Kosten und Gebühren

Wir wollen Ihnen bereits im Vorfeld die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Anwalt/Steuerberater erleichtern. Dazu haben wir häufig an uns herangetragene Fragen für Sie zusammengestellt und beantwortet.

Unsere Vergütung

Rechtliche und steuerliche Beratung ist kostenpflichtig. Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Bei Steuerberatern richten sich die Kosten nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV).

Wir bieten keine kostenlose Beratung und Vertretung. Daher sind auch Erstberatungen einschließlich telefonischer Auskünfte zu vergüten.

Wenn Sie sich hinsichtlich der Vergütung unsicher sind, sprechen Sie uns bitte vor der Beauftragung an. Wir finden eine Lösung.

Erstberatung

Bei einer Erstberatung schildern Sie uns Ihr Problem, wir geben Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung und schlagen Ihnen mögliche Handlungsstrategien vor. Die Erstberatung beschränkt sich ausschließlich auf ein Gespräch oder eine kurze Kommunikation. Dabei berücksichtigen wir auch den Aufwand zur Vorbereitung der Erstberatung.

Bei Verbrauchern beträgt die Gebühr für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch ohne Vereinbarung höchstens 249,90 Euro brutto. Das sind 190 Euro zzgl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, § 34 RVG.

Bei Unternehmern bestimmt sich die Vergütung unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, § 34 RVG.

Im Anschluss an die Erstberatung kommt auch eine eingehendere Befassung Ihres Falls und eine konkrete Prüfung Ihrer Dokumente in Betracht.

Die Vereinbarung einer Vergütung (Vergütungsvereinbarung) ist möglich und vor einer umfangreichen Beratung, der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und bei einer Tätigkeit als Mediator auch üblich.

Bitte vereinbaren Sie für die Beratung einen Termin in unserer Kanzlei. Wenn Sie Fragen zu unseren Kosten haben, informieren Sie sich bitte zwingend vor der Beratung.

Vergütungsvereinbarung

Sie können mit uns eine Vergütungsvereinbarung treffen. Aufgrund des unterschiedlichen hohen Aufwands der jeweiligen Tätigkeiten, hat sich eine Vergütung nach Zeit (Stundensatz) als angemessen erwiesen. Dazu vereinbaren Sie mit uns einen bestimmten Stundensatz. Bitte beachten Sie: Auch das Führen von Telefonaten, das Lesen von E-Mails sowie die Anfahrt zu Ihnen benötigt Zeit, die wir abrechnen. Wenn Sie wünschen, sprechen Sie uns auf ein zeitliches Budget an.

Bei planbaren Tätigkeiten, beispielsweise für Schulungen oder die Erstellung von Vertragsentwürfen, bieten wir als Alternative zur Vergütung nach Zeit Pauschalen an.

Teils aufgrund berufsrechtlicher Vorgaben und des für uns bestehenden Risikos berücksichtigen wir mindestens die gesetzliche Vergütung.

Erfolgshonorar

Manchmal kann es für den Mandanten interessant sein, das Risiko zu verteilen und dem Anwalt einen Ansporn für seine Leistung zu bieten.

Dafür eignet sich das Erfolgshonorar. Berufsrechtliche Beschränkungen lassen es allerdings nicht zu, dass der Anwalt gänzlich ohne Vergütung lebt. Daher verlangen wir stets eine Mindestvergütung.

Für den Fall einer vorzeitigen Erledigung oder Einigung mit der Gegenseite sieht das Gesetz eine besondere Vergütung vor.

Gesetzliche Vergütung

Die Höhe der Vergütung ist im Ergebnis abhängig von Art, Risiko und Umfang der Tätigkeit.

Gegenstandswert

Die Gebühren für die weitergehende Beauftragung und die anwaltliche Tätigkeit richten sich regelmäßig nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, § 2 RVG. Der Gegenstandswert entspricht dem Wert der Angelegenheit (z. B. der Höhe einer Geldforderung), um die des dem Mandanten geht. Weitere Anhaltspunkte für den Gegenstandswert können Sie den unterschiedlichen Streitwertkatalogen entnehmen, beispielsweise denen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit. Hiervon abweichend können Betragsrahmengebühren gelten. Das betrifft vor allem Angelegenheiten im Sozialrecht und im Strafrecht.

Nebenkosten

Nebenkosten, einschließlich der Reisekosten stellen wir – sofern sie anfallen – gesondert in Rechnung. Darüber hinaus sind wir gesetzlich berechtigt, unsere Leistung von einem Vorschuss abhängig zu machen. Ratenzahlungsvereinbarungen sind abhängig vom jeweiligen Mandat.

Gesetzliche Vergütungsregelungen

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Gebührentabelle können Sie auf Nachfrage in der Kanzlei einsehen oder im Internet unter gesetze-im-internet.de abrufen, ebenso die Anlagen: Vergütungsverzeichnis und Gebührentabelle.

Kostenerstattung durch Dritte

Unsere Vergütung ist  unabhängig von Grund und Höhe etwaiger Ansprüche gegenüber Dritten. Im Falle der Kostenerstattung durch die gegnerische Partei, einen Verfahrensbeteiligten, die Staatskasse oder die Rechtsschutzversicherung müssen diese üblicherweise nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.

Deckungsanfragen bei der Rechtsschutzversicherung stellen ebenso wie die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gesonderte Angelegenheiten dar.

Dauermandate

Viele Mandanten schätzen unsere rechtliche und steuerliche Beratung. Sie nehmen wiederholt unsere Leistungen in Anspruch. Wenn Sie eine wiederholt Rechtsberatung wünschen, sprechen Sie uns doch auf unsere Sonderkonditionen für Dauermandanten an.

Ausfallhonorar

Wir praktizieren eine Bestellpraxis mit vorher zu vereinbarenden Terminen. Der Termin ist ausschließlich für Sie reserviert. Auf diesen Termin bereiten wir uns entsprechend vor.

Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen daher bitte rechtzeitig, mindestens 24 Stunden im Voraus ab. Andernfalls behalten wir uns vor, ein Ausfallhonorar auch in Abhängigkeit von Art und Umfang der  vorbereitenden Tätigkeiten in Rechnung zu stellen. Dies gilt natürlich nicht bei unverschuldeten und begründeten Absagen.

Rechnungen

Bei Fragen oder Unstimmigkeiten mit Ihrer Rechnung, wenden Sie sich bitte zunächst an den jeweiligen Sachbearbeiter. Vieles lässt sich bereits in einem kurzen Telefonat klären. Andernfalls können Sie sich natürlich an einen Partner der Kanzlei wenden, der die Rechnung ebenfalls prüft.

Elektronische Rechnung

Auch elektronische Rechnungen ohne eine qualifizierte digitale Signatur können zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Anforderungen an eine elektronische Rechnung sind denen einer Papierrechnung im Wesentlichen gleichgestellt. Elektronische Rechnungen sind elektronisch aufzubewahren. Der Ausdruck auf Papier genügt nicht den Anforderungen an die Aufbewahrung.

Ihr Ansprechpartner

Klaus G. Finck

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

Mitgliedschaften

Schwerpunkte und Besonderheiten

  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Anbieterkennzeichnung

Partner bei FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

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