12. Dez 2019
Allgemein

7 Tipps Inkasso

Kunden, die nicht pünktlich zahlen, sind ein Ärgernis. 7 Tipps, mit denen Sie den Schaden reduzieren.

Kunden, die nicht pünktlich zahlen, sind ein Ärgernis. Sie verursachen einen hohen internen Personalaufwand und damit hohe Kosten. Außerdem haben sie eine demotivierende Wirkung, weil die Nichtbezahlung von Rechnungen immer eine fehlende Wertschätzung für Ihre Leistung impliziert. Ärgerlich ist auch, dass Sie sich mit der Eintreibung der offenen Forderungen beschäftigen müssen und sich nicht auf Ihr operatives Geschäft konzentrieren können. Nachfolgend haben wir sieben Tipps, mit denen Sie den Schaden zumindest reduzieren können.

1. Machen Sie für jede Rechnung, mit der der Schuldner in Verzug ist, EUR 40,00 geltend, auch für Ratenzahlungsrechnungen und für Abschlagsrechnungen!

Für jede Rechnung, mit der Ihr Kunde in Verzug gerät, können Sie neben den Verzugszinsen eine Pauschale in Höhe von EUR 40,00 verlangen. Diese Pauschale kann gemäß § 288 Abs. 5 S. 2 BGB für jede einzelne Rechnung geltend gemacht werden, auch für Abschlagszahlungen oder für Ratenzahlungen. Es gibt diese Regelung bereits seit 2014. In unserer Praxis erfahren wir aber immer wieder, dass dies unseren Mandaten noch nicht bekannt ist oder zumindest nicht in die internen Abläufe implementiert wurde.

2. Machen Sie im B2B-Bereich die Verzugszinsen i. H. v. 8,12 % p. a. geltend!

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Seit dem 01.07.2019 beträgt der Basiszinssatz –0,88 % p. a. Sie können daher 8,12 % Verzugszinsen pro Jahr auf die ausstehenden Forderungen geltend machen. Abgesehen von dem Risiko der Uneinbringlichkeit (welches Sie ohnehin schon tragen) gibt es kaum eine bessere Geldanlage. (Im B2C Bereich können Sie derzeit nur 4,12 % Verzugszinsen verlangen.)

3. Machen Sie Fälligkeitszinsen geltend!

Kaum jemand weiß, dass Kaufleute untereinander bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 % Zinsen für den Zeitraum ab Fälligkeit bis zum Verzug geltend machen können. Der Schuldner muss also noch nicht einmal in Verzug geraten und trotzdem können Sie die Zinsen von ihm verlangen, wenn es sich beiderseits um Kaufleute handelt. (Etwas anderes gilt selbstverständlich bei abweichenden vertraglichen Vereinbarungen oder Kontokorrentverbindungen.)

4. Implementieren Sie Prozesse zur zeitnahen Rechnungsstellung und sorgen Sie dafür, dass die Rechnungen zeitnah gestellt werden!

Unmittelbar nach der Leistung erinnert sich der Schuldner noch an Ihren Einsatz und ist eher bereit, dafür zu bezahlen. Bei Neukunden oder schlechten Zahlern kann die Vereinbarung eines Vorschusses oder wenigstens die Stellung von Abschlagsrechnungen infrage kommen.

5. Implementieren Sie ein wirksames Forderungsmanagement!

Sorgen Sie dafür, dass die Buchhaltung regelmäßig die offenen Posten vorlegt und installieren Sie Prozesse, gemäß denen zeitnah und automatisch gemahnt wird. Richten Sie Mahnläufe ein. Der Schuldner soll sich nicht in Sicherheit wiegen, dass Sie die offene Rechnung nicht weiterverfolgen. Geben Sie bei Mahnungen auch bereits die angefallenen Zinsen und den zu überweisenden Gesamtbetrag an. Erfahrungsgemäß rechnen die Schuldner die Verzugszinsen nicht selbst aus und überweisen nur die Hauptforderung. Die Nebenforderungen werden in der Praxis oft einfach ausgebucht oder tauchen niemals in der Buchhaltung auf. Hier wird buchstäblich Geld verschenkt.

6. Beauftragen Sie sofort nach Eintritt des Verzugs einen Rechtsanwalt!

Der Rechtsanwalt weiß, welche Maßnahmen wirksam sind und Erfolg versprechen. Er regelt die Angelegenheit für Sie. Üblicherweise haben Sie die unangenehme Angelegenheit vom Tisch und können sich anderen Aufgaben widmen. Die durch seine Beauftragung entstehenden Kosten sind als Verzugsschaden von dem Schuldner erstattungsfähig. Dies gilt aber nur für eine Beauftragung nach Verzugseintritt.

7. Nehmen Sie keine Aufträge von notorischen Nichtzahlern an!

Sortieren Sie Bestandskunden aus, die wiederholt mit Forderungen in Verzug sind. Nützlich sein kann es, wenn Sie Ihre Kunden in verschiedene Kategorien aufteilen (A-, B- und C-Kunden). Der Worst Case wäre, wenn Sie einen notorischen Nichtzahler gut bedienen und dieser Sie an alle seine nichtzahlenden Freunde weiterempfiehlt. Überprüfen Sie vor Auftragsannahme die Bonität und Seriosität eines Kunden und lehnen Sie den Auftrag gegebenenfalls ab. So machen Sie sich den Kopf frei für strategische Maßnahmen und für Akquise oder haben mehr Freizeit.

Bei Fragen rund um das Forderungsmanagement können Sie sich gerne an uns wenden. Wir kümmern uns gerne um die - legale - Geltendmachung der Forderungen bis hin zur Zwangsvollstreckung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch bei der Optimierung Ihrer Prozesse und halten Schulungen oder Vorträge für Ihre Mitarbeiter ab.

Rufen Sie uns an.

Der Beitrag ist zuerst bei anwalt.de erschienen.

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