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Was ist das Transparenzregister?

Im Transparenzregister müssen seit 01.10.2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden. Dies dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Bisherige Rechtslage

Bisher galt die Pflicht zur Eintragung als erfüllt (sogenannte „Meldefiktion“), wenn sich Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit bereits aus einem anderen öffentlichen Register ergeben, das elektronisch abrufbar ist. Das sind folgende Register:

– Handelsregister
– Partnerschaftsregister
– Genossenschaftsregister
– Vereinsregister
– Unternehmensregister

Aber Vorsicht: Wenn sich nicht alle erforderlichen Daten aus diesem Register ergeben, muss auch heute schon eine zusätzliche Meldung an das Transparenzregister abgegeben werden.

Eine KG ist zum Beispiel im Handelsregister eingetragen. Trotzdem muss zusätzlich eine Meldung beim Transparenzregister vorgenommen werden, weil der „Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ – also die Höhe der Beteiligung am Vermögen – nicht zwingend im Handelsregister angegeben ist. Die Höhe der eingetragenen Hafteinlage eines Kommanditisten entspricht nicht immer auch der Beteiligung am Vermögen und der Anzahl der Stimmrechte. Es gab sogar schon Fälle, in denen die Meldepflicht als nicht erfüllt angesehen wurde, weil der zweite Vorname eines wirtschaftlich Berechtigten nicht im Handelsregister eingetragen war. In vielen Registern ist die Staatsangehörigkeit nicht angegeben und deshalb gilt die Meldefiktion nicht.

Geplante Rechtslage

Nun soll das Transparenzregister zum Vollregister ausgebaut werden. Die Meldefiktion der anderen Register entfällt. Jede juristische Person des Privatrechts und jede eingetragenen Personengesellschaft muss ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden. Das gilt z.B. für alle GmbHs, oHGs, KGs, Vereine, Genossenschaften, etc.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das Gesetz soll zum 01.08.2021 in Kraft treten.

Die erste Lesung des Bundestags fand am 14. April 2021 statt. In der anschließenden Anhörung des Finanzausschusses am 26.04.2021 begrüßten die Mehrheit der Sachverständigen den Gesetzesentwurf. Nur vereinzelt gab es Kritik.

„Veronika Rücker vom Bündnis für Gemeinnützigkeit, das unter anderem 90.000 Sportvereine vertritt, kritisierte die geplante Regelung als „großes Bürokratiemonster“, das zu einer erheblichen Belastung führen werde. Sie gab zu bedenken, dass zwei Drittel der Vereine von Ehrenamtlichen geführt würden. Es handele sich auch nicht um einen einmaligen Aufwand, wie von der Bundesregierung eingeführt, sondern um einen laufenden, da sich durch Änderungen im Vorstand eines Vereins laufend neue Meldepflichten ergeben würden.“ (Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw15-de-transparenzregister-830862)

Trotz dieser Kritik ist zu erwarten, dass das Gesetz in der aktuellen Fassung erlassen wird. Damit verbunden ist ein hoher Bürokratieaufwand für alle Betroffenen. Hinzukommt das Risiko von Geldbußen, wenn der Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird.

Übergangsregelungen

Immerhin sind lange Übergangsregelungen vorgesehen:

  • 31. März 2022:                 AG, SE und KGaA              
  • 30. Juni 2022:                  GmbH, Genossenschaft und PartG
  • 31. Dezember 2022 :       sonstige Fälle

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