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Das ist unser Verständnis für eine umfassende rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratung. Wahlweise nehmen Sie nur einzelne Leistungen unseres Portfolios in Anspruch – oder alle Leistungen, ganz nach Ihrem Wunsch. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen darüber hinaus Kollegen aus unserem Netzwerk, arbeiten aber auch mit Ihren bisherigen Partnern zusammen. Keine Sorge: Wenn Sie nicht mehr wünschen, erhalten Sie auch nur die Leistung, die Sie verlangt haben. Alles weitere bleibt nach Wahl.
Außerhalb unserer Geschäftszeiten haben wir für unsere Mandanten eine Weiterleitung auf ein Mobiltelefon oder Anrufbeantworter eingerichtet; die Rufannahme können wir aber nicht versprechen.
Beispiel Existenzgründung
Sie kommen mit dem Wunsch einer Gesellschaftsgründung zu uns; Sie wünschen sich einen Gesellschaftsvertrag. Den erstellen unsere Anwälte gerne. Meist ist bei einer Unternehmensgründung zusätzliche steuerliche Beratung ratsam. Das entscheiden aber Sie.
Nach Ihrem Wunsch erhalten Sie vorher bzw. darüber hinaus dann auch steuerberatende Leistungen oder Unterstützung bei der Erstellung eines Business- oder Finanzplans. Und wenn Sie eine Finanzierung oder einen Investor suchen, finden wir auch hier für Sie den richtigen Kontakt. Je nachdem, was Sie in Anspruch nehmen wollen.
Bei spezialrechtlichen Fragestellungen bieten wir Ihnen Unterstützung durch unsere Fachanwälte.
Nach wie vor besteht Unsicherheit, ob und wann die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt.
Rechtliche Grundlage:
Grundlage für die einrichtungsbezogene Impfflicht ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19, das am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.
Wer fällt in den Anwendungsbereich?
Betroffen sind alle MitarbeiterInnen, aber auch ehrenamtliche Tätige in Einrichtungen des Gesundheitswesens und der -pflege. Weil das Gesetz nicht darauf abstellt, ob jemand als Arbeitnehmer beschäftigt ist, sondern ob er dort tätig ist, besteht auch grundsätzlich eine Impflicht für Hausmeister oder Reinigungskräfte, auch wenn Sie nicht bei der Einrichtung angestellt sind.
Welche Pflichten hat das Unternehmen?
Der Unternehmer muss nicht geimpfte oder genesene MitarbeiterInnen melden. In Bayern wurde für die Meldung ein digitales Meldeportal (BayImNa) eingerichtet. Dazu benötigt man ein Elster-Unternehmenskonto. Beim Erfassen, Speichern und Ermitteln dieser personenbezogenen Daten, sind im besonderen Maße die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, da Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig sind.
Weiterbeschäftigung wie lange?
Zunächst wurde in vielen Einrichtungen die Beschäftigten darüber informiert, dass MitarbeiterInnen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen ab 16.03.2022 ohne Lohnfortzahlung freigestellt werden.
Mittlerweile ist klar, dass eine Weiterbeschäftigung möglich ist, solange bis vom Gesundheitsamt kein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.
Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Ausspruch des Beschäftigungsverbotes eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann gibt es keine klaren Aussagen.
Wann werden die ersten Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden?
Aufgrund der Verlautbarungen von staatlicher Seite ist davon auszugehen, dass sich die Verfahren über Wochen bis in den Sommer hinziehen, zumal es nach Aussage des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege an zusätzlichem qualifizierten Personal in den Gesundheitsämtern für die notwendigen Einzelfallentscheidungen fehlt. Auch gibt es derzeit keine Kriterien, ab welchem Grad an Ausfällen die betroffenen Einrichtungen in ihrer Einsatzfähigkeit gefährdet sind.
Das RKI (Stand 18.03.22) gibt selbst zu bedenken, dass das Transmissionsrisiko unter Omikron derzeit noch nicht bestimmbar ist und schreibt das Risiko „scheint“ durch eine Impfung reduziert zu sein. Damit ist unklar, ob der Schutzzweck des Gesetzes, nämlich zu erreichen, dass das Virus nicht in Einrichtungen eingetragen wird, durch Impfungen erreicht wird. Umgekehrt ist die Versorgungssicherheit gefährdet, wenn Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden.
Es ist zu befürchten, dass hier die Gesundheitsämter unterschiedlich agieren, je nach Einstellung des Leiters des Gesundheitsamtes.
Ihre Ansprechpartner bei FASP:
Arbeitsrecht Dr. Cornelia Stapff Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Datenschutz Kristin Kirsch Rechtsanwältin
Medizinrecht Dr. Andreas Staufer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für IT Recht
In Bayern ist am 09.11.2021 die Klinik Ampel auf Rot gesprungen. Damit gilt auf Basis des Teil 3 § 17 Ziff. 4 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers für alle Mitarbeiter und Inhaber, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen (auch Kolleginnen) haben die 3G Regel. Ausnahmen gelten nur im Handel, dem ÖPNV und der Schülerbeförderung.
Was bedeutet 3G?
Zutritt zu geschlossenen Räumen bekommt nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist.
Wie und wann hat der Nachweis eines Testes zu erfolgen?
Wer keinen Nachweis über Impfung oder Genesung vorlegen kann, muss an mindestens 2 verschiedenen Tage pro Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Der Arbeitgeber muss diese Tests den Beschäftigten anbieten. Die Kosten für 2 Tests pro Woche trägt auf Basis der Arbeitsschutzverordnung also (noch) der Arbeitgeber. Als getestet gilt eine Person, die einen PCR Test (höchsten 48 Stunden alt), einen PoC Antigentest (höchstens 24 Stunden alt) vorlegen kann oder einen Antigeneigentest vor höchstens 24 Stunden unter Aufsicht durchgeführt hat.
Auskunftsrechts des Arbeitgebers
Bis auf wenige Branchen wie Kitas, Schulen und Pflegeheime sind Mitarbeiterinnen nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Impfstatus mitzuteilen. Die Angaben sind bis dato freiwillig. Die Auskunftsbereitschaft wird sich aber durch die 3G Regel erhöhen.
Will der Beschäftigte nicht mitteilen, dass er geimpft ist, muss er sich testen lassen. Auch der bayerische Gesundheitsminister Holitschek hat in der Pressekonferenz am 9.11.2021 bestätigt, dass Mitarbeiter*innen keine Auskunft über den Impfstatus schulden.
Wer darüber keine Auskunft gibt, müsse sich halt testen lassen, so Minister Holitschek. Aufgrund der offenen Fragen zur Umsetzung wurde daher im Ministerrat am 09.11.21 beschlossen, dass das zuständige Staatsministerium einen Handlungsleitfaden für Betriebe erarbeiten soll, der die für die Betriebe relevanten Fragen erarbeitet.
Auch eine bundesweite 3G Regelung am Arbeitsplatz ist in Diskussion, aber noch nicht umgesetzt.
Ihre Ansprechpartner bei FASP:
Arbeitsrecht Dr. Cornelia Stapff Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Datenschutz Kristin Kirsch Rechtsanwältin
Medizinrecht Dr. Andreas Staufer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für IT Recht
Dominik Kraft hat den Fachanwaltslehrgang im Vergaberecht bestanden und damit den theoretischen Nachweis für die Verleihung des Titels „Fachanwalt im Vergaberecht“ erfolgreich erbracht. Damit der Kollege Kraft den begehrten Titel tragen darf, muss er noch seine praktischen Erfahrungen der vergangenen drei Jahre im Vergaberecht mittels einer Fallliste bei der Rechtsanwaltskammer nachweisen.
Unser Angebot einer ermäßigten Erstberatungsgebühr im Vergaberecht Wir bieten Ihnen derzeit eine rechtliche Ersteinschätzung zu Themen rund um das Vergaberecht für eine reduzierte Pauschale in Höhe von EUR 100,- zzgl. USt. an.
Nachweis über besondere Kenntnisse Mit dem erfolgreichen Absolvieren des Fachanwaltslehrgangs hat Dominik Kraft seine besonderen Kenntnisse im Fachgebiet Vergaberecht nachgewiesen. Gemäß 14o Fachanwaltsordnungs (FAO) handelt es sich dabei um Kenntnisse in den Bereichen
• Europäische und deutsche Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere den EU-Vergaberichtlinien einschließlich der jeweiligen Rechtsmittelrichtlinien und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vergabeverordnung (VgV), Sektorenverordnung (SektVO), Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) sowie die Grundzüge der Vergabegesetze der einzelnen Bundesländer und (soweit vorhanden) des Bundes,
• Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Planungswettbewerben und der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, der Vergabe von Bauleistungen, der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung (Sektorenaufträge), der Vergabe von Konzessionen, der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit,
• Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung im Primärrechtsschutz durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren, Grundzüge der vergaberechtlichen Verfahren vor dem EuGH, sonstiger Rechtsschutz vor Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren,
• Vergaberechtliche Aspekte des Beihilferechts sowie die Grundzüge des öffentlichen Preisrechts.
Spannende Schnittstelle zu unserem bisherigen Portfolio
Mit dem Vergaberecht können wir unser Beratungsspektrum erweitern und schaffen spannende Synergien zu unseren bestehenden Schwerpunkten. Dabei setzen wir auf die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Kollegen aus diesem Fachbereich. Ziel dabei ist es die vertragsrechtlichen Gesichtspunkte mit den formellen Anforderungen des Vergaberechts zu vereinen.
Kristin Kirsch und Dr. Andreas Staufer können im Bereich der Vergabe von IT-Leistungen unterstützt werde. Hier stellen sich viele spannende Fragen rund um das Thema Leistungsbestimmung, Teststellungen oder Rahmenvereinbarungen und agile Entwicklung.
Im Bereich der Vergabe von Bauleistungen sowie der Vergabe von freiberuflichen Planungsleistungen unterstützt Dominik Kraft seinen Kollegen Markus Zenetti. Die Vergabe im Gesundheitssektor sowie die Vergabe von Rettungsdienstleistungen stellt schließlich einen Schwerpunkt in der Zusammenarbeit von Dr. Andreas Staufer und Dominik Kraft dar.
Im Transparenzregister müssen seit 01.10.2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden. Dies dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Bisherige Rechtslage
Bisher galt die Pflicht zur Eintragung als erfüllt (sogenannte „Meldefiktion“), wenn sich Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit bereits aus einem anderen öffentlichen Register ergeben, das elektronisch abrufbar ist. Das sind folgende Register:
– Handelsregister
– Partnerschaftsregister
– Genossenschaftsregister
– Vereinsregister
– Unternehmensregister
Aber Vorsicht: Wenn sich nicht alle erforderlichen Daten aus diesem Register ergeben, muss auch heute schon eine zusätzliche Meldung an das Transparenzregister abgegeben werden.
Eine KG ist zum Beispiel im Handelsregister eingetragen. Trotzdem muss zusätzlich eine Meldung beim Transparenzregister vorgenommen werden, weil der „Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ – also die Höhe der Beteiligung am Vermögen – nicht zwingend im Handelsregister angegeben ist. Die Höhe der eingetragenen Hafteinlage eines Kommanditisten entspricht nicht immer auch der Beteiligung am Vermögen und der Anzahl der Stimmrechte. Es gab sogar schon Fälle, in denen die Meldepflicht als nicht erfüllt angesehen wurde, weil der zweite Vorname eines wirtschaftlich Berechtigten nicht im Handelsregister eingetragen war. In vielen Registern ist die Staatsangehörigkeit nicht angegeben und deshalb gilt die Meldefiktion nicht.
Geplante Rechtslage
Nun soll das Transparenzregister zum Vollregister ausgebaut werden. Die Meldefiktion der anderen Register entfällt. Jede juristische Person des Privatrechts und jede eingetragenen Personengesellschaft muss ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden. Das gilt z.B. für alle GmbHs, oHGs, KGs, Vereine, Genossenschaften, etc.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Das Gesetz soll zum 01.08.2021 in Kraft treten.
Die erste Lesung des Bundestags fand am 14. April 2021 statt. In der anschließenden Anhörung des Finanzausschusses am 26.04.2021 begrüßten die Mehrheit der Sachverständigen den Gesetzesentwurf. Nur vereinzelt gab es Kritik.
„Veronika Rücker vom Bündnis für Gemeinnützigkeit, das unter anderem 90.000 Sportvereine vertritt, kritisierte die geplante Regelung als „großes Bürokratiemonster“, das zu einer erheblichen Belastung führen werde. Sie gab zu bedenken, dass zwei Drittel der Vereine von Ehrenamtlichen geführt würden. Es handele sich auch nicht um einen einmaligen Aufwand, wie von der Bundesregierung eingeführt, sondern um einen laufenden, da sich durch Änderungen im Vorstand eines Vereins laufend neue Meldepflichten ergeben würden.“ (Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw15-de-transparenzregister-830862)
Trotz dieser Kritik ist zu erwarten, dass das Gesetz in der aktuellen Fassung erlassen wird. Damit verbunden ist ein hoher Bürokratieaufwand für alle Betroffenen. Hinzukommt das Risiko von Geldbußen, wenn der Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird.
Übergangsregelungen
Immerhin sind lange Übergangsregelungen vorgesehen:
Eigentlich ist eine durchdachte Vorsorgeregelung immer wichtig. Berücksichtigt man das Risiko, an Covid-19 zu erkranken und die Folgen, dann scheint jetzt der ideale Zeitpunkt mit der Vorsorge zu beginnen. Die Szenarien und Möglichkeiten sind allerdings vielfältig.
Erstberatung zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bereits ab 249,00 Euro (inkl. USt)
Der Chef fällt aus
Vor allem Unternehmer bedenken selten, dass es meist sie sind, die in ihrem Unternehmen eine Schlüsselfigur darstellen. Was machen denn Mitarbeiter, wenn der Chef morgens selbst nicht zur Arbeit erscheint und auch nicht erreichbar ist? Bestenfalls wissen die Angestellten genau, was zu tun ist und arbeiten weiter oder lösen ein geplantes Vertretungsszenario aus.
Aus unserer Berufspraxis haben wir allerdings die Erfahrung gemacht, dass der Chef nicht unersetzbar ist. Das liegt aber nur daran, dass er sich unersetzlich gemacht hat. Es fehlt an Ablaufplänen, Checklisten und den erforderlichen Berechtigungen.
Denken Sie daher an Arbeitsanweisungen für den Notfall! Vertreter sind durch eine eigene Geschäftsführung, Prokura oder Vollmachten zu legitimieren. Interne Arbeitsanweisungen regeln die Befugnisse.
Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Bestellung eines Geschäftsführers, bei der Erteilung einer Prokura oder ganz allgemein bei der Erstellung von Vollmachten. Gleiches gilt für interne Anweisungen und Arbeitsabläufe.
Der Partner fällt aus
Aber auch innerhalb der Familie gibt es vielfach klare Trennungen der Aufgabenbereiche. Je nach Gusto sind die Aufgaben Versicherungen, Finanzen und Vorsorge auf den einen Partner gemünzt. Die Unterlagen befinden sich in einem Ordner, mit dem sich der andere Partner noch nie befasst hat. Schlimmstenfalls sind die Dokumente online durch Passwort gesichert, das die Familie nicht kennt.
Was bringt die beste Versicherung, wenn die Familie nichts von ihr weiß?
Auch hier helfen klare „Arbeitsanweisungen“ für den Notfall: Was ist zu tun? Welche Versicherungen sind zu informieren. Wie ist das Leben die kommenden Wochen gesichert?
Um nur ein paar Beispiele zu nennen:
Haben die Angehörigen Zugriff auf das Bankkonto – und können Lebensmittel einkaufen?
Sind Versicherungen zu informieren?
Haben die Angehörigen Zugriff auf das digitale Erbe? (Fotos der Kinder!)
Damit die Angehörigen überhaupt Informationen erhalten und Anweisungen treffen können, müssen auch sie sich legitimieren. Sie benötigen mindestens eine Vollmacht. Bestenfalls bestehen Anweisungen zum Umgang mit einer Erkrankung, Vollmachten, eine Patientenverfügung …
Die Unterlagen müssen für die Angehörigen zum Greifen nah sein. Gegebenenfalls können sie sich an eine Vretrauensperson wenden, die dann die Vollmachten herausgibt und über die weiteren Schritte informiert.
Auch hier können wir Sie beim Verfassen einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung oder auch eines Testaments unterstützten.
Keine staatliche Einmischung
Der große Vorteil der Vorsorgevollmacht ist der, dass sich staatliche Stellen kaum einmischen können. Die Angehörigen können handeln. Sie benötigen keine Erlaubnis durch das Amt. Beides hat natürlich Vor- und Nachteile. Auf Seiten der Vorsorgevollmacht ist dies natürlich meist Flexibilität. Dagegen bietet die staatliche Betreuung (vermeintlich) mehr Kontrolle. Der könnten Vollmachtgeber aber auch durch eine kontrollbevollmächtigte Person begegnen.
Wichtig ist aber auch, dass die Unterlagen auffindbar sind! Nicht selten haben Patienten noch nicht einmal den letzten Arztbrief griffbereit. Doch dieser kann, in medizinischen Notfällen, wertvolle Hilfe leisten – durch Angaben zu Medikamenten und Vorerkankungen.
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht & Co für DUMMIES
von Andreas Staufer, Thorsten Kohlmann, Daniel Hülsmeyer (Autoren), Wiley-VCH 2012
Vorsorge geht jeden etwas an. Wenn Sie für sich oder Ihre Familie rechtzeitig für das Alter oder den Ernstfall vorsorgen möchten, sind Sie mit diesem Leitfaden gut beraten.
Beachten Sie bitte, dass sich die Rechtslage seit Erscheinen im Jahr 2012 geändert hat. Lassen Sie sich daher anwaltlich und ärztlich beraten.