Was bedeutet die neue Verordnung für den Arbeitgeber?
Pflicht zum Home Office?
Als weitere Maßnahme zur Bekämpfung gegen die Corona-Pandemie hat nunmehr das Arbeitsministerium auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes eine weitere Arbeitsschutzverordnung erlassen, die SASR-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung.
Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung haben die Unternehmer ab dem 27.01.2021 einzuhalten.
Welche weiteren Pflichten kommen nun auf den Arbeitgeber zu?
Wie schon in den letzten Monaten hat der Arbeitgeber alle Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Neu und viel diskutiert ist nunmehr die Regelung in § 2 Abs.4 Corona-ArbSchV. Diese lautet wie folgt:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“
§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV
Wann besteht ein Recht auf mobiles Arbeiten?
Der Beschäftigte hat dann kein Recht auf mobiles Arbeiten, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn durch die Möglichkeit des mobilen Arbeitens Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt werden oder gar nicht aufrecht erhalten werden können. Falls mit der Arbeit Tätigkeiten verbunden sind, die am Unternehmenssitz auszuführen sind, wie die Annahme und Verteilung von Post oder die Betreuung von Kunden besteht keine Pflicht und kein Recht auf mobiles Arbeiten. Kein entgegenstehender betrieblicher Grund sind Kosten für die zusätzliche Anschaffung der IT-Ausstattung oder eventuell notwendige Änderungen in den Arbeitsabläufen. Nicht geklärt ist, ob aus Gründen des Datenschutzes die Tätigkeit in der eigenen Wohnung verweigert werden darf. Auf seiner Homepage schreibt das Arbeitsministerium nur lapidar: „ggf. können auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Home-Office sprechen“ ohne das weiter zu konkretisieren.
Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass das Arbeitsschutzgesetz bei der Arbeit in der eigenen Wohnung Anwendung finden soll. Der Mitarbeiter kann sich dann eigentlich nicht in den Keller zurückziehen, wo er die Informationen und Unterlagen des Arbeitgebers vor dem Zugriff Dritter besser schützen könnte.
Räume, die den datenschutz- und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen würden, stehen meist nicht zur Verfügung. Oft teilt man sich einen Raum mit einem anderen Partner, der auch von zu Hause arbeitet oder mit Kindern die im Homeschooling beschult werden müssen.
Umso wichtiger ist es daher, in einer Zusatzvereinbarung die Maßnahmen, die vom Arbeitnehmer bei der Tätigkeit von zu Hause einzuhalten sind, schriftlich zu regeln und den Mitarbeitern nur einen begrenzten Zugang zu den Unternehmensdaten zu gewähren.
Mit Rechtsanwalt Dominik Kraft konnten wir einen neuen Partner gewinnen. Dominik Kraft ist zugleich der jüngste Partner unserer Kanzlei. Seine Interessenschwerpunkte sind das Baurecht und das Vergaberecht.
Das sagt Dominik Kraft über sich selbst:
„Mein Interesse an technischen Sachverhalten ist gleichzeitig Antrieb und Hilfe bei der Arbeit im Bau- und Architektenrecht. Schnelle Reaktionszeiten sowie die Berücksichtigung individueller Belange sind mir im Umgang mit Mandanten wichtig.“
Im Baurecht stärkt Dominik Kraft das Team rund um Rechtsanwalt Markus Zenetti. Beide beraten private und öffentliche Bauträger sowie Architekten im öffentlichen und privaten Baurecht, aber auch bei öffentlichen Vergabeverfahren.
Über das Baurecht hinaus bietet das Vergaberecht weitere spannende Synergien zu unseren etablierten Rechtsgebiete wie der Beschaffung von Rettungsdienstleistungen oder IT-Vergaben. Im Vergaberecht ergänzt Dominik Kraft zukünftig Dr. Andreas Staufer bei Vergaben von Leistungen im Rettungsdienst. Rechtsanwalt Kraft befasst sich in diesem Zusammenhang auch mit den aktuellen Themen der strategischen Beschaffung und nachhaltigen Vergabe
Werdegang
Dominik wurde 1992 am Tegernsee geboren. Er absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg mit Schwerpunkt Immobilienrecht. Dem folgte klassisch das Referendariat, ebenfalls in Regensburg. Im Anschluss hieran war er angestellter Rechtsanwalt im Bereich Bau- und Architektenrecht sowie Vergaberecht einer Münchener Kanzlei.
Trotz der Pandemie hat er 2020 den Fachanwaltslehrgang im Bau- und Architektenrecht abgeschlossen und nebenbei den Fachanwaltslehrgangs im Vergaberecht besucht. Seit Dezember 2020 ist er jetzt Partner der Kanzlei.
Freizeit
Dominik fährt in seiner Freizeit gerne Rad, klettert, mag Literatur und fotografiert gerne.
Frau Kristin Kirsch, unsere jüngste Kollegin aus Rosenheim und München, hat den Lehrgang zum Fachanwalt für Informationstechnologierecht bestanden.
Um den Titel führen zu dürfen, muss sie bei der Rechtsanwaltskammer die Bezeichnung beantragen und eine bestimmte Anzahl an Fällen nachweisen. Sobald die Kammer dann die Prüfung vorgenommen hat, ist Rechtsanwältin Kirsch berechtigt, den Titel Fachanwalt für Informationstechnologierecht zu führen. Den Antrag kann sie nach drei Jahren Zulassung stellen. Sie wäre dann neben Dr. Andreas Staufer der zweite Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
Was zeichnet einen Fachanwalt aus?
Nach § 14k FAO (Fachanwaltsordnung) sind besondere Kenntnisse im Informationstechnologierecht (IT-Recht) nachzuweisen.
Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht (IT-Recht) sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB),
Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
FASP. Ein Team.
Unterstützung im Informationstechnologierecht bieten vor allem Dr. Andreas Staufer.
Gründer und Startups können bei der Wahl der richtigen Rechtsform mit unserer Wirtschaftsberatung von Businessplänen und Fördermittel-Know-How profitieren. Klaus G. Finck berät zu Fragen der Gemeinnützigkeit von Unternehmen, Miria Dietrich und Dr. Cornelia Stapff zur passenden Rechtsform.
Zusammen mit Dr. Andreas Staufer verfügen wir zudem über eine besondere Expertise im Bereich des Gesundheitswesens nebst Kliniken, MVZ und Praxen. Gleiches gilt mit Markus Zenetti für die Expertise im Bauwesen.
Unser gesamtes Netzwerk stellen wir Ihnen bei Über uns vor.
Frau Dr. Stapff, unsere Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Rosenheim und München, hat den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.
Um den Titel führen zu dürfen, muss sie nun allerdings noch bei der Rechtsanwaltskammer die Bezeichnung beantragen und eine bestimmte Anzahl an Fällen nachweisen. Sobald die Kammer dann die Prüfung vorgenommen hat, ist Frau Dr. Stapff berechtigt, den Titel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht zu führen.
Was zeichnet einen Fachanwalt aus?
Nach § 14 i der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht nachzuweisen.
Handelsrecht
Zu diesen zählen Kenntnisse des Handelsstandes, der Handelsgeschäfte und des internationalen Kaufrechts, insbesondere auch des UN-Kaufrechts.
Gesellschaftsrecht und Rechtsform
Es umfasst aber auch sämtliche Fragen zur passenden Rechtsform. Dazu zählen das Recht der Personengesellschaften – wie GbR und Partnerschaftsgesellschaften -, das Recht der Kapitalgesellschaften, das internationale Gesellschaftsrecht, insbesondere Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts sowie der europäischen Aktiengesellschaft. Ferner tritt hinzu das Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen Unternehmen, das Umwandlungsrecht, Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts sowie Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts.
Natürlich sind auch Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht sowie zum Insolvenz- und Strafrecht mit umfasst, wie auch zum Recht der Aktiengesellschaften zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht.
Gründer und Startups können bei der Wahl der richtigen Rechtsform mit unserer Wirtschaftsberatung von Businessplänen und Fördermittel-Know-How profitieren. Klaus G. Finck berät zu Fragen der Gemeinnützigkeit von Unternehmen.
Zusammen mit Dr. Andreas Staufer verfügen wir zudem über eine besondere Expertise im Bereich des Gesundheitswesens nebst Kliniken, MVZ und Praxen. Gleiches gilt mit Markus Zenetti für die Expertise im Bauwesen.
Unser gesamtes Netzwerk stellen wir Ihnen bei Über uns vor.
Die Care-for-Rare Foundation hilft über Ländergrenzen hinweg Kindern mit seltenen Erkrankungen. Sie wollen Hoffnung auf Heilung ermöglichen – ohne Ansehen ihrer Herkunft und der finanziellen Möglichkeiten.
Kinder mit seltenen Erkrankungen, die Waisen der Medizin, stehen in vielfältiger Hinsicht im Schatten: lange Odysseen von Arzt zu Arzt und häufige Fehldiagnosen bestimmen ihr Leben. Immer noch sind viele seltene Erkrankungen unheilbar. Nur durch verstärkte Forschungsanstrengungen und internationale Zusammenarbeit läßt sich dieses Schicksal wenden.
Seit Juni sind bei FASP Fotos von Kindern mit seltenen Erkrankungen ausgestellt. Wir wollen damit unseren Beitrag leisten, um auf die Stiftung hinzuweisen.
Professor Dr. Christoph Klein eröffnete am 30.06.2020 offiziell die Ausstellung. Er leitet die Klinik und Poliklinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin am Dr. von Hauner’schen Kinderspital der Ludwig-Maximilians-Universität München, das sich unmittelbar in der Nähe zu FASP befindet.
Mandanten und Besucher ermuntern wir, sich kurz Zeit für die Ausstellung zu nehmen. Wenn Sie die Ausstellung besuchen wollen, steht Ihnen Rechtsanwältin Veronika Raithel für Fragen zur Verfügung. Wir zeigen Ihnen gerne die Ausstellung.