Warum ist das Holdingmodell für viele Investoren so attraktiv? Wegen § 8 b des Körperschaftsteuergesetzes, der einen praktisch steuerfreien Verkauf von Unternehmensbeteiligungen erlaubt: „Eine Oase des deutschen Steuerrechts“
Beispiel:
Gewinn aus Veräußerung der Beteiligung: € 1 Mio
Steuerlast bei Beteiligung an EU/Personengesellschaft (ohne evtl. Steuerbegünstigungen): € 474.750,00
Steuerlast bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft (zzgl. GewSt): ca. € 15.000,00
Differenz = ca. € 460.000,00
Jedoch ist das Holdingmodell nicht in allen Fällen geeignet. Sie möchten mehr darüber erfahren? Sprechen Sie uns an.
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Asset Deal oder Share Deal? Was ist das?
Prinzipiell kann ein Unternehmen erworben bzw. verkauft werden, indem entweder die gesamten Wirtschaftsgüter einzeln erworben bzw. veräußert werden oder indem der Käufer alle Gesellschaftsanteile erwirbt. Letzteres bezeichnet man als Share Deal.
Der sogenannte Share Deal ist bei allen Gesellschaften möglich, bei denen das Grundkapital in Anteilscheinen an die Gesellschafter ausgegeben wurde, also z. B. bei allen Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH) oder auch einer Kommanditgesellschaft oder sonstigen Personengesellschaften.
Werden lediglich einzelne Wirtschaftsgüter der Firma gekauft, so handelt es sich um einen Asset Deal. Da beim Asset Deal jeweils die einzelnen Wirtschaftsgüter unmittelbar direkt erworben werden, kann er bei jeder Gesellschaftsform durchgeführt werden. Ob der Asset Deal oder der Share Deal vorteilhaft ist, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab.
Was ist zu empfehlen – asset oder share deal?
Normalerweise bevorzugt der Käufer einen Asset Deal. Vor allem dann, wenn das Unternehmen über umfangreiche stille Reserven beim abschreibbaren abnutzbaren Anlagevermögen verfügt, bietet der Asset Deal sehr große Vorteile. Denn damit lässt sich entsprechend hohes Abschreibungspotential bilden. Die Wirtschaftsgüter werden mit dem Kaufpreis angesetzt und somit wird von dem neuen, höheren Wert abgeschrieben.
In aller Regel möchte der Verkäufer einen Share Deal durchführen. Das hängt damit zusammen, dass die Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen, wie z. B. Anteile an einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH entsprechend dem sog. Teileinkünfteverfahren begünstig besteuert wird. Somit sind 40 % des Veräußerungserlöses steuerfrei. Beträgt die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr als 1 %, unterliegen die Veräußerungsgewinne der Abgeltungsteuer. Diese beträgt 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Hingegen unterliegt die Besteuerung des Verkaufs einzelner Wirtschaftsgüter der normalen Besteuerung.
Haftungsrechtliche Aspekte
Im Rahmen des Unternehmenskaufs übernimmt ein Käufer in der Regel alle Steuerverbindlichkeiten, sofern diese vorhanden sind. Durch den Asset Deal wird diese Haftung vermindert.
Grundsätzlich empfiehlt es sich daher, vor dem Kauf eines Unternehmens eine sogenannte Due Dilligence (sorgfältige Prüfung) v.a. im Hinblick auf die steuerlichen Aspekte durchzuführen.
Folgende Sachverhalte werden u.a. im Rahmen der steuerlichen Due Diligence geprüft:
- Richtige Verbuchung von Betriebsausgaben und aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten
- Prüfung von Wertaufholungen
- Höhe von Rückstellungen
- Beziehungen zu nahen stehenden Personen und deren Fremdüblichkeit
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