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Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Rechtssichere Regelungen in der GmbH Satzung

Ein schwerer Unfall oder gar Tod eines Gesellschafters oder des alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführers können ein Unternehmen in die Krise stürzen. Zwar wurde 2023 ein sog. Ehegattenvertretungsrecht eingeführt. Dieses Vertretungsrecht ist allerdings auf 6 Monate begrenzt und gilt nur für den Bereich der Gesundheitsvorsorge. Aber auch die ausdrückliche Bevollmächtigung des Ehegatten reicht oftmals nicht.

Häufig ist nämlich in der Satzung einer GmbH einschränkend geregelt, dass eine Vertretung nur durch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen zulässig ist. Das ist der Ehepartner meist nicht. Gesellschafter, vor allem der alleinige Gesellschaftergeschäftsführer müssen daher Maßnahmen treffen, damit das Unternehmen im Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Todes handlungsfähig bleibt.

In einem aktuell vom OLG Brandenburg im Jahr 2024 beschlossenen Fall war in der Satzung der GmbH geregelt, dass die Gesellschafterrechte im Fall des Todes eines Gesellschafters ruhen. Diese Regelungen werden in GmbH Satzungen aufgenommen, in der Hoffnung, dass die GmbH im Fall des Todes eines Gesellschafters handlungsfähig bleibt. Das reicht aber nicht. Verstirbt ein Gesellschaftergeschäftsführer, so kann ein Mitgesellschafter nicht ohne Ladung eines Vertreters der unbekannten Erben zur Gesellschafterversammlung laden und einen neuen Geschäftsführer berufen. Das kostet wertvolle Zeit. Das OLG Brandenburg begründete das damit, dass gem. § 241 Nr. 1 AktG analog die Nichtladung eines Gesellschafters ein Einberufungsmangel ist, der zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führt. Das Recht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen sei auch bei Ruhen der Gesellschafterrechte nicht entziehbar. Hier hätte eine Vollmacht über den Tod hinaus zur Vertretung in Gesellschafterversammlungen geholfen.

Wir empfehlen daher u.a. folgendes:

  • Bestellung eines zweiten Geschäftsführers
  • Vollmachten über den Tod hinaus für Mitgesellschafter oder sonstige Personen, die nach der Satzung den Gesellschafter vertreten können
  • Gesellschaftsrechtliche Regelungen, insb. Anpassung der Satzung
  • Testamentarische Regelungen
  • Wissensmanagement bei Ausfall eines Know-How Trägers

Hier ist eine Abwägung zu treffen zwischen dem Risiko des Missbrauches von Vollmachten und Handlungsfähigkeit. Es finden sich immer Lösungen. Aber es muss rechtzeitig gehandelt werden, bestenfalls in den Zeiten, in denen die Entscheider noch gesund sind…

Wir stehen Ihnen hierbei beratend zur Seite:

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