17. Jul 2019
Allgemein

Risiken von Satzungsänderungen eines gemeinnützigen Vereins

Änderungen an der Satzung eines gemeinnützigen Vereins sind nicht ohne Risiko.

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Änderungen an der Satzung eines gemeinnützigen Vereins sind nicht ohne Risiko. Üblicherweise beantragen Vereinsgründer eine Feststellung nach § 60a Abgabenordnung (AO). Sie wollen damit prüfen lassen, ob die Vereinssatzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht (Satzungsmäßigkeit). Diese Feststellung ist allerdings nach § 60a Abs. 4 AO bei einer Satzungsänderung wieder aufzuheben. Dann, wenn sich in der Satzung die für „die Feststellung erheblichen Verhältnisse“ ändern.

Nur gemeinnützigkeitsschädliche Änderungen?

Welche Änderungen zu einer Aufhebung führen, ist rechtlich umstritten. Konkret geht es um die Frage, ob dies nur für gemeinnützigkeitsschädliche Änderung gilt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat dazu mit Urteil vom 01.11.2018, Az. 8 K 11191/16 entschieden, dass die Anerkennung nach § 60a AO bereits dann entfällt, wenn die Änderung die Inhalte der Mustersatzung der Finanzverwaltung betrifft. Kurzum: Selbst Änderung, die nicht gemeinnützigkeitsschädlich sind, führen zur Aufhebung der Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO.

Der Kläger hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. V R 40/18). Die Entscheidung ist daher nicht rechtskräftig. Die zu klärenden Rechtsfragen lauten:

  1. Genügt die Aufzählung und Formulierung des Vereinszwecks in § 2 der Satzung den Anforderungen des § 52 AO oder muss eine wörtliche Wiedergabe aus den Vorgaben der Mustersatzung übernommen werden?
  2. Hat das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins zu Recht aufgehoben?

Satzungsänderungen im Verein

Wir empfehlen, alle Satzungsänderungen im Vorfeld mit dem Finanzamt abzustimmen. Oft vertritt die Finanzverwaltung zu den Anforderungen an den  Inhalt der Satzung eine geänderte Auffassung, vor allem zu den Vereinszwecken und deren Verwirklichung. Eine neue Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt dann nicht. Durch eine frühzeitige Abstimmung mit dem Finanzamt können Vereine so gegebenenfalls den ungewollten Verlust der Gemeinnützigkeit vermeiden. Satzungsänderungen sollten daher nur mit Hilfe eines im Steuer- und Gesellschaftsrechts erfahrenen Juristen erfolgen.

Sie haben Fragen zur Gründung eines gemeinnützigen Vereins, zur Satzung, Satzungsänderung oder zur Gemeinnützigkeit?

Rufen Sie uns an: 089 652001 (Kontakt)

Der Autor

Klaus G. Finck

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

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