist nur drei Wochen Zeit die Kündigung gerichtlich anzufechten. Diese Zeit müssen Sie nutzen, um die Kündigung zu prüfen.
Abfindung prüfen
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung. Der Arbeitgeber zahlt sie seinem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, so soll die Abfindung den Verdienstausfall kompensieren.
Meist werden Abfindungen bezahlt, wenn die Rechtmäßigkeit der Kündigung streitig bleibt oder wenn betriebliche, tarifvertragliche oder vertragliche Regelungen eine Abfindung vorsehen.
Prüfen Sie daher stets auch einen Anspruch auf Abfindung.