Personalabbau rechtssicher gestalten
Die aktuelle wirtschaftliche Lage führt in vielen Unternehmen zu einer finanziellen Schieflage. Umso wichtiger ist es, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen. Oftmals lässt sich ein Personalabbau nicht vermeiden. Aber gerade in Betrieben ohne Betriebsrat, bei denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, sind betriebsbedingte Kündigungen keine rechtssichere Lösung.
In betriebsratslosen Betrieben besteht keine Möglichkeit durch Sozialplan und Interessensausgleich evtl. sogar mit Namensliste das Risiko des Arbeitgebers zu reduzieren. Umso wichtiger sind Verhandlungen mit den Mitarbeitern, die eine einvernehmliche Beendigung zum Ziel haben.
Oftmals nicht bekannt sind die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Sperrzeit, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvereinbarungen beendet wird. Eine einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen muss nicht unbedingt zur Sperrzeit für Arbeitslosengeld führen.
Wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt würde, die Kündigungsfrist eingehalten wird und eine Abfindung von maximal bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Mitarbeiter bezahlt wird, kann der Mitarbeiter sofort Arbeitslosengeld beziehen.
Der Geschäftsführer ist in der Krise einem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt, insbesondere dann, wenn dann doch der Insolvenzantrag gestellt wird.So macht sich der Geschäftsführer strafbar, wenn er keine Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge mehr zahlen kann.
Diese Risiken können durch rechtzeitige Beratung reduziert werden.
Ihre Ansprechpartner sind im Bereich
- Arbeits- und Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht
Dr. Cornelia Stapff - Insolvenzrecht
Harald Brennecke - Steuer- und Gesellschaftsrecht
Klaus G. Finck