Kosten und Gebühren

Wir wollen Ihnen bereits im Vorfeld die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Anwalt/Steuerberater erleichtern. Dazu haben wir häufig an uns herangetragene Fragen für Sie zusammengestellt und beantwortet.

Unsere Vergütung

Rechtliche und steuerliche Beratung ist kostenpflichtig. Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Bei Steuerberatern richten sich die Kosten nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV).

Wir bieten keine kostenlose Beratung und Vertretung. Daher sind auch Erstberatungen einschließlich telefonischer Auskünfte zu vergüten.

Wenn Sie sich hinsichtlich der Vergütung unsicher sind, sprechen Sie uns bitte vor der Beauftragung an. Wir finden eine Lösung.

Erstberatung

Bei einer Erstberatung schildern Sie uns Ihr Problem, wir geben Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung und schlagen Ihnen mögliche Handlungsstrategien vor. Die Erstberatung beschränkt sich ausschließlich auf ein Gespräch oder eine kurze Kommunikation. Dabei berücksichtigen wir auch den Aufwand zur Vorbereitung der Erstberatung.

Bei Verbrauchern beträgt die Gebühr für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch ohne Vereinbarung höchstens 249,90 Euro brutto. Das sind 190 Euro zzgl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, § 34 RVG.

Bei Unternehmern bestimmt sich die Vergütung unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, § 34 RVG.

Im Anschluss an die Erstberatung kommt auch eine eingehendere Befassung Ihres Falls und eine konkrete Prüfung Ihrer Dokumente in Betracht.

Die Vereinbarung einer Vergütung (Vergütungsvereinbarung) ist möglich und vor einer umfangreichen Beratung, der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und bei einer Tätigkeit als Mediator auch üblich.

Bitte vereinbaren Sie für die Beratung einen Termin in unserer Kanzlei. Wenn Sie Fragen zu unseren Kosten haben, informieren Sie sich bitte zwingend vor der Beratung.

Vergütungsvereinbarung

Sie können mit uns eine Vergütungsvereinbarung treffen. Aufgrund des unterschiedlichen hohen Aufwands der jeweiligen Tätigkeiten, hat sich eine Vergütung nach Zeit (Stundensatz) als angemessen erwiesen. Dazu vereinbaren Sie mit uns einen bestimmten Stundensatz. Bitte beachten Sie: Auch das Führen von Telefonaten, das Lesen von E-Mails sowie die Anfahrt zu Ihnen benötigt Zeit, die wir abrechnen. Wenn Sie wünschen, sprechen Sie uns auf ein zeitliches Budget an.

Bei planbaren Tätigkeiten, beispielsweise für Schulungen oder die Erstellung von Vertragsentwürfen, bieten wir als Alternative zur Vergütung nach Zeit Pauschalen an.

Teils aufgrund berufsrechtlicher Vorgaben und des für uns bestehenden Risikos berücksichtigen wir mindestens die gesetzliche Vergütung.

Erfolgshonorar

Manchmal kann es für den Mandanten interessant sein, das Risiko zu verteilen und dem Anwalt einen Ansporn für seine Leistung zu bieten.

Dafür eignet sich das Erfolgshonorar. Berufsrechtliche Beschränkungen lassen es allerdings nicht zu, dass der Anwalt gänzlich ohne Vergütung lebt. Daher verlangen wir stets eine Mindestvergütung.

Für den Fall einer vorzeitigen Erledigung oder Einigung mit der Gegenseite sieht das Gesetz eine besondere Vergütung vor.

Gesetzliche Vergütung

Die Höhe der Vergütung ist im Ergebnis abhängig von Art, Risiko und Umfang der Tätigkeit.

Gegenstandswert

Die Gebühren für die weitergehende Beauftragung und die anwaltliche Tätigkeit richten sich regelmäßig nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, § 2 RVG. Der Gegenstandswert entspricht dem Wert der Angelegenheit (z. B. der Höhe einer Geldforderung), um die des dem Mandanten geht. Weitere Anhaltspunkte für den Gegenstandswert können Sie den unterschiedlichen Streitwertkatalogen entnehmen, beispielsweise denen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit. Hiervon abweichend können Betragsrahmengebühren gelten. Das betrifft vor allem Angelegenheiten im Sozialrecht und im Strafrecht.

Nebenkosten

Nebenkosten, einschließlich der Reisekosten stellen wir – sofern sie anfallen – gesondert in Rechnung. Darüber hinaus sind wir gesetzlich berechtigt, unsere Leistung von einem Vorschuss abhängig zu machen. Ratenzahlungsvereinbarungen sind abhängig vom jeweiligen Mandat.

Gesetzliche Vergütungsregelungen

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Gebührentabelle können Sie auf Nachfrage in der Kanzlei einsehen oder im Internet unter gesetze-im-internet.de abrufen, ebenso die Anlagen: Vergütungsverzeichnis und Gebührentabelle.

Kostenerstattung durch Dritte

Unsere Vergütung ist  unabhängig von Grund und Höhe etwaiger Ansprüche gegenüber Dritten. Im Falle der Kostenerstattung durch die gegnerische Partei, einen Verfahrensbeteiligten, die Staatskasse oder die Rechtsschutzversicherung müssen diese üblicherweise nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.

Deckungsanfragen bei der Rechtsschutzversicherung stellen ebenso wie die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gesonderte Angelegenheiten dar.

Dauermandate

Viele Mandanten schätzen unsere rechtliche und steuerliche Beratung. Sie nehmen wiederholt unsere Leistungen in Anspruch. Wenn Sie eine wiederholt Rechtsberatung wünschen, sprechen Sie uns doch auf unsere Sonderkonditionen für Dauermandanten an.

Ausfallhonorar

Wir praktizieren eine Bestellpraxis mit vorher zu vereinbarenden Terminen. Der Termin ist ausschließlich für Sie reserviert. Auf diesen Termin bereiten wir uns entsprechend vor.

Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen daher bitte rechtzeitig, mindestens 24 Stunden im Voraus ab. Andernfalls behalten wir uns vor, ein Ausfallhonorar auch in Abhängigkeit von Art und Umfang der  vorbereitenden Tätigkeiten in Rechnung zu stellen. Dies gilt natürlich nicht bei unverschuldeten und begründeten Absagen.

Rechnungen

Bei Fragen oder Unstimmigkeiten mit Ihrer Rechnung, wenden Sie sich bitte zunächst an den jeweiligen Sachbearbeiter. Vieles lässt sich bereits in einem kurzen Telefonat klären. Andernfalls können Sie sich natürlich an einen Partner der Kanzlei wenden, der die Rechnung ebenfalls prüft.

Elektronische Rechnung

Auch elektronische Rechnungen ohne eine qualifizierte digitale Signatur können zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Anforderungen an eine elektronische Rechnung sind denen einer Papierrechnung im Wesentlichen gleichgestellt. Elektronische Rechnungen sind elektronisch aufzubewahren. Der Ausdruck auf Papier genügt nicht den Anforderungen an die Aufbewahrung.

Aktuelles

  • Wir gratulieren Herrn Prof. Dr. Krausz zum Physik-Nobelpreis! 17.10.2023

    Der Wissenschaftler vom Max-Planck-Institut für Quantenoptik wurde für seine Beiträge zur Attosekundenphysik mit dem Physik-Nobelpreis ausgezeichnet.

    Weiterführende Links

  • Vergaberecht: Verträge mit russischen Partnern 25.09.2022

    Ab dem 11.10.2022 tritt der zweite Teil der am 8. April 2022 veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 zur Änderung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in Kraft. Infolgedessen dürfen öffentliche Auftraggeber keine öffentlichen Verträge oder Konzessionen deren Vertragspartner einen Bezug zu Russland erfüllen bzw. auf deren Angebot den Zuschlag erteilen.

    Anwendungsbereich

    Der Anwendungsbereich bezieht sich dabei auf öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Ausgenommen sind Vergabeverfahren, die auf Basis eines Zuwendungsbescheids erfolgen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes regelt. Betroffen sind insbesondere Verträge mit Personen, die Bezug zu Russland haben, welcher in folgenden Fällen vorliegt:

    1. Russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
    2. Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
    3. Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

    Die Prüfung, ob ein Bezug zu Russland vorliegt, erstreckt sich ebenso auf Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, soweit auf diese Beteiligten mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Die Auftragswerte von mehreren Beteiligte mit Bezug zu Russland werden nicht addiert. Die 10%-Schwelle gilt für jeden Beteiligten individuell.

    Ausnahmen bestehen bspw. für die zivile Nutzung nuklearer Kapazitäten, Raumfahrtprogrammen sowie die ausschließliche Belieferung mit Gütern und Rohstoffen durch Personen mit Bezug zu Russland. Diese Ausnahmen wurden in Form einer allgemeinen Ausnahme bis zum 31.12.2022 durch das BMWK erteilt. Das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist allerdings von jedem öffentlichen Auftraggeber selbständig zu prüfen.

    Maßnahmen

    Bislang gilt seit dem 09.04.2022 ein Zuschlagsverbot im Rahmen von Vergabeverfahren auf Angebote, welche trotz Anforderung die Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket nicht oder nicht vollständig abgegeben haben.

    Zum 11.10.2022 wird das bislang geltende Zuschlagsverbot um ein Vertragserfüllungsverbot ergänzt. Das bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber ab dem 11.10.2022 öffentliche Aufträge und Konzessionen mit Vertragspartnern, die Bezug zu Russland haben, nicht mehr erfüllen dürfen. Die Verträge sind entweder zu beenden oder unbefristet und bedingungslos auszusetzen.

    Eine Zuwiderhandlung dieser Maßnahmen und insbesondere eine Vertragserfüllung über den 10.10.2022 hinaus, obwohl der Vertrag zu beenden wäre und keine Ausnahme vorliegt, kann strafrechtlich verfolgt werden.

    Handlungsbedarf

    Werden Vertragspartner ermittelt, die einen Bezug zu Russland haben, sind diese Verträge bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden. Liegt der Bezug zu Russland nur hinsichtlich dem Unterauftragnehmer oder Lieferanten vor, sind die Vertragspartner aufzufordern, die Zusammenarbeit mit diesen Unterauftragnehmern oder Lieferanten bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden, anderenfalls wird der gesamte Vertrag beendet. Diese Klärung und die eventuelle Beendigung des gesamten Vertrages ist bis spätestens zum 10.10.2022 herbeizuführen. 

    Empfehlung

    Bei der Überprüfung, ob bei dem jeweiligen Vertragspartner bzw. Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Bezug zu Russland vorliegt, kann eine KYC (know your customer) Prüfung helfen. Ansonsten ist im Rahmen von Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte die Verwendung der Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket aus Auftraggebersicht grundsätzlich ausreichend aber auch zwingend notwendig.

    Sollte es im Rahmen der Überprüfung zu einer Beendigung von Verträgen kommen, stellt sich die Frage nach kurzfristigem Ersatz. Die sanktionsbedingte Beendigung des laufenden Vertrages kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV darstellen, sodass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig sein kann. Diese Ausnahme ist jedoch stets zu prüfen und insbesondere von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

    Durch die Beendigung der Verträge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, können keine Schadensersatzansprüche entstehen. Diese sind durch die europarechtlichen Regelungen ausgeschlossen worden.

    Weiterführende Links

  • Nachweisgesetz – neue Anforderungen an Arbeitsverträge 23.08.2022

    In Deutschland wurde jetzt die EU-Richtlinie zur Schaffung von transparenten und vorhersehbaren Arbeitsbedingungen umgesetzt.

    Die Änderungen wurden im Nachweisgesetz aufgenommen. Diese gelten ab 01.08.2022 ! Vielen Arbeitgebern ist das Nachweisgesetz nicht bekannt. Wurden Arbeitsverträge nur mündlich geschlossen, hatte das bisher keine Konsequenzen. Das ändert sich nun. Erstmals werden Verstöße gegen Vorgaben des Nachweisgesetzes als Ordnungswidrigkeit behandelt.

    Zusätzlich zu den bereits bestehenden Vorgaben, müssen die Arbeitsverträge nunmehr durch weitere Regelungen ergänzt werden. Das sind z.B. Informationen zur Kündigung sowie zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

    Des Weiteren müssen Hinweise zu einer etwaigen betrieblichen Altersvorsorge bereitgestellt werden. Ebenfalls anzugeben sind die Dauer einer vereinbarten Probezeit sowie die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, soweit diese vereinbart sind. 

    Auch bei Altverträgen muss reagiert werden, sobald ein Mitarbeiter einen geänderten Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber fordert und zwar innerhalb einer Frist von 7 Tagen.

    Die elektronische Form reicht nicht. Es bedarf zudem der Unterschrift durch den Arbeitgeber.

    Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung.


    Ihre Ansprechpartnerin bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Was gilt jetzt? 02.04.2022

    Nach wie vor besteht Unsicherheit, ob und wann die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt.

    Rechtliche Grundlage:

    Grundlage für die einrichtungsbezogene Impfflicht ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19, das am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.

    Wer fällt in den Anwendungsbereich?

    Betroffen sind alle MitarbeiterInnen, aber auch ehrenamtliche Tätige in Einrichtungen des Gesundheitswesens und der -pflege. Weil das Gesetz nicht darauf abstellt, ob jemand als Arbeitnehmer beschäftigt ist, sondern ob er dort tätig ist, besteht auch grundsätzlich eine Impflicht für Hausmeister oder Reinigungskräfte, auch wenn Sie nicht bei der Einrichtung angestellt sind.

    Welche Pflichten hat das Unternehmen?

    Der Unternehmer muss nicht geimpfte oder genesene MitarbeiterInnen melden. In Bayern wurde für die Meldung ein digitales Meldeportal (BayImNa) eingerichtet. Dazu benötigt man ein Elster-Unternehmenskonto. Beim Erfassen, Speichern und Ermitteln dieser personenbezogenen Daten, sind im besonderen Maße die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, da Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig sind.

    Weiterbeschäftigung wie lange?

    Zunächst wurde in vielen Einrichtungen die Beschäftigten darüber informiert, dass MitarbeiterInnen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen ab 16.03.2022 ohne Lohnfortzahlung freigestellt werden.

    Mittlerweile ist klar, dass eine Weiterbeschäftigung möglich ist, solange bis vom Gesundheitsamt kein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.

    Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Ausspruch des Beschäftigungsverbotes eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann gibt es keine klaren Aussagen.

    Wann werden die ersten Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden?

    Aufgrund der Verlautbarungen von staatlicher Seite ist davon auszugehen, dass sich die Verfahren über Wochen bis in den Sommer hinziehen, zumal es nach Aussage des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege an zusätzlichem qualifizierten Personal in den Gesundheitsämtern für die notwendigen Einzelfallentscheidungen fehlt. Auch gibt es derzeit keine Kriterien, ab welchem Grad an Ausfällen die betroffenen Einrichtungen in ihrer Einsatzfähigkeit gefährdet sind.

    Das RKI (Stand 18.03.22) gibt selbst zu bedenken, dass das Transmissionsrisiko unter Omikron derzeit noch nicht bestimmbar ist und schreibt das Risiko „scheint“ durch eine Impfung reduziert zu sein.
    Damit ist unklar, ob der Schutzzweck des Gesetzes, nämlich zu erreichen, dass das Virus nicht in Einrichtungen eingetragen wird, durch Impfungen erreicht wird. Umgekehrt ist die Versorgungssicherheit gefährdet, wenn Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden.

    Es ist zu befürchten, dass hier die Gesundheitsämter unterschiedlich agieren, je nach Einstellung des Leiters des Gesundheitsamtes.


    Ihre Ansprechpartner bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

    Datenschutz
    Kristin Kirsch
    Rechtsanwältin

    Medizinrecht
    Dr. Andreas Staufer
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für IT Recht

  • Ab 09.11.2021 3G Regelung am Arbeitsplatz in Bayern – Was bedeutet das für den Arbeitgeber? 09.11.2021

    Rechtliche Grundlage:

    In Bayern ist am 09.11.2021 die Klinik Ampel auf Rot gesprungen.
    Damit gilt auf Basis des Teil 3 § 17 Ziff. 4 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers für alle Mitarbeiter und Inhaber, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen (auch Kolleginnen) haben die 3G Regel. Ausnahmen gelten nur im Handel, dem ÖPNV und der Schülerbeförderung.

    Was bedeutet 3G?

    Zutritt zu geschlossenen Räumen bekommt nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist.

    Wie und wann hat der Nachweis eines Testes zu erfolgen?

    Wer keinen Nachweis über Impfung oder Genesung vorlegen kann, muss an mindestens 2 verschiedenen Tage pro Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Der Arbeitgeber muss diese Tests den Beschäftigten anbieten. Die Kosten für 2 Tests pro Woche trägt auf Basis der Arbeitsschutzverordnung also (noch) der Arbeitgeber. Als getestet gilt eine Person, die einen PCR Test (höchsten 48 Stunden alt), einen PoC Antigentest (höchstens 24 Stunden alt) vorlegen kann oder einen Antigeneigentest vor höchstens 24 Stunden unter Aufsicht durchgeführt hat.

    Auskunftsrechts des Arbeitgebers

    Bis auf wenige Branchen wie Kitas, Schulen und Pflegeheime sind Mitarbeiterinnen nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Impfstatus mitzuteilen. Die Angaben sind bis dato freiwillig. Die Auskunftsbereitschaft wird sich aber durch die 3G Regel erhöhen.

    Will der Beschäftigte nicht mitteilen, dass er geimpft ist, muss er sich testen lassen. Auch der bayerische Gesundheitsminister Holitschek hat in der Pressekonferenz am 9.11.2021 bestätigt, dass Mitarbeiter*innen keine Auskunft über den Impfstatus schulden.

    Wer darüber keine Auskunft gibt, müsse sich halt testen lassen, so Minister Holitschek. Aufgrund der offenen Fragen zur Umsetzung wurde daher im Ministerrat am 09.11.21 beschlossen, dass das zuständige Staatsministerium einen Handlungsleitfaden für Betriebe erarbeiten soll, der die für die Betriebe relevanten Fragen erarbeitet.

    Auch eine bundesweite 3G Regelung am Arbeitsplatz ist in Diskussion, aber noch nicht umgesetzt.


    Ihre Ansprechpartner bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

    Datenschutz
    Kristin Kirsch
    Rechtsanwältin

    Medizinrecht
    Dr. Andreas Staufer
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für IT Recht