Geschäftsführerrisiken
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz GmbH genannt) ist ebenso wie einige andere Rechtsformen bei komplexen und haftungsreichen Vorhaben eine gern gewählte Rechtsform. Das Ziel einer Haftungsbeschränkung wird für ihre Gesellschafter meist erreicht. Vielen ist allerdings die Geschäftsführerhaftung unbekannt. Das Haftungsrisiko verlagert sich: weg von den Gesellschaftern, hin zu den Geschäftsführern.
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Pulverfass für Gesellschafter
Die Liste der potentiellen Haftungsfallen ist lang. Schnell kann die wirtschaftliche Existenz eines Geschäftsführers vernichtet sein. Dazu kommt noch ein erhebliches persönliches Strafbarkeitsrisiko. Das Risiko der Geschäftsführerhaftung droht auch Gesellschafter-Geschäftsführern. Ihnen gegenüber wirkt die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft nicht immer. Ihnen sollten die Haftungsfallen daher ebenso bekannt sein:
Haftungsfalle: Geschäftsführerhaftung
Geschäftsführer haben Rechte, aber auch Pflichten. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zu einem Haftungsanspruch des Unternehmens führen, aber auch zu Ansprüchen Dritter.
Beispiel: Bei schuldhaften Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH kann nicht nur diese, sondern auch die KG den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Gesetzgeber und Rechtsprechung haben die Risiken einer Geschäftsführerhaftung kontinuierlich erhöht. Dies gilt in besonderem Maße für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Die Haftungsrisiken der Gesellschafter hat der Gesetzgeber dagegen kontinuierlich reduziert. Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist somit zu unterscheiden zwischen der Haftung als Gesellschafter und der Haftung als Geschäftsführer.
Zusammengefasst
Geringe Risiken der Gesellschafter, hohe Risiken der Geschäftsführer → Weiterlesen: Die Haftungsfalle.