Geschäftsführerrisiken.de

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz GmbH genannt) ist vor allem bei komplexen und haftungsreichen Vorhaben eine gern gewählte Rechtsform. Das Ziel einer Haftungsbeschränkung wird für ihre Gesellschafter auch meist erreicht. Häufig ist jedoch nicht bekannt, dass damit das Haftungsrisiko nur verlagert wird: weg von den Gesellschaftern, hin zu den Geschäftsführern.

Unabhängig davon, ob es sich um Fremdgeschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter handelt, die Liste der potentiellen Haftungsfallen ist lang. Schnell kann dadurch die wirtschaftliche Existenz eines Geschäftsführers vernichtet werden. Dazu kommt noch ein erhebliches persönliches Strafbarkeitsrisiko.

Haftungsfallen für Geschäftsführer

Geschäftsführer haben Rechte, aber auch Pflichten. Eine Verletzung dieser Pflichten führt zu einem möglichen Haftungsanspruch des Unternehmens, möglicherweise aber auch zu Ansprüchen Dritter.

Beispiel: Bei schuldhaften Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH kann nicht nur diese, sondern auch die KG den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Die Haftungsrisiken der Geschäftsführer wurden durch Gesetzgeber und Rechtsprechung kontinuierlich erhöht. Dies gilt in besonderem Maße für die sogenannte »1-Euro-GmbH«, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Die Haftungsrisiken der Gesellschafter einer GmbH hat der Gesetzgeber dagegen kontinuierlich reduziert. Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist somit zu unterscheiden zwischen der Haftung als Gesellschafter und der Haftung als Geschäftsführer.

Zusammengefasst

Geringe Risiken der Gesellschafter, hohe Risiken der Geschäftsführer.

Was viele nicht wissen

Der Geschäftsführer haftet nach dem Gesetz bereits bei einfacher Fahrlässigkeit persönlich in unbeschränkter Höhe. Diese Haftungsrisiken – und zusätzlich auch Strafbarkeitsrisiken – des Geschäftsführers bestehen unabhängig davon, ob:

  • Der GF eine Vergütung erhält oder unentgeltlich tätig ist,
  • ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde oder nicht!
    Vergleiche KG Berlin, Urteil vom 24.02.2011 – Az. 10 U 83-10

Der Geschäftsführer ist auch kein Arbeitnehmer. Die für solche geltenden Haftungsbeschränkungen gelten daher nicht für ihn.

5 typische Haftungsrisiken hierbei sind:

  • Haftung in der Insolvenz
  • Haftung für Sozialabgaben
  • Haftung für Steuern
  • Haftung für Stammkapital
    Das gilt vor allem dann, wenn nicht die volle Stammeinlage vorhanden ist!
  • Haftung nach Zivilrecht

Das gilt übrigens auch für Geschäftsführer einer GmbH in Gründung!

Beratung

Lassen Sie sich als Geschäftsführer im Rahmen eines Coachings für das Thema Haftungsrisiken sensibilisieren. Profitieren Sie von der Einführung und Optimierung eines Risikomanagements. Vertrauen Sie uns in allen weiteren Fragen im Rahmen unserer allgemeinen rechtlichen und steuerlichen Beratung.
Wir informieren Geschäftsführer über Haftungsrisiken bei

  • Gründung, laufendem Betrieb und Krise
  • Haftung für Zahlungen in der Krise
  • Gläubiger Finanzamt / Sozialversicherungsträger in der Krise
  • Sonstige Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten

Risikomanagement

Wir analysieren mit Ihnen gemeinsam das Unternehmen und die Verträge, identifizieren mögliche Risiken, bewerten diese und geben Ihnen Empfehlungen zur Risikominimierung. Risikominimierung kann dabei aktiv durch ein Vertragsmanagement (Anpassung und Prüfung der wichtigsten Verträge), aber auch passiv durch ein Versicherungsmanagement (z.B. D&O – Directors and Officers Liability Insurance) erfolgen.

Machen Sie sich unsere Erfahrung zunutze, die wir in jahrelanger Beratung und Vertretung unserer Mandanten als Rechtsanwälte und Steuerberater gewonnen haben. Bedienen Sie sich auch rechtlich und steuerlich bei der Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung unseres Know-Hows. Für die Komponente »Versicherungen« können Sie bei Bedarf auf erfahrene Kooperationspartner aus dem Versicherungssektor zurückgreifen.

Informieren Sie sich selbst (zum Beispiel über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) oder lassen Sie sich individuell, bezogen auf Ihre konkrete Situation coachen. Beachten Sie: Auch das Selbststudium kostet – nämlich Ihre Zeit!

Veranstaltungen

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater halten bundesweit Veranstaltungen und Schulungen zu den Themen Geschäftsführerhaftung und Geschäftsführerrisiken, aber auch zu zahlreichen weiteren rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Themen – zum Beispiel: Bilanzen und Steuern, Vorsorge, Marketing, Wettbewerbs- und Markenrecht.

Inhalt unseres Geschäftsführerseminars

Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände einer GmbH und AG.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz GmbH genannt) ist vor allem bei komplexen und haftungsreichen Vorhaben eine gern gewählte Rechtsform. Das Ziel einer Haftungsbeschränkung wird für ihre Gesellschafter auch meist erreicht. Häufig ist jedoch nicht bekannt, dass damit das Haftungsrisiko nur verlagert wird: weg von den Gesellschaftern, hin zu den Geschäftsführern. Unabhängig davon, ob es sich um Fremdgeschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter handelt, die Liste der potentiellen Haftungsfallen ist lang. Schnell kann dadurch die wirtschaftliche Existenz eines Geschäftsführers vernichtet werden. Dazu kommt noch ein erhebliches persönliches Strafbarkeitsrisiko.

Ziel des Seminars

Ziel des Seminars ist es, Geschäftsführern die bestehenden Haftungsfallen bewusst zu machen und ihnen das nötige Rüstzeug zu deren Vermeidung / Reduzierung an die Hand zu geben.

Buchen

Informieren Sie sich über die Termine unserer Seminarreihen.

Selbstverständlich können Sie uns auch für Ihr Unternehmen oder eine Gruppe von interessierten Zuhörern buchen. Sprechen Sie uns wegen Terminen und Kosten unverbindlich an.

Referenzen

Kunden unserer Vorträge sind unter anderem

  • Apotheker- und Ärztebank
  • HypoVereinsbank / UniCredit
  • Architekten- und Ingenieure-GmbHs
  • Kliniken und Krankenhäuser

Geförderte Beratung

Über die Europäische Union, die KfW und andere öffentliche Stellen bestehen Förderprogramme, die finanzielle Unterstützung zur Inanspruchnahme von kompetenten Beratungshilfen bieten. Diese werden sowohl Existenzgründern originär als Start up oder im Zuge der Unternehmensnachfolge, aber auch bestehenden Unternehmen angeboten.

Diese können insbesondere in den Genuss von Fördermitteln kommen.

Wichtiger Hinweis

Die rechtliche und steuerliche Beratung im konkreten Einzelfall ist nicht förderfähig!
Den „Haftungsfall“ selbst können Sie sich nicht fördern lassen, wohl aber die vorbeugende Beratung.

Informationen und Richtlinien

Informationen und Richtlinien der verschiedenen Förderprogramme finden Sie unter anderem hier:

Fragen Sie uns – wir können gefördert beraten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Ihre Ansprechpartnerin

Aktuelles

  • Wir gratulieren Herrn Prof. Dr. Krausz zum Physik-Nobelpreis! 17.10.2023

    Der Wissenschaftler vom Max-Planck-Institut für Quantenoptik wurde für seine Beiträge zur Attosekundenphysik mit dem Physik-Nobelpreis ausgezeichnet.

    Weiterführende Links

  • Vergaberecht: Verträge mit russischen Partnern 25.09.2022

    Ab dem 11.10.2022 tritt der zweite Teil der am 8. April 2022 veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 zur Änderung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in Kraft. Infolgedessen dürfen öffentliche Auftraggeber keine öffentlichen Verträge oder Konzessionen deren Vertragspartner einen Bezug zu Russland erfüllen bzw. auf deren Angebot den Zuschlag erteilen.

    Anwendungsbereich

    Der Anwendungsbereich bezieht sich dabei auf öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Ausgenommen sind Vergabeverfahren, die auf Basis eines Zuwendungsbescheids erfolgen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes regelt. Betroffen sind insbesondere Verträge mit Personen, die Bezug zu Russland haben, welcher in folgenden Fällen vorliegt:

    1. Russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
    2. Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
    3. Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

    Die Prüfung, ob ein Bezug zu Russland vorliegt, erstreckt sich ebenso auf Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, soweit auf diese Beteiligten mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Die Auftragswerte von mehreren Beteiligte mit Bezug zu Russland werden nicht addiert. Die 10%-Schwelle gilt für jeden Beteiligten individuell.

    Ausnahmen bestehen bspw. für die zivile Nutzung nuklearer Kapazitäten, Raumfahrtprogrammen sowie die ausschließliche Belieferung mit Gütern und Rohstoffen durch Personen mit Bezug zu Russland. Diese Ausnahmen wurden in Form einer allgemeinen Ausnahme bis zum 31.12.2022 durch das BMWK erteilt. Das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist allerdings von jedem öffentlichen Auftraggeber selbständig zu prüfen.

    Maßnahmen

    Bislang gilt seit dem 09.04.2022 ein Zuschlagsverbot im Rahmen von Vergabeverfahren auf Angebote, welche trotz Anforderung die Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket nicht oder nicht vollständig abgegeben haben.

    Zum 11.10.2022 wird das bislang geltende Zuschlagsverbot um ein Vertragserfüllungsverbot ergänzt. Das bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber ab dem 11.10.2022 öffentliche Aufträge und Konzessionen mit Vertragspartnern, die Bezug zu Russland haben, nicht mehr erfüllen dürfen. Die Verträge sind entweder zu beenden oder unbefristet und bedingungslos auszusetzen.

    Eine Zuwiderhandlung dieser Maßnahmen und insbesondere eine Vertragserfüllung über den 10.10.2022 hinaus, obwohl der Vertrag zu beenden wäre und keine Ausnahme vorliegt, kann strafrechtlich verfolgt werden.

    Handlungsbedarf

    Werden Vertragspartner ermittelt, die einen Bezug zu Russland haben, sind diese Verträge bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden. Liegt der Bezug zu Russland nur hinsichtlich dem Unterauftragnehmer oder Lieferanten vor, sind die Vertragspartner aufzufordern, die Zusammenarbeit mit diesen Unterauftragnehmern oder Lieferanten bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden, anderenfalls wird der gesamte Vertrag beendet. Diese Klärung und die eventuelle Beendigung des gesamten Vertrages ist bis spätestens zum 10.10.2022 herbeizuführen. 

    Empfehlung

    Bei der Überprüfung, ob bei dem jeweiligen Vertragspartner bzw. Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Bezug zu Russland vorliegt, kann eine KYC (know your customer) Prüfung helfen. Ansonsten ist im Rahmen von Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte die Verwendung der Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket aus Auftraggebersicht grundsätzlich ausreichend aber auch zwingend notwendig.

    Sollte es im Rahmen der Überprüfung zu einer Beendigung von Verträgen kommen, stellt sich die Frage nach kurzfristigem Ersatz. Die sanktionsbedingte Beendigung des laufenden Vertrages kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV darstellen, sodass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig sein kann. Diese Ausnahme ist jedoch stets zu prüfen und insbesondere von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

    Durch die Beendigung der Verträge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, können keine Schadensersatzansprüche entstehen. Diese sind durch die europarechtlichen Regelungen ausgeschlossen worden.

    Weiterführende Links

  • Nachweisgesetz – neue Anforderungen an Arbeitsverträge 23.08.2022

    In Deutschland wurde jetzt die EU-Richtlinie zur Schaffung von transparenten und vorhersehbaren Arbeitsbedingungen umgesetzt.

    Die Änderungen wurden im Nachweisgesetz aufgenommen. Diese gelten ab 01.08.2022 ! Vielen Arbeitgebern ist das Nachweisgesetz nicht bekannt. Wurden Arbeitsverträge nur mündlich geschlossen, hatte das bisher keine Konsequenzen. Das ändert sich nun. Erstmals werden Verstöße gegen Vorgaben des Nachweisgesetzes als Ordnungswidrigkeit behandelt.

    Zusätzlich zu den bereits bestehenden Vorgaben, müssen die Arbeitsverträge nunmehr durch weitere Regelungen ergänzt werden. Das sind z.B. Informationen zur Kündigung sowie zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

    Des Weiteren müssen Hinweise zu einer etwaigen betrieblichen Altersvorsorge bereitgestellt werden. Ebenfalls anzugeben sind die Dauer einer vereinbarten Probezeit sowie die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, soweit diese vereinbart sind. 

    Auch bei Altverträgen muss reagiert werden, sobald ein Mitarbeiter einen geänderten Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber fordert und zwar innerhalb einer Frist von 7 Tagen.

    Die elektronische Form reicht nicht. Es bedarf zudem der Unterschrift durch den Arbeitgeber.

    Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung.


    Ihre Ansprechpartnerin bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Was gilt jetzt? 02.04.2022

    Nach wie vor besteht Unsicherheit, ob und wann die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt.

    Rechtliche Grundlage:

    Grundlage für die einrichtungsbezogene Impfflicht ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19, das am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.

    Wer fällt in den Anwendungsbereich?

    Betroffen sind alle MitarbeiterInnen, aber auch ehrenamtliche Tätige in Einrichtungen des Gesundheitswesens und der -pflege. Weil das Gesetz nicht darauf abstellt, ob jemand als Arbeitnehmer beschäftigt ist, sondern ob er dort tätig ist, besteht auch grundsätzlich eine Impflicht für Hausmeister oder Reinigungskräfte, auch wenn Sie nicht bei der Einrichtung angestellt sind.

    Welche Pflichten hat das Unternehmen?

    Der Unternehmer muss nicht geimpfte oder genesene MitarbeiterInnen melden. In Bayern wurde für die Meldung ein digitales Meldeportal (BayImNa) eingerichtet. Dazu benötigt man ein Elster-Unternehmenskonto. Beim Erfassen, Speichern und Ermitteln dieser personenbezogenen Daten, sind im besonderen Maße die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, da Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig sind.

    Weiterbeschäftigung wie lange?

    Zunächst wurde in vielen Einrichtungen die Beschäftigten darüber informiert, dass MitarbeiterInnen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen ab 16.03.2022 ohne Lohnfortzahlung freigestellt werden.

    Mittlerweile ist klar, dass eine Weiterbeschäftigung möglich ist, solange bis vom Gesundheitsamt kein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.

    Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Ausspruch des Beschäftigungsverbotes eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann gibt es keine klaren Aussagen.

    Wann werden die ersten Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden?

    Aufgrund der Verlautbarungen von staatlicher Seite ist davon auszugehen, dass sich die Verfahren über Wochen bis in den Sommer hinziehen, zumal es nach Aussage des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege an zusätzlichem qualifizierten Personal in den Gesundheitsämtern für die notwendigen Einzelfallentscheidungen fehlt. Auch gibt es derzeit keine Kriterien, ab welchem Grad an Ausfällen die betroffenen Einrichtungen in ihrer Einsatzfähigkeit gefährdet sind.

    Das RKI (Stand 18.03.22) gibt selbst zu bedenken, dass das Transmissionsrisiko unter Omikron derzeit noch nicht bestimmbar ist und schreibt das Risiko „scheint“ durch eine Impfung reduziert zu sein.
    Damit ist unklar, ob der Schutzzweck des Gesetzes, nämlich zu erreichen, dass das Virus nicht in Einrichtungen eingetragen wird, durch Impfungen erreicht wird. Umgekehrt ist die Versorgungssicherheit gefährdet, wenn Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden.

    Es ist zu befürchten, dass hier die Gesundheitsämter unterschiedlich agieren, je nach Einstellung des Leiters des Gesundheitsamtes.


    Ihre Ansprechpartner bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

    Datenschutz
    Kristin Kirsch
    Rechtsanwältin

    Medizinrecht
    Dr. Andreas Staufer
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für IT Recht

  • Ab 09.11.2021 3G Regelung am Arbeitsplatz in Bayern – Was bedeutet das für den Arbeitgeber? 09.11.2021

    Rechtliche Grundlage:

    In Bayern ist am 09.11.2021 die Klinik Ampel auf Rot gesprungen.
    Damit gilt auf Basis des Teil 3 § 17 Ziff. 4 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers für alle Mitarbeiter und Inhaber, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen (auch Kolleginnen) haben die 3G Regel. Ausnahmen gelten nur im Handel, dem ÖPNV und der Schülerbeförderung.

    Was bedeutet 3G?

    Zutritt zu geschlossenen Räumen bekommt nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist.

    Wie und wann hat der Nachweis eines Testes zu erfolgen?

    Wer keinen Nachweis über Impfung oder Genesung vorlegen kann, muss an mindestens 2 verschiedenen Tage pro Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Der Arbeitgeber muss diese Tests den Beschäftigten anbieten. Die Kosten für 2 Tests pro Woche trägt auf Basis der Arbeitsschutzverordnung also (noch) der Arbeitgeber. Als getestet gilt eine Person, die einen PCR Test (höchsten 48 Stunden alt), einen PoC Antigentest (höchstens 24 Stunden alt) vorlegen kann oder einen Antigeneigentest vor höchstens 24 Stunden unter Aufsicht durchgeführt hat.

    Auskunftsrechts des Arbeitgebers

    Bis auf wenige Branchen wie Kitas, Schulen und Pflegeheime sind Mitarbeiterinnen nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Impfstatus mitzuteilen. Die Angaben sind bis dato freiwillig. Die Auskunftsbereitschaft wird sich aber durch die 3G Regel erhöhen.

    Will der Beschäftigte nicht mitteilen, dass er geimpft ist, muss er sich testen lassen. Auch der bayerische Gesundheitsminister Holitschek hat in der Pressekonferenz am 9.11.2021 bestätigt, dass Mitarbeiter*innen keine Auskunft über den Impfstatus schulden.

    Wer darüber keine Auskunft gibt, müsse sich halt testen lassen, so Minister Holitschek. Aufgrund der offenen Fragen zur Umsetzung wurde daher im Ministerrat am 09.11.21 beschlossen, dass das zuständige Staatsministerium einen Handlungsleitfaden für Betriebe erarbeiten soll, der die für die Betriebe relevanten Fragen erarbeitet.

    Auch eine bundesweite 3G Regelung am Arbeitsplatz ist in Diskussion, aber noch nicht umgesetzt.


    Ihre Ansprechpartner bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

    Datenschutz
    Kristin Kirsch
    Rechtsanwältin

    Medizinrecht
    Dr. Andreas Staufer
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für IT Recht