Deutschlands Beste Anwälte und Steuerberater

Das Handelsblatt hat FASP 2021 nach 2020 in Folge in die Liste der Besten Anwälte aufgenommen. Auch in der Liste Beste Steuerberater 2020 wird FASP geführt. FASP hatte im Bereich Pflegedienste und Ärzte die höchstmögliche Punktzahl. Das freut uns außerordentlich.

Deutschlands Beste Anwälte und Steuerberater

Das Handelsblatt hat uns zu den Besten gekürt.

Beste Steuerberater

Zu den besten Steuerberatern in der Gesamtwertung zählen nach der Bewertung im Handelsblatt die, welche mindestens 70 Prozent der maximal möglichen Punktzahl erreicht haben. In den Sachgebieten und Branchen zählen diejenigen Kanzleien zu den besten, die die höchstmögliche Punktzahl in diesem Themengebiet erreicht haben.

Wir haben die höchstmögliche Punktzahl im Bereich Pflegedienste/Ärzte erreicht. Insgesamt hat das Handelsblatt 609 von 4.189 Studienteilnehmern ausgezeichnet.

Die Liste im Handelsblatt finden Sie unter folgendem Link.

Beste Anwälte

Das Handelsblatt und BestLawyers haben zudem eine Liste der Besten Anwälte 2020 veröffentlicht. Hier wird FASP in der Liste Deutschlands Bester Anwälte geführt.

Herzlichen Dank all denjenigen, die uns empfohlen haben.


Foto: Bild von Peter Fischer auf Pixabay.

München

An unserem Münchner Standort stehen Ihnen sämtliche Beratungsangebote unserer Kanzlei offen. Auf zwei Stockwerken finden Sie hier Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater, die FASP Steuerberatung und die FASP Wirtschaftsberatung.

Die Münchner Kanzlei befindet sich im Münchner Klinikviertel, in der Nußbaumstr. 12 in München – unmittelbar am Nußbaumpark und dem Sendlinger Tor.

In München zuhause, international dabei

Darüber hinaus stehen Ihnen die Münchner Kollegen bundesweit und international auch für die Beratung zur Verfügung.

Wegbeschreibung

Sie erreichen uns am besten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, drei Minuten Fußweg von der U-Bahnstation Sendlinger Tor.

Öffentliche Verkehrsmittel

Nehmen Sie die Linien U1/U2 (Hauptbahnhof) oder U3/U6 (Marienplatz) und steigen Sie an der Haltestelle Sendlinger Tor aus. Folgen Sie der Beschilderung in Richtung Chirurgische Klinik/Nußbaumstraße. Wir befinden uns unmittelbar an der Ecke Nußbaum- und Mathildenstraße.

Wenn Sie mit dem Zug anreisen, wählen Sie als Ziel bitte München Hauptbahnhof. Von dort nehmen Sie die U1 (Mangfallplatz) oder U2 (Messe) Richtung Sendlinger Tor. Steigen Sie an der Haltestelle Sendlinger Tor aus und folgen dem vorstehenden Wegweiser.

Flugzeug und sonstige Fluggeräte

Mit dem Flugzeug landen Sie bestenfalls am Flughafen München (MUC). Von dort fahren Taxi, Bus und Bahn. Wählen Sie bestenfalls eine beliebige S-Bahn bis München Hauptbahnhof und folgen dann der vorstehenden Wegbeschreibung. Mit kleineren Flugmaschinen können Sie auch auf die Flugplätze Jesenwang (EDMJ), Gröbenried (EDMD) oder Oberschleißheim (EDNX) ausweichen, benötigen dann aber einen weiteren Transfer.

Anfahrt mit dem PKW

Mit dem PKW verwenden Sie als Ziel bitte Nußbaumstraße 12, 80336 München. Beachten Sie die angespannte innerstädtische Verkehrs- und Parkplatzsituation: Rechnen Sie mit Verzögerungen bei der Anfahrt.

Sie können auch unseren Tiefgaragenstellplatz reservieren. Dieser ist über einen Lift erreichbar und nur eingeschränkt – abhängig von der Fahrzeuggröße – befahrbar. Die Zufahrt befindet sich im selben Gebäude über die Mathildenstraße – ca. 20 Meter nach der Kreuzung zur Nußbaumstraße. Wenn Sie eingetroffen sind, rufen Sie bitte unser Büro an. Ein Mitarbeiter wird Ihnen persönlich den Lift öffnen und Sie anschließend zu uns führen. Weitere Parkhäuser finden Sie in unmittelbarer Nähe der Kanzlei.

© Bildagentur PantherMedia / peshkova
virus © Bildagentur PantherMedia / peshkova

Information zum Besuch

Terminvereinbarung

Wir arbeiten ausschließlich mit Terminvereinbarung.

Sonderfall Pandemie

Bitte beachten Sie die aktuellen örtlichen Bestimmungen aufgrund der Pandemie.

Zu Ihrem eigenen und unserem Schutz bitten wir um Beachtung der AHA+L-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske im Alltag und Lüften). Ferner behalten wir uns vor, Besucher nur mit FFP2-Maske und gegebenenfalls Vorlage eines tagesaktuell gültigem, offiziellem Negativergebnisses (Antigenschnelltest) einzulassen. Erkundigen Sie sich bitte telefonisch über unsere aktuellen Bestimmungen.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Telefon- und Videokonferenz

Alternativ zu einem Besuch können Sie auch eine Telefon- oder Videokonferenz buchen.

Digitaler Datenaustausch

Codekarte
Die Codekarte von FASP – um Passwörter einfacher zu merken.

Verschlüsselung bei FASP

Eine unverschlüsselte E-Mail ist vergleichbar mit einer Postkarte. Ihren Inhalt kann jeder lesen, ob berechtigt oder unberechtigt. Rechtsanwalt/Steuerberater und Mandant tauschen allerdings untereinander teils höchst persönliche, vertrauliche und geheime Informationen aus. Diese gilt es zu schützen.

Die Datenschutzbehörden sind der Auffassung [1,2], dass E-Mail-Verschlüsselung zum Stand der Technik gehört. Damit wir diesen Anforderungen genügen, verschlüsseln wir mindestens die Übertragung mit SSL. Zusätzlich unterstützen wir weitere Verschlüsselungstechniken bis hin zu einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Damit kommen wir in Ihrem und unserem Interesse den Anforderungen des Datenschutzes nach.

Für eine sichere elektronische Kommunikation stehen verschiedene Möglichkeiten und Alternativen zur Verfügung, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen.

Unterstützte Dateiformate

Bitte senden Sie uns Dateien möglichst im PDF-Format. Ferner unterstützen wir Bildformate; Office-Formate nur eingeschränkt. Wir akzeptieren weder ausführbare Dateien (EXE) noch Archive wie TAR oder ZIP. Bitte senden Sie uns keine Datenträger wie Sticks, Festplatten oder CD, DVD.

Digitaler Briefkasten

Sie können uns Ihre Dokumente über unseren digitalen Briefkasten einfach hochladen. Sie wählen lediglich das Dokument aus und schieben es in die Cloud. Ein Login ist nicht erforderlich.

Unseren digitalen Briefkasten erreichen Sie unter:
https://post.FASP.de

FASP Cloud

Über unsere Mandanten-Cloud haben Sie die Möglichkeit einer Online-Plattform zum sicheren Datenaustausch – über ein Rechenzentrum in Deutschland.

Zugang zur FASP Cloud erreichen Sie unter
https://cloud.FASP.de

Vertrauliche Datenräume

Neben dem digitalen Dateiaustausch lassen sich auch geschlossene Datenräume (data rooms) für einzelne Benutzer oder Gruppen anlegen. Das ist interessant für den Datei-Austausch mit weiteren Beteiligten, beispielsweise bei einer Due-Dilligence-Prüfung.

Einfache Nutzung

Die Nutzung ist denkbar einfach. Sie funktioniert unter Windows und Mac OS mit jedem beliebigen Browser und wahlweise auch über eine Smartphone-App: Foto machen und hochladen.

S/MIME, PGP und mIdentity

Mit S/MIME, PGP und DATEV mIdentity stehen Ihnen weitere Verschlüsselungsmethoden zur Verfügung.

Im wesentlichen funktioniert diese so:

Jede Partei hat zwei digitale Schlüssel: Einen privaten und einen öffentlichen Schlüssel. Mit dem öffentlichen Schlüssel verschlüsselt der Absender die Nachrichten. Dazu muss dem Absender der öffentliche Schlüssel des Empfängers bekannt sein.

Der Trick: Nur der Empfänger kann mit seinem privaten Schlüssel die Nachricht entschlüsseln. Weitere Informationen zur Verschlüsselung mit S/MIME und PGP finden Sie hier: S/MIME und PGP

DATEV MIdentity
Zugang und Verschlüsselung mit DATEV MIdentity

DATEV mIDentity ist ein SmartCard-Leser für ein SmartCard im SIM-Format. Der mIDentity funktioniert nur mit eingelegter SmartCard-SIM. Mit diesem lassen sich ebenfalls e-Mails verschlüsseln. DATEV mIdentity bietet aber auch Zugang zum DATEV Rechenzentrum und weiteren Leistungen der DATEV. Der Vorteil: Das Zertifikat befindet sich auf eine SmarCard; das kann aber zugleich auch einen Nachteil darstellen.

DATEV E-Mail Verschlüsselung

Verschlüsselte E-Mail entschlüsseln

Sie haben eine E-Mail mit verschlüsseltem Inhalt erhalten.

So gehen Sie vor:

  • E-Mail öffnen: Auf E-Mail doppelklicken.
  • Anhang öffnen: Auf Anhang secure-email.html doppelklicken. Der Anhang öffnet sich mit einem Browser. Abhängig vom verwendeten E-Mail-Client muss der Anhang evtl. vorher abgespeichert werden.
  • Auf die Schaltfläche Öffnen klicken. Im Browser wird ein Dialog zum Hochladen der verschlüsselten E-Mail in das Entschlüsselungsportal DATEV E-Mail-Verschlüsselung angezeigt. Hinweis: Die E-Mail wird ausschließlich zur Entschlüsselung in das Portal hochgeladen. Nach dem Schließen des Entschlüsselungsportals ist die E-Mail nicht mehr lokal auf ihrem System vorhanden.
  • Auf die Schaltfläche OK klicken.

Die verschlüsselte E-Mail wurde entschlüsselt und kann gelesen werden.

Word- und PDF-Verschlüsselung

Sie können auch PDF- und Office-Dokumente verschlüsseln. Hierbei sollten Sie allerdings beachten, dass der Betreff und der Text in der E-Mail selbst nicht verschlüsselt sind.

Verschlüsselung mit Word

Öffnen Sie hierzu Ihr Dokument mit Microsoft Word.

Wählen Sie den Reiter Datei und dort Optionen. Gleich im ersten Fenster finden Sie dann die Option Dokument schützenMit Kennwort verschlüsseln ist dann auch dort die richtige Wahl. Vergeben Sie ein Passwort; dieses ist zur Sicherheit noch einmal zu wiederholen. Danach ist das Dokument verschlüsselt.

Word-Dokumente mit Kennwort verschlüsseln.

Weitere Anwendungen

Wenn Sie weitere und vor allem einfach zu bedienende Anwendungen kennen, freuen wir uns über Ihre Vorschläge.

Beachten Sie bitte, dass die einzelnen Berufsträger der Kanzlei nicht sämtliche Verschlüsselungstechniken unterstützen. Wenn Sie eine Technik pfäferieren, sprechen Sie ihn einfach an.

FASP Codekarte

Sie wünschen ein sicheres Passwort? Dann nutzen Sie unsere FASP Codekarte, die wir Mandanten auf Nachfrage gerne zur Verfügung stellen.

2019: Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer explodiert

Seit 2009 setzt das Finanzamt bei der Schenkung oder Vererbung von Immobilien grundsätzlich den Verkehrswert an. Bei Wohnimmobilien wird von diesem ein Abschlag von 10 % vorgenommen. Bei den in den letzten Jahren rasant gestiegenen Immobilienpreisen im Raum München ergibt sich derzeit allerdings immer noch ein Vorteil – allerdings nicht mehr lange. (mehr …)

Kosten und Gebühren

Wir wollen Ihnen bereits im Vorfeld die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Anwalt/Steuerberater erleichtern. Dazu haben wir häufig an uns herangetragene Fragen für Sie zusammengestellt und beantwortet.

Unsere Vergütung

Rechtliche und steuerliche Beratung ist kostenpflichtig. Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Bei Steuerberatern richten sich die Kosten nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV).

Wir bieten keine kostenlose Beratung und Vertretung. Daher sind auch Erstberatungen einschließlich telefonischer Auskünfte zu vergüten.

Wenn Sie sich hinsichtlich der Vergütung unsicher sind, sprechen Sie uns bitte vor der Beauftragung an. Wir finden eine Lösung.

Erstberatung

Bei einer Erstberatung schildern Sie uns Ihr Problem, wir geben Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung und schlagen Ihnen mögliche Handlungsstrategien vor. Die Erstberatung beschränkt sich ausschließlich auf ein Gespräch oder eine kurze Kommunikation. Dabei berücksichtigen wir auch den Aufwand zur Vorbereitung der Erstberatung.

Bei Verbrauchern beträgt die Gebühr für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch ohne Vereinbarung höchstens 249,90 Euro brutto. Das sind 190 Euro zzgl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, § 34 RVG.

Bei Unternehmern bestimmt sich die Vergütung unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, § 34 RVG.

Im Anschluss an die Erstberatung kommt auch eine eingehendere Befassung Ihres Falls und eine konkrete Prüfung Ihrer Dokumente in Betracht.

Die Vereinbarung einer Vergütung (Vergütungsvereinbarung) ist möglich und vor einer umfangreichen Beratung, der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und bei einer Tätigkeit als Mediator auch üblich.

Bitte vereinbaren Sie für die Beratung einen Termin in unserer Kanzlei. Wenn Sie Fragen zu unseren Kosten haben, informieren Sie sich bitte zwingend vor der Beratung.

Vergütungsvereinbarung

Sie können mit uns eine Vergütungsvereinbarung treffen. Aufgrund des unterschiedlichen hohen Aufwands der jeweiligen Tätigkeiten, hat sich eine Vergütung nach Zeit (Stundensatz) als angemessen erwiesen. Dazu vereinbaren Sie mit uns einen bestimmten Stundensatz. Bitte beachten Sie: Auch das Führen von Telefonaten, das Lesen von E-Mails sowie die Anfahrt zu Ihnen benötigt Zeit, die wir abrechnen. Wenn Sie wünschen, sprechen Sie uns auf ein zeitliches Budget an.

Bei planbaren Tätigkeiten, beispielsweise für Schulungen oder die Erstellung von Vertragsentwürfen, bieten wir als Alternative zur Vergütung nach Zeit Pauschalen an.

Teils aufgrund berufsrechtlicher Vorgaben und des für uns bestehenden Risikos berücksichtigen wir mindestens die gesetzliche Vergütung.

Erfolgshonorar

Manchmal kann es für den Mandanten interessant sein, das Risiko zu verteilen und dem Anwalt einen Ansporn für seine Leistung zu bieten.

Dafür eignet sich das Erfolgshonorar. Berufsrechtliche Beschränkungen lassen es allerdings nicht zu, dass der Anwalt gänzlich ohne Vergütung lebt. Daher verlangen wir stets eine Mindestvergütung.

Für den Fall einer vorzeitigen Erledigung oder Einigung mit der Gegenseite sieht das Gesetz eine besondere Vergütung vor.

Gesetzliche Vergütung

Die Höhe der Vergütung ist im Ergebnis abhängig von Art, Risiko und Umfang der Tätigkeit.

Gegenstandswert

Die Gebühren für die weitergehende Beauftragung und die anwaltliche Tätigkeit richten sich regelmäßig nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, § 2 RVG. Der Gegenstandswert entspricht dem Wert der Angelegenheit (z. B. der Höhe einer Geldforderung), um die des dem Mandanten geht. Weitere Anhaltspunkte für den Gegenstandswert können Sie den unterschiedlichen Streitwertkatalogen entnehmen, beispielsweise denen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit. Hiervon abweichend können Betragsrahmengebühren gelten. Das betrifft vor allem Angelegenheiten im Sozialrecht und im Strafrecht.

Nebenkosten

Nebenkosten, einschließlich der Reisekosten stellen wir – sofern sie anfallen – gesondert in Rechnung. Darüber hinaus sind wir gesetzlich berechtigt, unsere Leistung von einem Vorschuss abhängig zu machen. Ratenzahlungsvereinbarungen sind abhängig vom jeweiligen Mandat.

Gesetzliche Vergütungsregelungen

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Gebührentabelle können Sie auf Nachfrage in der Kanzlei einsehen oder im Internet unter gesetze-im-internet.de abrufen, ebenso die Anlagen: Vergütungsverzeichnis und Gebührentabelle.

Kostenerstattung durch Dritte

Unsere Vergütung ist  unabhängig von Grund und Höhe etwaiger Ansprüche gegenüber Dritten. Im Falle der Kostenerstattung durch die gegnerische Partei, einen Verfahrensbeteiligten, die Staatskasse oder die Rechtsschutzversicherung müssen diese üblicherweise nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.

Deckungsanfragen bei der Rechtsschutzversicherung stellen ebenso wie die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gesonderte Angelegenheiten dar.

Dauermandate

Viele Mandanten schätzen unsere rechtliche und steuerliche Beratung. Sie nehmen wiederholt unsere Leistungen in Anspruch. Wenn Sie eine wiederholt Rechtsberatung wünschen, sprechen Sie uns doch auf unsere Sonderkonditionen für Dauermandanten an.

Ausfallhonorar

Wir praktizieren eine Bestellpraxis mit vorher zu vereinbarenden Terminen. Der Termin ist ausschließlich für Sie reserviert. Auf diesen Termin bereiten wir uns entsprechend vor.

Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen daher bitte rechtzeitig, mindestens 24 Stunden im Voraus ab. Andernfalls behalten wir uns vor, ein Ausfallhonorar auch in Abhängigkeit von Art und Umfang der  vorbereitenden Tätigkeiten in Rechnung zu stellen. Dies gilt natürlich nicht bei unverschuldeten und begründeten Absagen.

Rechnungen

Bei Fragen oder Unstimmigkeiten mit Ihrer Rechnung, wenden Sie sich bitte zunächst an den jeweiligen Sachbearbeiter. Vieles lässt sich bereits in einem kurzen Telefonat klären. Andernfalls können Sie sich natürlich an einen Partner der Kanzlei wenden, der die Rechnung ebenfalls prüft.

Elektronische Rechnung

Auch elektronische Rechnungen ohne eine qualifizierte digitale Signatur können zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Anforderungen an eine elektronische Rechnung sind denen einer Papierrechnung im Wesentlichen gleichgestellt. Elektronische Rechnungen sind elektronisch aufzubewahren. Der Ausdruck auf Papier genügt nicht den Anforderungen an die Aufbewahrung.

FASP Finck & Partner

FASP Finck & Partner ist eine Partnerschaft aus Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern in der Rechtsform einer Partnerschaft mbB. Hauptsitz der Gesellschaft ist München. Darüber hinaus erbringen die Anwälte und Steuerberater ihre Beratungsleistungen auch an weiteren Standorten und nach Vereinbarung auch bundesweit.

Partner der Gesellschaft sind renommierte Anwälte, Autoren, Dozenten und Lehrbeauftragte an Hochschulen. Wir zeichnen uns durch eine interdisziplinäre, fachübergreifende und internationale Tätigkeit aus. Recht, Steuern und Wirtschaft gehören zusammen – und nicht getrennt voneinander behandelt; letztlich entscheidet der Mandant über den gewünschten Leistungsumfang.

Spezielle Branchenkenntnisse besitzen die Berater in den Bereichen Bau und Immobilien, Gesundheitswesen sowie IT/TK und Neue Technologien. Digitalisierte Abläufe gehören zum Standard, Komplexität ist eine Kür.

Mit unserem „One Number„-Verständnis als Dienstleister werden auch darüber hinausgehende Leistungen vermittelt.

Ein Team

Machen Sie sich ein Bild von uns …

Karriere: Komm zu uns

Sie suchen nach Veränderung in Ihrem Leben?

Unsere Partnerschaft – ein Team aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bietet bereits seit 1986 umfassende Beratung aus einer Hand. Unser Arbeitsklima ist von gegenseitiger Wertschätzung, Freude an der Arbeit und Teamfähigkeit geprägt. Zuverlässig und zukunftsorientiert lösen wir komplexe Aufgabenstellungen. Unsere Kombination von fachübergreifendem Wissen, praktischer Erfahrung, fundierter Beratung und zielgerichtetem Vorgehen macht uns zu dem, was unsere Mandanten schätzen: ein Dienstleistungsunternehmen für integrierte rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratung.

Wir freuen uns über Ihre Bewerbung!


Informationen zu Ihrer Bewerbung

Ob w/m/d: Ihre Bewerbung ist bei uns gern gesehen. Wir machen keine Unterschiede bei Alter, Geschlecht oder sonstigen personenbezogenen Merkmalen. Entscheidend ist die Qualifikation. Wir fordern daher auch kein Foto in Ihren Bewerbungsunterlagen.

Senden Sie Ihre Bewerbung gerne über https://post.FASP.de oder per E-Mail an k a r r i e r e (at) FASP.de. Bitte denken Sie an eine ausreichende Verschlüsselung Ihrer Bewerbungsunterlagen (Verschlüsselung). Um Ihre Bewerbung beantworten zu können, verarbeiten natürlich auch wir personenbezogene Daten. Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten im Bewerbungsverfahren erhalten Sie unter dem Link Datenschutz.


Hinter den Kulissen


Steuerberater w/m/d (Bundesweit)

Sie haben bereits eine eigene Kanzlei? Sie sind „agil“, regional engagiert, haben überwiegend Unternehmensmandanten und Mandanten der öffentlichen Hand? Sie wollen Ihre Kompetenzen durch ein gutes Netzwerk erweitern und haben keine Scheu vor neuen Technologien? Bereits jetzt ist FASP bundesweit und international tätig. Mit standortunabhängigem Arbeiten sind wir vertraut. Zugleich schätzen wir die Nähe zu unseren Mandanten. Wenn auch Sie Teil eines fachübergreifenden, interdisziplinären Teams sein wollen, warum dann nicht mit uns?

Wir expandieren und freuen uns über weitere Standorte. 

Rufen Sie uns an: 089 652001. Wir freuen uns.

Ihr Ansprechpartner

Klaus Finck
Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

Werkstudenten (w/m/d) Steuer

Sie haben sich für ein wirtschaftswissenschaftliches Studium entschieden und  möchten schon in den Berufsalltag hineinschnuppern?

Wir haben Spaß an unserer Arbeit und vermitteln diese gerne weiter. Bei uns stehen Sie nicht nur am Kopierer, sondern sind von Anfang an mit dabei. Schritt für Schritt können Sie sich in die Themen im Steuergebiet einarbeiten. Wir bieten Ihnen einen tollen Arbeitsplatz im Herzen von München. Unser Team freut sich auf Sie. Haben wir Ihre Neugier geweckt?  Dann schreiben Sie uns!

Steuerfachangestellte (w/m/d)

Sie haben Ihre Ausbildung erfolgreich absolviert und möchten gerne noch etwas anderes kennenlernen? Sie suchen spannende Aufgaben bei gleichzeitig hoher Flexibilität? Teilzeitarbeit und Homeoffice sind für uns keine Fremdwörter. Neben der Lohn- und Finanzbuchhaltung können Sie auch bei Eignung weitere Aufgaben übernehmen. Wir bieten Ihnen einen tollen Arbeitsplatz im Herzen von München. Unser Team freut sich auf Sie.

Auszubildende (w/m/d)

Wir bilden gerne aus! Die Arbeit mit jungen Menschen finden wir sehr spannend. Bei uns werden Sie umfassend in den Beruf eingearbeitet und erhalten weitreichende Einblicke in die Tätigkeit eines Steuerfachangestellten im Verlauf Ihrer Ausbildung. Wir bieten Ihnen einen tollen Arbeitsplatz im Herzen von München. Unser Team freut sich auf Sie.

Umschüler (w/m/d)

Sie möchten zum Steuerfachangestellten umschulen und beenden demnächst ihre theoretische Ausbildung? Dann sind Sie bei uns willkommen. Bei uns werden Sie schrittweise an die Praxis herangeführt und übernehmen nach Anleitung die typischen Aufgaben von Steuerfachangestellten selbständig. Wir bieten Ihnen einen tollen Arbeitsplatz im Herzen von München. Unser Team freut sich auf Sie.

Ihre Ansprechpartnerin

Stephanie Deiters
Partnerin, Steuerberaterin

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Aktuelles

  • Wir gratulieren Herrn Prof. Dr. Krausz zum Physik-Nobelpreis! 17.10.2023

    Der Wissenschaftler vom Max-Planck-Institut für Quantenoptik wurde für seine Beiträge zur Attosekundenphysik mit dem Physik-Nobelpreis ausgezeichnet.

    Weiterführende Links

  • Vergaberecht: Verträge mit russischen Partnern 25.09.2022

    Ab dem 11.10.2022 tritt der zweite Teil der am 8. April 2022 veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 zur Änderung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in Kraft. Infolgedessen dürfen öffentliche Auftraggeber keine öffentlichen Verträge oder Konzessionen deren Vertragspartner einen Bezug zu Russland erfüllen bzw. auf deren Angebot den Zuschlag erteilen.

    Anwendungsbereich

    Der Anwendungsbereich bezieht sich dabei auf öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Ausgenommen sind Vergabeverfahren, die auf Basis eines Zuwendungsbescheids erfolgen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes regelt. Betroffen sind insbesondere Verträge mit Personen, die Bezug zu Russland haben, welcher in folgenden Fällen vorliegt:

    1. Russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
    2. Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
    3. Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

    Die Prüfung, ob ein Bezug zu Russland vorliegt, erstreckt sich ebenso auf Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, soweit auf diese Beteiligten mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Die Auftragswerte von mehreren Beteiligte mit Bezug zu Russland werden nicht addiert. Die 10%-Schwelle gilt für jeden Beteiligten individuell.

    Ausnahmen bestehen bspw. für die zivile Nutzung nuklearer Kapazitäten, Raumfahrtprogrammen sowie die ausschließliche Belieferung mit Gütern und Rohstoffen durch Personen mit Bezug zu Russland. Diese Ausnahmen wurden in Form einer allgemeinen Ausnahme bis zum 31.12.2022 durch das BMWK erteilt. Das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist allerdings von jedem öffentlichen Auftraggeber selbständig zu prüfen.

    Maßnahmen

    Bislang gilt seit dem 09.04.2022 ein Zuschlagsverbot im Rahmen von Vergabeverfahren auf Angebote, welche trotz Anforderung die Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket nicht oder nicht vollständig abgegeben haben.

    Zum 11.10.2022 wird das bislang geltende Zuschlagsverbot um ein Vertragserfüllungsverbot ergänzt. Das bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber ab dem 11.10.2022 öffentliche Aufträge und Konzessionen mit Vertragspartnern, die Bezug zu Russland haben, nicht mehr erfüllen dürfen. Die Verträge sind entweder zu beenden oder unbefristet und bedingungslos auszusetzen.

    Eine Zuwiderhandlung dieser Maßnahmen und insbesondere eine Vertragserfüllung über den 10.10.2022 hinaus, obwohl der Vertrag zu beenden wäre und keine Ausnahme vorliegt, kann strafrechtlich verfolgt werden.

    Handlungsbedarf

    Werden Vertragspartner ermittelt, die einen Bezug zu Russland haben, sind diese Verträge bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden. Liegt der Bezug zu Russland nur hinsichtlich dem Unterauftragnehmer oder Lieferanten vor, sind die Vertragspartner aufzufordern, die Zusammenarbeit mit diesen Unterauftragnehmern oder Lieferanten bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden, anderenfalls wird der gesamte Vertrag beendet. Diese Klärung und die eventuelle Beendigung des gesamten Vertrages ist bis spätestens zum 10.10.2022 herbeizuführen. 

    Empfehlung

    Bei der Überprüfung, ob bei dem jeweiligen Vertragspartner bzw. Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Bezug zu Russland vorliegt, kann eine KYC (know your customer) Prüfung helfen. Ansonsten ist im Rahmen von Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte die Verwendung der Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket aus Auftraggebersicht grundsätzlich ausreichend aber auch zwingend notwendig.

    Sollte es im Rahmen der Überprüfung zu einer Beendigung von Verträgen kommen, stellt sich die Frage nach kurzfristigem Ersatz. Die sanktionsbedingte Beendigung des laufenden Vertrages kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV darstellen, sodass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig sein kann. Diese Ausnahme ist jedoch stets zu prüfen und insbesondere von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

    Durch die Beendigung der Verträge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, können keine Schadensersatzansprüche entstehen. Diese sind durch die europarechtlichen Regelungen ausgeschlossen worden.

    Weiterführende Links

  • Nachweisgesetz – neue Anforderungen an Arbeitsverträge 23.08.2022

    In Deutschland wurde jetzt die EU-Richtlinie zur Schaffung von transparenten und vorhersehbaren Arbeitsbedingungen umgesetzt.

    Die Änderungen wurden im Nachweisgesetz aufgenommen. Diese gelten ab 01.08.2022 ! Vielen Arbeitgebern ist das Nachweisgesetz nicht bekannt. Wurden Arbeitsverträge nur mündlich geschlossen, hatte das bisher keine Konsequenzen. Das ändert sich nun. Erstmals werden Verstöße gegen Vorgaben des Nachweisgesetzes als Ordnungswidrigkeit behandelt.

    Zusätzlich zu den bereits bestehenden Vorgaben, müssen die Arbeitsverträge nunmehr durch weitere Regelungen ergänzt werden. Das sind z.B. Informationen zur Kündigung sowie zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

    Des Weiteren müssen Hinweise zu einer etwaigen betrieblichen Altersvorsorge bereitgestellt werden. Ebenfalls anzugeben sind die Dauer einer vereinbarten Probezeit sowie die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, soweit diese vereinbart sind. 

    Auch bei Altverträgen muss reagiert werden, sobald ein Mitarbeiter einen geänderten Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber fordert und zwar innerhalb einer Frist von 7 Tagen.

    Die elektronische Form reicht nicht. Es bedarf zudem der Unterschrift durch den Arbeitgeber.

    Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung.


    Ihre Ansprechpartnerin bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Was gilt jetzt? 02.04.2022

    Nach wie vor besteht Unsicherheit, ob und wann die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt.

    Rechtliche Grundlage:

    Grundlage für die einrichtungsbezogene Impfflicht ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19, das am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.

    Wer fällt in den Anwendungsbereich?

    Betroffen sind alle MitarbeiterInnen, aber auch ehrenamtliche Tätige in Einrichtungen des Gesundheitswesens und der -pflege. Weil das Gesetz nicht darauf abstellt, ob jemand als Arbeitnehmer beschäftigt ist, sondern ob er dort tätig ist, besteht auch grundsätzlich eine Impflicht für Hausmeister oder Reinigungskräfte, auch wenn Sie nicht bei der Einrichtung angestellt sind.

    Welche Pflichten hat das Unternehmen?

    Der Unternehmer muss nicht geimpfte oder genesene MitarbeiterInnen melden. In Bayern wurde für die Meldung ein digitales Meldeportal (BayImNa) eingerichtet. Dazu benötigt man ein Elster-Unternehmenskonto. Beim Erfassen, Speichern und Ermitteln dieser personenbezogenen Daten, sind im besonderen Maße die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, da Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig sind.

    Weiterbeschäftigung wie lange?

    Zunächst wurde in vielen Einrichtungen die Beschäftigten darüber informiert, dass MitarbeiterInnen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen ab 16.03.2022 ohne Lohnfortzahlung freigestellt werden.

    Mittlerweile ist klar, dass eine Weiterbeschäftigung möglich ist, solange bis vom Gesundheitsamt kein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.

    Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Ausspruch des Beschäftigungsverbotes eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann gibt es keine klaren Aussagen.

    Wann werden die ersten Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden?

    Aufgrund der Verlautbarungen von staatlicher Seite ist davon auszugehen, dass sich die Verfahren über Wochen bis in den Sommer hinziehen, zumal es nach Aussage des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege an zusätzlichem qualifizierten Personal in den Gesundheitsämtern für die notwendigen Einzelfallentscheidungen fehlt. Auch gibt es derzeit keine Kriterien, ab welchem Grad an Ausfällen die betroffenen Einrichtungen in ihrer Einsatzfähigkeit gefährdet sind.

    Das RKI (Stand 18.03.22) gibt selbst zu bedenken, dass das Transmissionsrisiko unter Omikron derzeit noch nicht bestimmbar ist und schreibt das Risiko „scheint“ durch eine Impfung reduziert zu sein.
    Damit ist unklar, ob der Schutzzweck des Gesetzes, nämlich zu erreichen, dass das Virus nicht in Einrichtungen eingetragen wird, durch Impfungen erreicht wird. Umgekehrt ist die Versorgungssicherheit gefährdet, wenn Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden.

    Es ist zu befürchten, dass hier die Gesundheitsämter unterschiedlich agieren, je nach Einstellung des Leiters des Gesundheitsamtes.


    Ihre Ansprechpartner bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

    Datenschutz
    Kristin Kirsch
    Rechtsanwältin

    Medizinrecht
    Dr. Andreas Staufer
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für IT Recht

  • Ab 09.11.2021 3G Regelung am Arbeitsplatz in Bayern – Was bedeutet das für den Arbeitgeber? 09.11.2021

    Rechtliche Grundlage:

    In Bayern ist am 09.11.2021 die Klinik Ampel auf Rot gesprungen.
    Damit gilt auf Basis des Teil 3 § 17 Ziff. 4 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers für alle Mitarbeiter und Inhaber, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen (auch Kolleginnen) haben die 3G Regel. Ausnahmen gelten nur im Handel, dem ÖPNV und der Schülerbeförderung.

    Was bedeutet 3G?

    Zutritt zu geschlossenen Räumen bekommt nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist.

    Wie und wann hat der Nachweis eines Testes zu erfolgen?

    Wer keinen Nachweis über Impfung oder Genesung vorlegen kann, muss an mindestens 2 verschiedenen Tage pro Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Der Arbeitgeber muss diese Tests den Beschäftigten anbieten. Die Kosten für 2 Tests pro Woche trägt auf Basis der Arbeitsschutzverordnung also (noch) der Arbeitgeber. Als getestet gilt eine Person, die einen PCR Test (höchsten 48 Stunden alt), einen PoC Antigentest (höchstens 24 Stunden alt) vorlegen kann oder einen Antigeneigentest vor höchstens 24 Stunden unter Aufsicht durchgeführt hat.

    Auskunftsrechts des Arbeitgebers

    Bis auf wenige Branchen wie Kitas, Schulen und Pflegeheime sind Mitarbeiterinnen nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Impfstatus mitzuteilen. Die Angaben sind bis dato freiwillig. Die Auskunftsbereitschaft wird sich aber durch die 3G Regel erhöhen.

    Will der Beschäftigte nicht mitteilen, dass er geimpft ist, muss er sich testen lassen. Auch der bayerische Gesundheitsminister Holitschek hat in der Pressekonferenz am 9.11.2021 bestätigt, dass Mitarbeiter*innen keine Auskunft über den Impfstatus schulden.

    Wer darüber keine Auskunft gibt, müsse sich halt testen lassen, so Minister Holitschek. Aufgrund der offenen Fragen zur Umsetzung wurde daher im Ministerrat am 09.11.21 beschlossen, dass das zuständige Staatsministerium einen Handlungsleitfaden für Betriebe erarbeiten soll, der die für die Betriebe relevanten Fragen erarbeitet.

    Auch eine bundesweite 3G Regelung am Arbeitsplatz ist in Diskussion, aber noch nicht umgesetzt.


    Ihre Ansprechpartner bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

    Datenschutz
    Kristin Kirsch
    Rechtsanwältin

    Medizinrecht
    Dr. Andreas Staufer
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für IT Recht