Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Was bedeutet die neue SARS-COV2-Verordnung für den Arbeitgeber?

Was bedeutet die neue Verordnung für den Arbeitgeber?
Pflicht zum Home Office?
Als weitere Maßnahme zur Bekämpfung gegen die Corona-Pandemie hat nunmehr das Arbeitsministerium auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes eine weitere Arbeitsschutzverordnung erlassen, die SASR-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung.
Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung haben die Unternehmer ab dem 27.01.2021 einzuhalten.
Welche weiteren Pflichten kommen nun auf den Arbeitgeber zu?
Wie schon in den letzten Monaten hat der Arbeitgeber alle Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Neu und viel diskutiert ist nunmehr die Regelung in § 2 Abs.4 Corona-ArbSchV. Diese lautet wie folgt:
"Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen."
§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV
Wann besteht ein Recht auf mobiles Arbeiten?
Der Beschäftigte hat dann kein Recht auf mobiles Arbeiten, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn durch die Möglichkeit des mobilen Arbeitens Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt werden oder gar nicht aufrecht erhalten werden können. Falls mit der Arbeit Tätigkeiten verbunden sind, die am Unternehmenssitz auszuführen sind, wie die Annahme und Verteilung von Post oder die Betreuung von Kunden besteht keine Pflicht und kein Recht auf mobiles Arbeiten. Kein entgegenstehender betrieblicher Grund sind Kosten für die zusätzliche Anschaffung der IT-Ausstattung oder eventuell notwendige Änderungen in den Arbeitsabläufen. Nicht geklärt ist, ob aus Gründen des Datenschutzes die Tätigkeit in der eigenen Wohnung verweigert werden darf. Auf seiner Homepage schreibt das Arbeitsministerium nur lapidar: "ggf. können auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Home-Office sprechen" ohne das weiter zu konkretisieren.
Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass das Arbeitsschutzgesetz bei der Arbeit in der eigenen Wohnung Anwendung finden soll. Der Mitarbeiter kann sich dann eigentlich nicht in den Keller zurückziehen, wo er die Informationen und Unterlagen des Arbeitgebers vor dem Zugriff Dritter besser schützen könnte.
Räume, die den datenschutz- und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen würden, stehen meist nicht zur Verfügung. Oft teilt man sich einen Raum mit einem anderen Partner, der auch von zu Hause arbeitet oder mit Kindern die im Homeschooling beschult werden müssen.
Umso wichtiger ist es daher, in einer Zusatzvereinbarung die Maßnahmen, die vom Arbeitnehmer bei der Tätigkeit von zu Hause einzuhalten sind, schriftlich zu regeln und den Mitarbeitern nur einen begrenzten Zugang zu den Unternehmensdaten zu gewähren.
Update vom 19.04.2021
Die SARS-COV2-Arbeitsschutzverordnung wurde um die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot eines Corona-Tests ergänzt. Haben Sie Fragen, ob und wie Sie diesen Test anbieten müssen? Dann ...
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Arbeitsschutzrecht, IT- und Datenschutzrecht
Dr. Andreas Staufer und Kristin Kirsch