Publikationen

Partner und Mitarbeiter unserer Kanzlei sind Autoren verschiedener Publikationen.

Bau / Immobilien

Gesundheitswesen / Healthcare

  • Staufer/ KirschMedizinische Apps (noch unveröffentlicht, vorgesehen in 2022)
  • Staufer/ KirschRechtliche Apps – Auf diese Kriterien sollten Nutzende achten, Dtsch Arztebl 2022; 119(43): [2]
  • Staufer/ Kirsch, Rettungsdienst – wo juristische Fallstricke lauern, Dtsch Arztebl 2022; 119(39): [2] (Online | PDF)
  • Staufer/ Kirsch, Datenschutz: Medizinische Forschung: Wer die Regeln kennt, hat’s leichter, Dtsch Arztebl 2022; 119(20): [2] (Online | PDF)
  • Staufer/ Kirsch, IT-Recht: Apps – Darauf gilt es zu achten, Dtsch Arztebl 2022; 119(13): [2] (Online | PDF)
  • Staufer, Recht: Was bei Großschadenslagen gilt, Dtsch Arztebl 2021; 118(45): [2] (Online | PDF)
  • Staufer/ Seligmann, Wenn Patienten ihren Ärzten ein Erbe hinterlassen, Dtsch Arztebl 2022; 119(6): [2] (Online)
  • Staufer/ Kirsch, Markenrecht: Wie Ärzte eine eigene Marke schützen, Dtsch Ärzteblatt 2021; 118(51-52): [2]
  • Staufer, Vorsicht bei Kooperationen mit öffentlichen Stellen und Industrie, Dtsch Arztebl 2021; 118(40): [2] (Online | PDF)
  • Staufer, Ein Doktortitel aus dem Ausland? Vorsicht Falle! Dtsch Arztebl 2021; 118(21): [2] (Online | PDF)
  • Staufer, Urheberrecht: Worauf Ärzte beim Publizieren achten sollten, Dtsch Arztebl 2021; 118(13): [2] (Online | PDF)
  • Staufer, Videosprechstunde – Darauf sollten Ärzte achten, Dtsch Arztebl 2021; 118(6): [2] (Online | PDF)
  • Staufer, Kauf und Verkauf einer Arztpraxis, in: Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 4. Auflage C.F. Müller 2021
  • Staufer, Datenschutz: In vielen Kliniken fehlen durchdachte Konzepte, Dtsch Arztebl 2020; 117(51-52): [2] (Online | PDF)
  • Staufer/ Stapff, Arbeitsvertrag: Darauf sollten Ärzte achten, Dtsch Arztebl 2020; 117(45): [4] (Online lesen | PDF)
  • Staufer, IT-Sicherheit – Größter Risikofaktor ist der Mensch, Dtsch Arztebl 2020; 117(40): [2] (Online lesen | PDF)
  • Staufer, Umgang mit personenbezogenen Daten im Rettungsdienst. Thieme retten 2020; 9: 154–157
  • Staufer, Wann Ärzten die Approbation entzogen werden kann. Dtsch Arztebl 2020; 117(21): [2] (Online lesen|PDF|ePaper)
  • Staufer, Patienten aus dem Ausland: Wo Fallstricke lauern. Dtsch Arztebl 2020; 117(13): [2] (Online lesen|PDF)
  • Staufer, Was beim Kauf einer eigenen Praxis zu beachten ist. Dtsch Arztebl 2020; 117(6): [2] (Online lesen|PDF)
  • Staufer, Arbeitszeitgesetz: Ruhepausen – Geht nicht? Gibt’s nicht! Dtsch Arztebl 2019; 116(45): [2] (Online lesen|PDF|ePaper)
  • Staufer, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Patientenkommunikation, connexi 2019 (9) 12
  • Staufer, Telemedizin: Neue Methode mit großem Potenzial, Deutsches Ärzteblatt, 2019; 116 (40) [2] (Online lesen|PDF|ePaper)
  • Staufer, Datenschutz: Ein Jahr DSGVO, Deutsches Ärzteblatt, 2019; 116 (21): [2] (Online lesen|PDF|ePaper)
  • Staufer, Verleumdung durch Patienten – das können Ärzte tun! Deutsches Ärzteblatt, 2019; 116 (9): [2] (Online lesen|PDF|ePaper)
  • Staufer, Neue Technologien, neue Risiken, Deutsches Ärzteblatt, 2019 [6] 116 (Online lesen|PDF |ePaper)
  • Staufer, Arbeitsrecht: Abmahnung – Was Arbeitgeber wie Arbeitnehmer wissen sollten, Deutsches Ärzteblatt, 2018 [45] 115 (Online lesen|PDF |ePaper)
  • Staufer, Was Studierende im Praktischen Jahr dürfen – und was nicht, Deutsches Ärzteblatt, 2018 [40] 115 (Online lesen|PDF|ePaper)
  • Staufer, Datenschutzmanagement gegen Abmahnung, Dentagen Info 2018 [3] 10 (PDF)
  • Staufer, Berufsrecht: Dürfen Ärzte Werbung für andere machen? Deutsches Ärzteblatt, 2018 [31] 115 (Online lesen|PDF|ePaper)
  • Staufer, Wahlleistungsvereinbarung, worauf es wirklich ankommt, Deutsches Ärzteblatt, 2018 [25] 115 (Online lesen|PDF|ePaper)
  • Staufer, Nebenbei Notarzt? Was es dann zu beachten gibt! Deutsches Ärzteblatt, 2018 [13] 115 (Online lesen|PDF|ePaper)
  • Staufer, Recht: Welche Fallstricke bei der Beschaffung neuer Geräte lauern, Deutsches Ärzteblatt, 2018 [4] 115 (Online lesen|PDF|ePaper)
  • Staufer, Neues Datenschutzrecht im Krankenhaus, Deutsches Ärzteblatt, 2018 [4] 115 (Online lesen|PDF|ePaper)
  • Staufer, Digitales Arbeiten, DATEV Anwalt aktuell, 2018 [1] 20 (PDF)
  • Staufer, Ausländische Ärzte: Arzt ist nicht gleich Arzt, Dt. Ärzteblatt 2017 (Heft 16) 114
  • Finck/ Dietrich, Mitarbeitermotivation: Incentives von A bis Z!, Dt. Ärzteblatt 47/2017
  • Staufer, Heilpraktiker, verbotene Kooperation, Arzt und Wirtschaft 2/2017, S. 48
  • Staufer/ Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten,Arzt und Wirtschaft 2/2017
  • Staufer, Was darf ein Notarzt alles sagen? Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz im Notarztdienst, Der Notarzt 2016, 16
  • Staufer, Korruption im Gesundheitswesen! Auswirkungen der neuen §§ 299a und b StGB, Dentagen Info 1/2016, S. 25
  • Staufer, Darf ein Physiotherapeut freie Mitarbeiter beschäftigen, pt_Erfolg 1/2015, S. 20
  • Staufer, Kauf und Verkauf einer Arztpraxis, in: Ratzel/ Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 3. Auflage, C.F. Müller 2015 (Link)
  • Staufer, Rechtliche Konsequenzen chirurgischer Komplikationen, in: Rentsch/ Khandoga/ Angele/ Werner, Komplikationsmanagement in der Chirurgie, Springer, 2015 (Link)
  • Staufer, Dürfen Ärzte kostenlose Leistungen erbringen? Der Chefbrief 3/2014
  • Staufer, Unlauterer Wettbewerb und Abmahnung — die liebe Konkurrenz, dentagen Info 3/2013
  • Staufer, Praxismietrecht: Auf diese Klauseln sollten Sie achten, Arztpraxis, Der Chefbrief 10/2013
  • Staufer, Praxismietvertrag für Kooperation/Nachfolge optimieren, anwalt.de (Juni 2013)
  • Staufer, Werbung in der Praxis, Arztpraxis, Der Chefbrief, Themenausgabe Erfolgreiches Marketing, 2013
  • Staufer, Qualifizierter Krankentransport und Krankenfahrt, in Arge RettRecht e.V., Schnittstellen im Rettungsdienst, SK Verlag 2012
  • Staufer/ Hülsmeyer/ Kohlmann: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht & Co für Dummies, Wiley-VCH, 2012
  • Finck: Was ist meine Praxis wert? Spektrum der Dialyse 12/2012
  • Röschmann/ Staufer: Praxiskauf und Praxisverkauf, in: Ratzel/Luxenburger (Hrsg.), Handbuch Medizinrecht, Anwaltverlag 2011
  • Finck: Was bringt das neue Versorgungsgesetz, Spektrum der Dialyse 2/2011
  • Staufer/ Mittelhammer, Der Verlegungsarzt in Bayern. Notfall und Rettungsmedizin 5/2011
  • Staufer/ Staufer, Verwaltungsarbeit in Klinik und Praxis – Bürokratische Belastung. Gynäkologe 5/2011
  • Luppert/ Finck (Hrsg.), Handbuch Arztberatung, Memento Verlag, 2008
  • Staufer, Der Praxismietvertrag. Hindernis bei beruflichen Kooperationen. mediforum 2/2007, S. 7
  • Staufer, Der Mietvertrag. Hindernis für Praxis- oder Apothekenverkauf? mediforum 3/2007, S. 4

Technik/IT/Medien

  • Staufer/ Kirsch, Datenschutz: Medizinische Forschung: Wer die Regeln kennt, hat’s leichter, Dtsch Arztebl 2022; 119(20): [2] (Online | PDF)
  • Staufer/ Kirsch, IT-Recht: Apps – Darauf gilt es zu achten, Dtsch Arztebl 2022; 119(13): [2] (Online | PDF)
  • Mönch, Bei Markenverletzung: Keine Pflicht des Unterlassungsschuldners zur Löschung auf Internetseiten Dritter, die rechtsverletzende Inhalte (z.B. Branchenbucheintrag) selbstständig übernommen haben, jurisPR-ITR 4/2021 Anm. 3
  • Staufer, Telemedizin: Neue Methode mit großem Potenzial, Deutsches Ärzteblatt, 2019; 116 (40) [2] (Online lesen|PDF|ePaper)
  • Staufer, Datenschutz: Ein Jahr DSGVO, Deutsches Ärzteblatt, 2019; 116 (21): [2] (Online lesen|PDF|ePaper)
  • Staufer, Neue Technologien, neue Risiken, Deutsches Ärzteblatt, 2019 [6] 116 (Online lesen|PDF |ePaper)
  • Staufer, Umgang mit personenbezogenen Daten im Rettungsdienst. Thieme retten 2020; 9: 154–157
  • Staufer, Neues Datenschutzrecht im Krankenhaus, Dt. Ärzteblatt, 2018 [4] 115
  • Staufer, E-Health: Rechtssicher umgehen mit E-Mails, Apps und Co., Dt. Ärzteblatt 2017 [26] 114
  • Staufer, IT-Ausfall – die Pflichten als Arzt, Arzt und Wirtschaft 3/2017, S. 76
  • Staufer, Datenschutz: Informationspflichten einhalten, Wohlfahrt intern 2017 [5] 38
  • Finck, König, Das Risiko der FEM-Berechnung Teil 1, Fachbeitrag in Industrial Quality 2/2017
  • Finck, König, Das Risiko der FEM-Berechnung Teil 2, Fachbeitrag in Industrial Quality 3/2017
  • Mönch, Wie pfände ich eine .de-Domain?, AnwZert ITR 19/2011
  • Mönch, Sedo haftet nicht für Markenverletzungen beim Domain-Parking, Domainvermarkter Magazin 06/11
  • Mönch, Bösgläubige Domainregistrierung, AnwZert ITR 12/2010
  • Mönch, Weiterverkauf von Eintrittskarten im Internet – Eine Bestandsaufnahme am Beispiel der 1. Fußball-Bundesliga, AnwZert ITR 18/2009

Weitere Bereiche

  • Mönch, Der Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG, ZIP 2004, 2032-2038
  • Mönch, Abwehrmöglichkeiten gegen Abmahnungen, AnwZert ITR 2/2009
  • Mönch, Die aufgedrängte Drittunterwerfung, AnwZert ITR 4/2009
  • Mönch, Keine Zurückweisung einer Abmahnung mangels Vollmachtsurkunde, AnwZert ITR 4/2011 Anm. 3
  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis, expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016

Aktuelles

  • Vergaberecht: Verträge mit russischen Partnern 25.09.2022

    Ab dem 11.10.2022 tritt der zweite Teil der am 8. April 2022 veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 zur Änderung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in Kraft. Infolgedessen dürfen öffentliche Auftraggeber keine öffentlichen Verträge oder Konzessionen deren Vertragspartner einen Bezug zu Russland erfüllen bzw. auf deren Angebot den Zuschlag erteilen.

    Anwendungsbereich

    Der Anwendungsbereich bezieht sich dabei auf öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Ausgenommen sind Vergabeverfahren, die auf Basis eines Zuwendungsbescheids erfolgen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes regelt. Betroffen sind insbesondere Verträge mit Personen, die Bezug zu Russland haben, welcher in folgenden Fällen vorliegt:

    1. Russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
    2. Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
    3. Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

    Die Prüfung, ob ein Bezug zu Russland vorliegt, erstreckt sich ebenso auf Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, soweit auf diese Beteiligten mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Die Auftragswerte von mehreren Beteiligte mit Bezug zu Russland werden nicht addiert. Die 10%-Schwelle gilt für jeden Beteiligten individuell.

    Ausnahmen bestehen bspw. für die zivile Nutzung nuklearer Kapazitäten, Raumfahrtprogrammen sowie die ausschließliche Belieferung mit Gütern und Rohstoffen durch Personen mit Bezug zu Russland. Diese Ausnahmen wurden in Form einer allgemeinen Ausnahme bis zum 31.12.2022 durch das BMWK erteilt. Das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist allerdings von jedem öffentlichen Auftraggeber selbständig zu prüfen.

    Maßnahmen

    Bislang gilt seit dem 09.04.2022 ein Zuschlagsverbot im Rahmen von Vergabeverfahren auf Angebote, welche trotz Anforderung die Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket nicht oder nicht vollständig abgegeben haben.

    Zum 11.10.2022 wird das bislang geltende Zuschlagsverbot um ein Vertragserfüllungsverbot ergänzt. Das bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber ab dem 11.10.2022 öffentliche Aufträge und Konzessionen mit Vertragspartnern, die Bezug zu Russland haben, nicht mehr erfüllen dürfen. Die Verträge sind entweder zu beenden oder unbefristet und bedingungslos auszusetzen.

    Eine Zuwiderhandlung dieser Maßnahmen und insbesondere eine Vertragserfüllung über den 10.10.2022 hinaus, obwohl der Vertrag zu beenden wäre und keine Ausnahme vorliegt, kann strafrechtlich verfolgt werden.

    Handlungsbedarf

    Werden Vertragspartner ermittelt, die einen Bezug zu Russland haben, sind diese Verträge bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden. Liegt der Bezug zu Russland nur hinsichtlich dem Unterauftragnehmer oder Lieferanten vor, sind die Vertragspartner aufzufordern, die Zusammenarbeit mit diesen Unterauftragnehmern oder Lieferanten bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden, anderenfalls wird der gesamte Vertrag beendet. Diese Klärung und die eventuelle Beendigung des gesamten Vertrages ist bis spätestens zum 10.10.2022 herbeizuführen. 

    Empfehlung

    Bei der Überprüfung, ob bei dem jeweiligen Vertragspartner bzw. Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Bezug zu Russland vorliegt, kann eine KYC (know your customer) Prüfung helfen. Ansonsten ist im Rahmen von Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte die Verwendung der Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket aus Auftraggebersicht grundsätzlich ausreichend aber auch zwingend notwendig.

    Sollte es im Rahmen der Überprüfung zu einer Beendigung von Verträgen kommen, stellt sich die Frage nach kurzfristigem Ersatz. Die sanktionsbedingte Beendigung des laufenden Vertrages kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV darstellen, sodass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig sein kann. Diese Ausnahme ist jedoch stets zu prüfen und insbesondere von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

    Durch die Beendigung der Verträge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, können keine Schadensersatzansprüche entstehen. Diese sind durch die europarechtlichen Regelungen ausgeschlossen worden.

    Weiterführende Links

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  • Nachweisgesetz – neue Anforderungen an Arbeitsverträge 23.08.2022

    In Deutschland wurde jetzt die EU-Richtlinie zur Schaffung von transparenten und vorhersehbaren Arbeitsbedingungen umgesetzt.

    Die Änderungen wurden im Nachweisgesetz aufgenommen. Diese gelten ab 01.08.2022 ! Vielen Arbeitgebern ist das Nachweisgesetz nicht bekannt. Wurden Arbeitsverträge nur mündlich geschlossen, hatte das bisher keine Konsequenzen. Das ändert sich nun. Erstmals werden Verstöße gegen Vorgaben des Nachweisgesetzes als Ordnungswidrigkeit behandelt.

    Zusätzlich zu den bereits bestehenden Vorgaben, müssen die Arbeitsverträge nunmehr durch weitere Regelungen ergänzt werden. Das sind z.B. Informationen zur Kündigung sowie zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

    Des Weiteren müssen Hinweise zu einer etwaigen betrieblichen Altersvorsorge bereitgestellt werden. Ebenfalls anzugeben sind die Dauer einer vereinbarten Probezeit sowie die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, soweit diese vereinbart sind. 

    Auch bei Altverträgen muss reagiert werden, sobald ein Mitarbeiter einen geänderten Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber fordert und zwar innerhalb einer Frist von 7 Tagen.

    Die elektronische Form reicht nicht. Es bedarf zudem der Unterschrift durch den Arbeitgeber.

    Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung.


    Ihre Ansprechpartnerin bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

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  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Was gilt jetzt? 02.04.2022

    Nach wie vor besteht Unsicherheit, ob und wann die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt.

    Rechtliche Grundlage:

    Grundlage für die einrichtungsbezogene Impfflicht ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19, das am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.

    Wer fällt in den Anwendungsbereich?

    Betroffen sind alle MitarbeiterInnen, aber auch ehrenamtliche Tätige in Einrichtungen des Gesundheitswesens und der -pflege. Weil das Gesetz nicht darauf abstellt, ob jemand als Arbeitnehmer beschäftigt ist, sondern ob er dort tätig ist, besteht auch grundsätzlich eine Impflicht für Hausmeister oder Reinigungskräfte, auch wenn Sie nicht bei der Einrichtung angestellt sind.

    Welche Pflichten hat das Unternehmen?

    Der Unternehmer muss nicht geimpfte oder genesene MitarbeiterInnen melden. In Bayern wurde für die Meldung ein digitales Meldeportal (BayImNa) eingerichtet. Dazu benötigt man ein Elster-Unternehmenskonto. Beim Erfassen, Speichern und Ermitteln dieser personenbezogenen Daten, sind im besonderen Maße die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, da Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig sind.

    Weiterbeschäftigung wie lange?

    Zunächst wurde in vielen Einrichtungen die Beschäftigten darüber informiert, dass MitarbeiterInnen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen ab 16.03.2022 ohne Lohnfortzahlung freigestellt werden.

    Mittlerweile ist klar, dass eine Weiterbeschäftigung möglich ist, solange bis vom Gesundheitsamt kein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.

    Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Ausspruch des Beschäftigungsverbotes eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann gibt es keine klaren Aussagen.

    Wann werden die ersten Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden?

    Aufgrund der Verlautbarungen von staatlicher Seite ist davon auszugehen, dass sich die Verfahren über Wochen bis in den Sommer hinziehen, zumal es nach Aussage des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege an zusätzlichem qualifizierten Personal in den Gesundheitsämtern für die notwendigen Einzelfallentscheidungen fehlt. Auch gibt es derzeit keine Kriterien, ab welchem Grad an Ausfällen die betroffenen Einrichtungen in ihrer Einsatzfähigkeit gefährdet sind.

    Das RKI (Stand 18.03.22) gibt selbst zu bedenken, dass das Transmissionsrisiko unter Omikron derzeit noch nicht bestimmbar ist und schreibt das Risiko „scheint“ durch eine Impfung reduziert zu sein.
    Damit ist unklar, ob der Schutzzweck des Gesetzes, nämlich zu erreichen, dass das Virus nicht in Einrichtungen eingetragen wird, durch Impfungen erreicht wird. Umgekehrt ist die Versorgungssicherheit gefährdet, wenn Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden.

    Es ist zu befürchten, dass hier die Gesundheitsämter unterschiedlich agieren, je nach Einstellung des Leiters des Gesundheitsamtes.


    Ihre Ansprechpartner bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

    Datenschutz
    Kristin Kirsch
    Rechtsanwältin

    Medizinrecht
    Dr. Andreas Staufer
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für IT Recht

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  • Ab 09.11.2021 3G Regelung am Arbeitsplatz in Bayern – Was bedeutet das für den Arbeitgeber? 09.11.2021

    Rechtliche Grundlage:

    In Bayern ist am 09.11.2021 die Klinik Ampel auf Rot gesprungen.
    Damit gilt auf Basis des Teil 3 § 17 Ziff. 4 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers für alle Mitarbeiter und Inhaber, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen (auch Kolleginnen) haben die 3G Regel. Ausnahmen gelten nur im Handel, dem ÖPNV und der Schülerbeförderung.

    Was bedeutet 3G?

    Zutritt zu geschlossenen Räumen bekommt nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist.

    Wie und wann hat der Nachweis eines Testes zu erfolgen?

    Wer keinen Nachweis über Impfung oder Genesung vorlegen kann, muss an mindestens 2 verschiedenen Tage pro Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Der Arbeitgeber muss diese Tests den Beschäftigten anbieten. Die Kosten für 2 Tests pro Woche trägt auf Basis der Arbeitsschutzverordnung also (noch) der Arbeitgeber. Als getestet gilt eine Person, die einen PCR Test (höchsten 48 Stunden alt), einen PoC Antigentest (höchstens 24 Stunden alt) vorlegen kann oder einen Antigeneigentest vor höchstens 24 Stunden unter Aufsicht durchgeführt hat.

    Auskunftsrechts des Arbeitgebers

    Bis auf wenige Branchen wie Kitas, Schulen und Pflegeheime sind Mitarbeiterinnen nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Impfstatus mitzuteilen. Die Angaben sind bis dato freiwillig. Die Auskunftsbereitschaft wird sich aber durch die 3G Regel erhöhen.

    Will der Beschäftigte nicht mitteilen, dass er geimpft ist, muss er sich testen lassen. Auch der bayerische Gesundheitsminister Holitschek hat in der Pressekonferenz am 9.11.2021 bestätigt, dass Mitarbeiter*innen keine Auskunft über den Impfstatus schulden.

    Wer darüber keine Auskunft gibt, müsse sich halt testen lassen, so Minister Holitschek. Aufgrund der offenen Fragen zur Umsetzung wurde daher im Ministerrat am 09.11.21 beschlossen, dass das zuständige Staatsministerium einen Handlungsleitfaden für Betriebe erarbeiten soll, der die für die Betriebe relevanten Fragen erarbeitet.

    Auch eine bundesweite 3G Regelung am Arbeitsplatz ist in Diskussion, aber noch nicht umgesetzt.


    Ihre Ansprechpartner bei FASP:

    Arbeitsrecht
    Dr. Cornelia Stapff
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

    Datenschutz
    Kristin Kirsch
    Rechtsanwältin

    Medizinrecht
    Dr. Andreas Staufer
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für IT Recht

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  • Neues Gesetz: Transparenzregister für alle verpflichtend 19.05.2021

    Was ist das Transparenzregister?

    Im Transparenzregister müssen seit 01.10.2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden. Dies dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

    Bisherige Rechtslage

    Bisher galt die Pflicht zur Eintragung als erfüllt (sogenannte „Meldefiktion“), wenn sich Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit bereits aus einem anderen öffentlichen Register ergeben, das elektronisch abrufbar ist. Das sind folgende Register:

    – Handelsregister

    – Partnerschaftsregister

    – Genossenschaftsregister

    – Vereinsregister

    – Unternehmensregister

    Aber Vorsicht: Wenn sich nicht alle erforderlichen Daten aus diesem Register ergeben, muss auch heute schon eine zusätzliche Meldung an das Transparenzregister abgegeben werden.

    Eine KG ist zum Beispiel im Handelsregister eingetragen. Trotzdem muss zusätzlich eine Meldung beim Transparenzregister vorgenommen werden, weil der „Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ – also die Höhe der Beteiligung am Vermögen – nicht zwingend im Handelsregister angegeben ist. Die Höhe der eingetragenen Hafteinlage eines Kommanditisten entspricht nicht immer auch der Beteiligung am Vermögen und der Anzahl der Stimmrechte. Es gab sogar schon Fälle, in denen die Meldepflicht als nicht erfüllt angesehen wurde, weil der zweite Vorname eines wirtschaftlich Berechtigten nicht im Handelsregister eingetragen war. In vielen Registern ist die Staatsangehörigkeit nicht angegeben und deshalb gilt die Meldefiktion nicht.

    Geplante Rechtslage

    Nun soll das Transparenzregister zum Vollregister ausgebaut werden. Die Meldefiktion der anderen Register entfällt. Jede juristische Person des Privatrechts und jede eingetragenen Personengesellschaft muss ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden. Das gilt z.B. für alle GmbHs, oHGs, KGs, Vereine, Genossenschaften, etc.

    Stand des Gesetzgebungsverfahrens

    Das Gesetz soll zum 01.08.2021 in Kraft treten.

    Die erste Lesung des Bundestags fand am 14. April 2021 statt. In der anschließenden Anhörung des Finanzausschusses am 26.04.2021 begrüßten die Mehrheit der Sachverständigen den Gesetzesentwurf. Nur vereinzelt gab es Kritik.

    „Veronika Rücker vom Bündnis für Gemeinnützigkeit, das unter anderem 90.000 Sportvereine vertritt, kritisierte die geplante Regelung als „großes Bürokratiemonster“, das zu einer erheblichen Belastung führen werde. Sie gab zu bedenken, dass zwei Drittel der Vereine von Ehrenamtlichen geführt würden. Es handele sich auch nicht um einen einmaligen Aufwand, wie von der Bundesregierung eingeführt, sondern um einen laufenden, da sich durch Änderungen im Vorstand eines Vereins laufend neue Meldepflichten ergeben würden.“ (Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw15-de-transparenzregister-830862)

    Trotz dieser Kritik ist zu erwarten, dass das Gesetz in der aktuellen Fassung erlassen wird. Damit verbunden ist ein hoher Bürokratieaufwand für alle Betroffenen. Hinzukommt das Risiko von Geldbußen, wenn der Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird.

    Übergangsregelungen

    Immerhin sind lange Übergangsregelungen vorgesehen:

    • 31. März 2022:                   AG, SE und KGaA              
    • 30. Juni 2022:                     GmbH, Genossenschaft und PartG
    • 31. Dezember 2022 :       sonstige Fälle

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