Vorsorge gestalten

Buch: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Co für Dummies

Vorsorge geht jeden etwas an

Bereiten Sie sich, Ihre Familie und ggf. Ihr Unternehmen rechtzeitig für den Ernstfall vor. Denn Krankheit und Unfall – oder auch nur der langersehnte Wunsch nach sofortigem Urlaub – kommen nicht selten unvorbereitet.

Über das Buch und die Autoren

Unser Ziel beim Schreiben des Buches war es – anders als viele andere Lektüren zu dem Thema – endlich einmal praktische Anregungen »der anderen Seite« einzubringen. Wir wollten unsere Erfahrungen als Arzt / NotarztRettungssanitäter und Jurist mitteilen. Denn: Was bieten Ihnen tausend perfekte Musterformulare, wenn letztlich wir – Arzt, Rettungssanitäter und Jurist – nicht in der Lage sind, sie umzusetzen. Wir wollten Ihnen sagen, was nützlich ist und vor allem auch warum.

Schon im April 2012 hat Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer, gemeinsam mit dem damaligen Rechtsanwalt und heutigem Auswanderer Daniel Hülsmeyer sowie dem Arzt und Notarzt Dr. Thorsten Kohlmann das Buch Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht & Co für Dummies im Verlag Wiley VCH veröffentlicht. Neben der Erläuterung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht geht er dort auf verschiedene Aspekte sowie ethische Fragestellungen ein. Wir haben die Leser an unseren praktischen Erfahrungen teilhaben lassen, indem wir viele Tipps, Anregungen und Formulierungshilfen gegeben haben. Die Tipps zum Umgang und den zu stellenden Fragen sind heute in vielen Aspekten noch aktuell. Das Buch hat allerdings den Stand aus dem Jahr 2012. Die medizinischen und rechtlichen Erläuterungen im Buch bedürfen jedoch gegebenenfalls einer Anpassung an den aktuellen Stand der Wissenschaft, Recht und Rechtsprechung. Vertrauen Sie daher zudem auf eine aktuelle Beratung.

Für Familien und Familienbetriebe

Vorsorge ist keine Hexerei.

Sie können fast alles regeln. Sie können eine vollumfassende Vorsorge treffen oder aber auch nur Ihre wesentlichen Wünsche äußern. Das gilt nicht nur für plötzliche Erkrankungen, Unfälle  oder längere unerwartete Abwesenheit. Sie können auch Regelungen für die Zeit nach Ihrem Tod aufschreiben, durch Testament und Bestattungshinweise – wenn sie dazu bereit sind.

Wichtig ist nur, dass Sie es regeln.

Das Wichtigste ist die richtige Vorsorge

Das Wichtigste ist überhaupt eine erste Vorsorge. Und dafür benötigen Sie mit den wichtigsten Tipps keine zwei Nachmittage. Nehmen Sie einen Ordner – ihre Vorsorgemappe – und ein paar Blatt Papier. Das ist bereits der erste Schritt.

Planen Sie dann für sich eine individuelle Vorsorge. Gehen Sie Schritt für Schritt vor. Überlegen Sie in einem ersten Schritt, was zu regeln ist: Versicherungen, Kind/er, Tier/e, Haus, Unternehmen. Was in Ihrem Leben weiterlaufen muss, selbst wenn Sie es persönlich nicht regeln können. Klären Sie, wer für Sie sozusagen die Geschäfte führt und wer Sie, ihre Liebsten und Ihr Liebstes versorgt.

Dann schreiben Sie auf, was zu regeln ist und wo sich die Informationen hierfür befinden.

Die richtigen Werkzeuge

Dazu sollten Sie die Werkzeuge kennen: Das sind allen voran die Vollmacht, einschließlich der Vorsorgevollmacht, aber auch die Betreuerverfügung, die Patientenverfügung und die letztwillige Verfügung, das Testament. Bestenfalls verfügen Sie auch über einen Ablaufplan, ein Register wichtiger Dokumente sowie Kopien hiervon, sowie eine Übersicht mit Zugangscodes. Wichtig ist auch, wo Sie diese Informationen vertraulich hinterlegen!

Informieren Sie sich, was die einzelnen Begriffe – sowohl die juristischen als auch die medizinischen – in den Formularen bedeuten. Sie müssen die Sätze einer Vollmacht oder Verfügung verstehen. Das Buch enthält beispielsweise Tipps zum Umgang mit Ärzten, Krankenhäusern, Rettungsdienst, Banken, Versicherungen und Dritten. Hinweise, wer Sie bei der Vorsorge, aber auch nach einem Krankheitsfall unterstützen kann, runden den Erfahrungsschatz ab.

Auf Updates achten

Passen Sie Ihre Werkzeuge regelmäßig an.

Manchmal ändern sich Situationen im Leben; dann müssen Sie Ihre Verfügungen überdenken. Aber auch Gesetze und Rechtsprechung passen sich über die Jahre hinweg an. Gehen Sie Ihre Dokumente daher alle paar Jahre neu durch und passen Sie diese gegebenenfalls mit fachlicher Unterstützung an. Achten Sie dabei auch auf das Entstehungsdatum der von Ihnen herangezogenen Informationen, Formulierungshilfen und Muster.

Wichtig ist immer die individuelle Vorsorge – vertrauen Sie bitte nicht auf ungeprüfte Muster, denn jeder Mensch ist anders. Prüfen Sie im Rahmen Ihrer Vorsorge Ihre bisherigen Vollmachten und Verfügungen auf Aktualität und vergessen Sie dabei nicht Ihre Versicherungen.

Ein Beispiel

Harald ist 20 Jahre und klettert für sein Leben gerne. Vor der Höhe hat er keine Angst. Ein Leben ohne seinen Sport kann er sich nicht vorstellen. Sollte er schwer verunglücken, wünscht er keine medizinische Höchstleistung. Nach der Geburt seiner Tochter Julia denkt Harald jedoch anders. Er hat nicht nur seine Einstellung zum Extremsport geändert – er will vor allem Eines: Seine geliebte Tochter Julia ausreichend absichern und für sie da sein.

Die wichtigsten Vollmachten und Verfügungen

Wenn Ihnen etwas zustößt, benötigen Ihre Angehörigen Vollmachten und Verfügungen. Wir haben Ihnen die wichtigsten aufgelistet:

  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung
  • Betreuerverfügung
  • Bankvollmacht
  • Postvollmacht
  • Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
  • Testament

Aktuelle Muster und Formulierungsvorschläge bietet das Bundesministerium der Justiz unter folgendem Link: BMJ | Formulare, Muster und Vordrucke. Aber achten Sie bitte darauf, die Formulierungen an ihre persönliche Lebenssituation anzupassen und auf rechtliche Aktualität zu prüfen.

Sinnvoll gemeinsam beraten

Wir können Sie dabei ebenfalls unterstützen. Bei uns finden Sie die richtigen Ansprechpartner rund um Vorsorge, Erbe, Steuern. Sinnvoll beraten werden Sie jedoch nur von einem „Team“. Bestenfalls unterstützt dieses Sie gemeinsam:

  • Ihr Arzt
  • Ihr Steuerberater
  • ein Versicherungsberater
  • und möglicherweise ein Jurist

Von allen vier Beratern erhalten Sie Informationen, die in Ihrer Vorsorgemappe am besten aufgehoben sind. Das ist der vorher erwähnte Ordner, in dem Sie alle diese Informationen abheften.

Optimal wird es, wenn so ein Team zusammenarbeitet und eine gemeinsame Lösung entwickelt.

Und das können diese Personen für Sie tun:

Ihr Arzt kann Ihnen einen Überblick über Ihre Allergien, chronische Krankheiten oder Medikamente erstellen und diesen regelmäßig „updaten“; dieser Überblick hilft dem Rettungsdienst in Notfällen auf die Sprünge. Ihr Arzt berät Sie auch über die medizinischen Möglichkeiten bei schwerer Krankheit und erläutert Ihnen die medizinischen Fachbegriffe.

Ein guter Steuerberater hat für gewöhnlich Ihre Finanzen und die wichtigsten Daten im Blick. Bei ihm sind auch manche Unterlagen gut aufgehoben. Vergessen Sie aber nicht, seine Kontaktdaten im Notfallordner zu hinterlegen.

Damit Sie Ihre Vorsorge abrunden können, helfen Finanz- und Versicherungsberater bei der Ermittlung der zu versichernden Risiken und der richtigen Versicherung.

Ein guter Jurist berät Sie umfassend über Vollmachten, Vorsorgevollmachten und Vorsorgeverfügungen (einschließlich der Patientenverfügung). Möglicherweise haben Sie auch über testamentarische Gestaltungsvarianten (Erbe) nachgedacht, die Sie jetzt umsetzen können. Rechtsanwälte und Notare können auch Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister für Sie vornehmen.

Vorsorgemappe für Unternehmer

Nehmen Sie sich einen Moment Zeit für Ihr Unternehmen und für sich.

Gerade Unternehmer sollten sich, ihr Unternehmen und ihre Familie besonders absichern. Dazu zählen gewerbliche Unternehmer ebenso wie Freiberufler und Selbständige. Denn von ihrer Arbeitskraft hängt meist das gesamte Unternehmen ab.

Stellen Sie sich selbst folgende Fragen:

  • wie stehe ich finanziell heute?
  • welche Schulden sind noch zu tilgen und wie lange?
  • wie wird sich mein Vermögen in den nächsten Jahren entwickeln?
  • wie lange muss ich noch arbeiten – reicht die Rente?
  • läuft mein Unternehmen bei Krankheit, Berufsunfähigkeit, Tod?
  • wie kann ich mein Vermögen effektiver arbeiten lassen?
  • wie kann ich meine Unternehmensnachfolge vorbereiten?

Notfallordner und Notfallkoffer

Im Krankheitsfall ist ein schneller und vollständiger Überblick unverzichtbar. Konzipieren Sie daher zwei Ordner mit Daten und Plänen für den Notfall. Im privaten Notfallordner sind alle Informationen für Ihre Angehörigen und Ihre Ärzte enthalten, die diese kurzfristig benötigen. Der wirtschaftliche Notfallkoffer  enthält Vorgaben für Ihre Partner und Mitarbeiter, um eine existenzgefährdende Schieflage Ihres Unternehmens durch Ihre Abwesenheit zu minimieren.

Vertrauen Sie auf zuverlässige Berater.

Dabei hilft Ihnen Ihr Berater

  • Zusammenstellung wichtiger Unterlagen
  • Erarbeiten eines Notfallkonzepts
  • Schulung von Notfallbeauftragten im Unternehmen
  • Überprüfung von Verträgen durch Rechtsanwälte
  • Empfehlung zu Vollmachten und Verfügungen
  • Kontinuierliche Beratung und Aktualisierung
  • Gegebenenfalls Beratung zur Unternehmensnachfolge
  • Eintragung in den wichtigsten Vorsorgeregistern

Dauert nicht lang, währt ein Leben

Vermutlich wollen Sie Ihre Zeit lieber mit etwas anderem verbringen. Meist stehen Ihrem Steuerberater bereits zahlreiche Informationen zur Verfügung; ein guter Steuerberater bietet Ihnen daher ein über die Steuerberatung hinausgehende Vorsorgeplanung – Sprechen Sie ihn hierauf an! Das Jahresabschlussgespräch können Sie dann mit Ihrer persönlichen Vermögens- und Vorsorgeplanung verknüpfen.

Die Vorsorgemappe beispielsweise ist unser umfassendes Beratungsangebot, das zentrale Aspekte der persönlichen Lebensplanung abdeckt. Profitieren Sie von einem Vorsorge- und Notfallkonzept und damit mehr als nur einer Organisationsmappe für alle wichtigen Dokumente. Es enthält alle persönlichen Daten, die Sie, Ihre Angehörigen oder Ihre Mitarbeiter kurzfristig benötigen sowie alle wesentlichen Informationen zur Vermögens-, Vorsorge-, Risiko- und Generationenplanung. Sie erhalten damit ein auf Ihre persönlichen Bedürfnisse abgestimmtes Vorsorgekonzept.

Ihr Nutzen

  • Dokumentation wichtiger Unterlagen
  • Klare und transparente Struktur
  • Informationen zur Vermögens-, Vorsorge-, Risiko- und Generationenplanung
  • Notfallkonzept für Ihre Angehörigen
  • Notfallkonzept für Ihre Mitarbeiter
  • Dynamische Anpassung

Wichtig für Existenzgründer

Nutzen Sie die Gelegenheit, sich bereits von Beginn an richtig vorzubereiten. In der Gründungsphase sind Ihre Unterlagen noch übersichtlich, der Bedarf an Beratung hoch. Regeln Sie Ihre Existenz von Beginn an für Ihre individuelle Lebensplanung, basierend auf einer festen Grundlage.

Aktuelles

  • Wir gratulieren Herrn Prof. Dr. Krausz zum Physik-Nobelpreis! 17.10.2023

    Der Wissenschaftler vom Max-Planck-Institut für Quantenoptik wurde für seine Beiträge zur Attosekundenphysik mit dem Physik-Nobelpreis ausgezeichnet.

    Weiterführende Links

  • Vergaberecht: Verträge mit russischen Partnern 25.09.2022

    Ab dem 11.10.2022 tritt der zweite Teil der am 8. April 2022 veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 zur Änderung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in Kraft. Infolgedessen dürfen öffentliche Auftraggeber keine öffentlichen Verträge oder Konzessionen deren Vertragspartner einen Bezug zu Russland erfüllen bzw. auf deren Angebot den Zuschlag erteilen.

    Anwendungsbereich

    Der Anwendungsbereich bezieht sich dabei auf öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Ausgenommen sind Vergabeverfahren, die auf Basis eines Zuwendungsbescheids erfolgen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes regelt. Betroffen sind insbesondere Verträge mit Personen, die Bezug zu Russland haben, welcher in folgenden Fällen vorliegt:

    1. Russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
    2. Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
    3. Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

    Die Prüfung, ob ein Bezug zu Russland vorliegt, erstreckt sich ebenso auf Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, soweit auf diese Beteiligten mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Die Auftragswerte von mehreren Beteiligte mit Bezug zu Russland werden nicht addiert. Die 10%-Schwelle gilt für jeden Beteiligten individuell.

    Ausnahmen bestehen bspw. für die zivile Nutzung nuklearer Kapazitäten, Raumfahrtprogrammen sowie die ausschließliche Belieferung mit Gütern und Rohstoffen durch Personen mit Bezug zu Russland. Diese Ausnahmen wurden in Form einer allgemeinen Ausnahme bis zum 31.12.2022 durch das BMWK erteilt. Das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist allerdings von jedem öffentlichen Auftraggeber selbständig zu prüfen.

    Maßnahmen

    Bislang gilt seit dem 09.04.2022 ein Zuschlagsverbot im Rahmen von Vergabeverfahren auf Angebote, welche trotz Anforderung die Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket nicht oder nicht vollständig abgegeben haben.

    Zum 11.10.2022 wird das bislang geltende Zuschlagsverbot um ein Vertragserfüllungsverbot ergänzt. Das bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber ab dem 11.10.2022 öffentliche Aufträge und Konzessionen mit Vertragspartnern, die Bezug zu Russland haben, nicht mehr erfüllen dürfen. Die Verträge sind entweder zu beenden oder unbefristet und bedingungslos auszusetzen.

    Eine Zuwiderhandlung dieser Maßnahmen und insbesondere eine Vertragserfüllung über den 10.10.2022 hinaus, obwohl der Vertrag zu beenden wäre und keine Ausnahme vorliegt, kann strafrechtlich verfolgt werden.

    Handlungsbedarf

    Werden Vertragspartner ermittelt, die einen Bezug zu Russland haben, sind diese Verträge bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden. Liegt der Bezug zu Russland nur hinsichtlich dem Unterauftragnehmer oder Lieferanten vor, sind die Vertragspartner aufzufordern, die Zusammenarbeit mit diesen Unterauftragnehmern oder Lieferanten bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden, anderenfalls wird der gesamte Vertrag beendet. Diese Klärung und die eventuelle Beendigung des gesamten Vertrages ist bis spätestens zum 10.10.2022 herbeizuführen. 

    Empfehlung

    Bei der Überprüfung, ob bei dem jeweiligen Vertragspartner bzw. Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Bezug zu Russland vorliegt, kann eine KYC (know your customer) Prüfung helfen. Ansonsten ist im Rahmen von Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte die Verwendung der Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket aus Auftraggebersicht grundsätzlich ausreichend aber auch zwingend notwendig.

    Sollte es im Rahmen der Überprüfung zu einer Beendigung von Verträgen kommen, stellt sich die Frage nach kurzfristigem Ersatz. Die sanktionsbedingte Beendigung des laufenden Vertrages kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV darstellen, sodass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig sein kann. Diese Ausnahme ist jedoch stets zu prüfen und insbesondere von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

    Durch die Beendigung der Verträge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, können keine Schadensersatzansprüche entstehen. Diese sind durch die europarechtlichen Regelungen ausgeschlossen worden.

    Weiterführende Links

  • Nachweisgesetz – neue Anforderungen an Arbeitsverträge 23.08.2022

    In Deutschland wurde jetzt die EU-Richtlinie zur Schaffung von transparenten und vorhersehbaren Arbeitsbedingungen umgesetzt.

    Die Änderungen wurden im Nachweisgesetz aufgenommen. Diese gelten ab 01.08.2022 ! Vielen Arbeitgebern ist das Nachweisgesetz nicht bekannt. Wurden Arbeitsverträge nur mündlich geschlossen, hatte das bisher keine Konsequenzen. Das ändert sich nun. Erstmals werden Verstöße gegen Vorgaben des Nachweisgesetzes als Ordnungswidrigkeit behandelt.

    Zusätzlich zu den bereits bestehenden Vorgaben, müssen die Arbeitsverträge nunmehr durch weitere Regelungen ergänzt werden. Das sind z.B. Informationen zur Kündigung sowie zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

    Des Weiteren müssen Hinweise zu einer etwaigen betrieblichen Altersvorsorge bereitgestellt werden. Ebenfalls anzugeben sind die Dauer einer vereinbarten Probezeit sowie die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, soweit diese vereinbart sind. 

    Auch bei Altverträgen muss reagiert werden, sobald ein Mitarbeiter einen geänderten Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber fordert und zwar innerhalb einer Frist von 7 Tagen.

    Die elektronische Form reicht nicht. Es bedarf zudem der Unterschrift durch den Arbeitgeber.

    Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung.


    Ihre Ansprechpartnerin bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Was gilt jetzt? 02.04.2022

    Nach wie vor besteht Unsicherheit, ob und wann die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt.

    Rechtliche Grundlage:

    Grundlage für die einrichtungsbezogene Impfflicht ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19, das am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.

    Wer fällt in den Anwendungsbereich?

    Betroffen sind alle MitarbeiterInnen, aber auch ehrenamtliche Tätige in Einrichtungen des Gesundheitswesens und der -pflege. Weil das Gesetz nicht darauf abstellt, ob jemand als Arbeitnehmer beschäftigt ist, sondern ob er dort tätig ist, besteht auch grundsätzlich eine Impflicht für Hausmeister oder Reinigungskräfte, auch wenn Sie nicht bei der Einrichtung angestellt sind.

    Welche Pflichten hat das Unternehmen?

    Der Unternehmer muss nicht geimpfte oder genesene MitarbeiterInnen melden. In Bayern wurde für die Meldung ein digitales Meldeportal (BayImNa) eingerichtet. Dazu benötigt man ein Elster-Unternehmenskonto. Beim Erfassen, Speichern und Ermitteln dieser personenbezogenen Daten, sind im besonderen Maße die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, da Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig sind.

    Weiterbeschäftigung wie lange?

    Zunächst wurde in vielen Einrichtungen die Beschäftigten darüber informiert, dass MitarbeiterInnen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen ab 16.03.2022 ohne Lohnfortzahlung freigestellt werden.

    Mittlerweile ist klar, dass eine Weiterbeschäftigung möglich ist, solange bis vom Gesundheitsamt kein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.

    Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Ausspruch des Beschäftigungsverbotes eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann gibt es keine klaren Aussagen.

    Wann werden die ersten Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden?

    Aufgrund der Verlautbarungen von staatlicher Seite ist davon auszugehen, dass sich die Verfahren über Wochen bis in den Sommer hinziehen, zumal es nach Aussage des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege an zusätzlichem qualifizierten Personal in den Gesundheitsämtern für die notwendigen Einzelfallentscheidungen fehlt. Auch gibt es derzeit keine Kriterien, ab welchem Grad an Ausfällen die betroffenen Einrichtungen in ihrer Einsatzfähigkeit gefährdet sind.

    Das RKI (Stand 18.03.22) gibt selbst zu bedenken, dass das Transmissionsrisiko unter Omikron derzeit noch nicht bestimmbar ist und schreibt das Risiko „scheint“ durch eine Impfung reduziert zu sein.
    Damit ist unklar, ob der Schutzzweck des Gesetzes, nämlich zu erreichen, dass das Virus nicht in Einrichtungen eingetragen wird, durch Impfungen erreicht wird. Umgekehrt ist die Versorgungssicherheit gefährdet, wenn Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden.

    Es ist zu befürchten, dass hier die Gesundheitsämter unterschiedlich agieren, je nach Einstellung des Leiters des Gesundheitsamtes.


    Ihre Ansprechpartner bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

    Datenschutz
    Kristin Kirsch
    Rechtsanwältin

    Medizinrecht
    Dr. Andreas Staufer
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für IT Recht

  • Ab 09.11.2021 3G Regelung am Arbeitsplatz in Bayern – Was bedeutet das für den Arbeitgeber? 09.11.2021

    Rechtliche Grundlage:

    In Bayern ist am 09.11.2021 die Klinik Ampel auf Rot gesprungen.
    Damit gilt auf Basis des Teil 3 § 17 Ziff. 4 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers für alle Mitarbeiter und Inhaber, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen (auch Kolleginnen) haben die 3G Regel. Ausnahmen gelten nur im Handel, dem ÖPNV und der Schülerbeförderung.

    Was bedeutet 3G?

    Zutritt zu geschlossenen Räumen bekommt nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist.

    Wie und wann hat der Nachweis eines Testes zu erfolgen?

    Wer keinen Nachweis über Impfung oder Genesung vorlegen kann, muss an mindestens 2 verschiedenen Tage pro Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Der Arbeitgeber muss diese Tests den Beschäftigten anbieten. Die Kosten für 2 Tests pro Woche trägt auf Basis der Arbeitsschutzverordnung also (noch) der Arbeitgeber. Als getestet gilt eine Person, die einen PCR Test (höchsten 48 Stunden alt), einen PoC Antigentest (höchstens 24 Stunden alt) vorlegen kann oder einen Antigeneigentest vor höchstens 24 Stunden unter Aufsicht durchgeführt hat.

    Auskunftsrechts des Arbeitgebers

    Bis auf wenige Branchen wie Kitas, Schulen und Pflegeheime sind Mitarbeiterinnen nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Impfstatus mitzuteilen. Die Angaben sind bis dato freiwillig. Die Auskunftsbereitschaft wird sich aber durch die 3G Regel erhöhen.

    Will der Beschäftigte nicht mitteilen, dass er geimpft ist, muss er sich testen lassen. Auch der bayerische Gesundheitsminister Holitschek hat in der Pressekonferenz am 9.11.2021 bestätigt, dass Mitarbeiter*innen keine Auskunft über den Impfstatus schulden.

    Wer darüber keine Auskunft gibt, müsse sich halt testen lassen, so Minister Holitschek. Aufgrund der offenen Fragen zur Umsetzung wurde daher im Ministerrat am 09.11.21 beschlossen, dass das zuständige Staatsministerium einen Handlungsleitfaden für Betriebe erarbeiten soll, der die für die Betriebe relevanten Fragen erarbeitet.

    Auch eine bundesweite 3G Regelung am Arbeitsplatz ist in Diskussion, aber noch nicht umgesetzt.


    Ihre Ansprechpartner bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

    Datenschutz
    Kristin Kirsch
    Rechtsanwältin

    Medizinrecht
    Dr. Andreas Staufer
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für IT Recht