Der Wissenschaftler vom Max-Planck-Institut für Quantenoptik wurde für seine Beiträge zur Attosekundenphysik mit dem Physik-Nobelpreis ausgezeichnet.
Der Wissenschaftler vom Max-Planck-Institut für Quantenoptik wurde für seine Beiträge zur Attosekundenphysik mit dem Physik-Nobelpreis ausgezeichnet.
Ab dem 11.10.2022 tritt der zweite Teil der am 8. April 2022 veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 zur Änderung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in Kraft. Infolgedessen dürfen öffentliche Auftraggeber keine öffentlichen Verträge oder Konzessionen deren Vertragspartner einen Bezug zu Russland erfüllen bzw. auf deren Angebot den Zuschlag erteilen.
Der Anwendungsbereich bezieht sich dabei auf öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Ausgenommen sind Vergabeverfahren, die auf Basis eines Zuwendungsbescheids erfolgen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes regelt. Betroffen sind insbesondere Verträge mit Personen, die Bezug zu Russland haben, welcher in folgenden Fällen vorliegt:
Die Prüfung, ob ein Bezug zu Russland vorliegt, erstreckt sich ebenso auf Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, soweit auf diese Beteiligten mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Die Auftragswerte von mehreren Beteiligte mit Bezug zu Russland werden nicht addiert. Die 10%-Schwelle gilt für jeden Beteiligten individuell.
Ausnahmen bestehen bspw. für die zivile Nutzung nuklearer Kapazitäten, Raumfahrtprogrammen sowie die ausschließliche Belieferung mit Gütern und Rohstoffen durch Personen mit Bezug zu Russland. Diese Ausnahmen wurden in Form einer allgemeinen Ausnahme bis zum 31.12.2022 durch das BMWK erteilt. Das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist allerdings von jedem öffentlichen Auftraggeber selbständig zu prüfen.
Bislang gilt seit dem 09.04.2022 ein Zuschlagsverbot im Rahmen von Vergabeverfahren auf Angebote, welche trotz Anforderung die Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket nicht oder nicht vollständig abgegeben haben.
Zum 11.10.2022 wird das bislang geltende Zuschlagsverbot um ein Vertragserfüllungsverbot ergänzt. Das bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber ab dem 11.10.2022 öffentliche Aufträge und Konzessionen mit Vertragspartnern, die Bezug zu Russland haben, nicht mehr erfüllen dürfen. Die Verträge sind entweder zu beenden oder unbefristet und bedingungslos auszusetzen.
Eine Zuwiderhandlung dieser Maßnahmen und insbesondere eine Vertragserfüllung über den 10.10.2022 hinaus, obwohl der Vertrag zu beenden wäre und keine Ausnahme vorliegt, kann strafrechtlich verfolgt werden.
Werden Vertragspartner ermittelt, die einen Bezug zu Russland haben, sind diese Verträge bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden. Liegt der Bezug zu Russland nur hinsichtlich dem Unterauftragnehmer oder Lieferanten vor, sind die Vertragspartner aufzufordern, die Zusammenarbeit mit diesen Unterauftragnehmern oder Lieferanten bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden, anderenfalls wird der gesamte Vertrag beendet. Diese Klärung und die eventuelle Beendigung des gesamten Vertrages ist bis spätestens zum 10.10.2022 herbeizuführen.
Bei der Überprüfung, ob bei dem jeweiligen Vertragspartner bzw. Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Bezug zu Russland vorliegt, kann eine KYC (know your customer) Prüfung helfen. Ansonsten ist im Rahmen von Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte die Verwendung der Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket aus Auftraggebersicht grundsätzlich ausreichend aber auch zwingend notwendig.
Sollte es im Rahmen der Überprüfung zu einer Beendigung von Verträgen kommen, stellt sich die Frage nach kurzfristigem Ersatz. Die sanktionsbedingte Beendigung des laufenden Vertrages kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV darstellen, sodass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig sein kann. Diese Ausnahme ist jedoch stets zu prüfen und insbesondere von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Durch die Beendigung der Verträge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, können keine Schadensersatzansprüche entstehen. Diese sind durch die europarechtlichen Regelungen ausgeschlossen worden.
In Bayern ist am 09.11.2021 die Klinik Ampel auf Rot gesprungen.
Damit gilt auf Basis des Teil 3 § 17 Ziff. 4 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers für alle Mitarbeiter und Inhaber, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen (auch Kolleginnen) haben die 3G Regel. Ausnahmen gelten nur im Handel, dem ÖPNV und der Schülerbeförderung.
Zutritt zu geschlossenen Räumen bekommt nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist.
Wer keinen Nachweis über Impfung oder Genesung vorlegen kann, muss an mindestens 2 verschiedenen Tage pro Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Der Arbeitgeber muss diese Tests den Beschäftigten anbieten. Die Kosten für 2 Tests pro Woche trägt auf Basis der Arbeitsschutzverordnung also (noch) der Arbeitgeber. Als getestet gilt eine Person, die einen PCR Test (höchsten 48 Stunden alt), einen PoC Antigentest (höchstens 24 Stunden alt) vorlegen kann oder einen Antigeneigentest vor höchstens 24 Stunden unter Aufsicht durchgeführt hat.
Bis auf wenige Branchen wie Kitas, Schulen und Pflegeheime sind Mitarbeiterinnen nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Impfstatus mitzuteilen. Die Angaben sind bis dato freiwillig. Die Auskunftsbereitschaft wird sich aber durch die 3G Regel erhöhen.
Will der Beschäftigte nicht mitteilen, dass er geimpft ist, muss er sich testen lassen. Auch der bayerische Gesundheitsminister Holitschek hat in der Pressekonferenz am 9.11.2021 bestätigt, dass Mitarbeiter*innen keine Auskunft über den Impfstatus schulden.
Wer darüber keine Auskunft gibt, müsse sich halt testen lassen, so Minister Holitschek. Aufgrund der offenen Fragen zur Umsetzung wurde daher im Ministerrat am 09.11.21 beschlossen, dass das zuständige Staatsministerium einen Handlungsleitfaden für Betriebe erarbeiten soll, der die für die Betriebe relevanten Fragen erarbeitet.
Auch eine bundesweite 3G Regelung am Arbeitsplatz ist in Diskussion, aber noch nicht umgesetzt.
Ihre Ansprechpartner bei FASP:
Arbeitsrecht
Dr. Cornelia Stapff
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Datenschutz
Kristin Kirsch
Rechtsanwältin
Medizinrecht
Dr. Andreas Staufer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für IT Recht
Im Transparenzregister müssen seit 01.10.2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden. Dies dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Bisher galt die Pflicht zur Eintragung als erfüllt (sogenannte „Meldefiktion“), wenn sich Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit bereits aus einem anderen öffentlichen Register ergeben, das elektronisch abrufbar ist. Das sind folgende Register:
– Handelsregister
– Partnerschaftsregister
– Genossenschaftsregister
– Vereinsregister
– Unternehmensregister
Aber Vorsicht: Wenn sich nicht alle erforderlichen Daten aus diesem Register ergeben, muss auch heute schon eine zusätzliche Meldung an das Transparenzregister abgegeben werden.
Eine KG ist zum Beispiel im Handelsregister eingetragen. Trotzdem muss zusätzlich eine Meldung beim Transparenzregister vorgenommen werden, weil der „Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ – also die Höhe der Beteiligung am Vermögen – nicht zwingend im Handelsregister angegeben ist. Die Höhe der eingetragenen Hafteinlage eines Kommanditisten entspricht nicht immer auch der Beteiligung am Vermögen und der Anzahl der Stimmrechte. Es gab sogar schon Fälle, in denen die Meldepflicht als nicht erfüllt angesehen wurde, weil der zweite Vorname eines wirtschaftlich Berechtigten nicht im Handelsregister eingetragen war. In vielen Registern ist die Staatsangehörigkeit nicht angegeben und deshalb gilt die Meldefiktion nicht.
Nun soll das Transparenzregister zum Vollregister ausgebaut werden. Die Meldefiktion der anderen Register entfällt. Jede juristische Person des Privatrechts und jede eingetragenen Personengesellschaft muss ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden. Das gilt z.B. für alle GmbHs, oHGs, KGs, Vereine, Genossenschaften, etc.
Das Gesetz soll zum 01.08.2021 in Kraft treten.
Die erste Lesung des Bundestags fand am 14. April 2021 statt. In der anschließenden Anhörung des Finanzausschusses am 26.04.2021 begrüßten die Mehrheit der Sachverständigen den Gesetzesentwurf. Nur vereinzelt gab es Kritik.
„Veronika Rücker vom Bündnis für Gemeinnützigkeit, das unter anderem 90.000 Sportvereine vertritt, kritisierte die geplante Regelung als „großes Bürokratiemonster“, das zu einer erheblichen Belastung führen werde. Sie gab zu bedenken, dass zwei Drittel der Vereine von Ehrenamtlichen geführt würden. Es handele sich auch nicht um einen einmaligen Aufwand, wie von der Bundesregierung eingeführt, sondern um einen laufenden, da sich durch Änderungen im Vorstand eines Vereins laufend neue Meldepflichten ergeben würden.“ (Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw15-de-transparenzregister-830862)
Trotz dieser Kritik ist zu erwarten, dass das Gesetz in der aktuellen Fassung erlassen wird. Damit verbunden ist ein hoher Bürokratieaufwand für alle Betroffenen. Hinzukommt das Risiko von Geldbußen, wenn der Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird.
Immerhin sind lange Übergangsregelungen vorgesehen:
Die Care-for-Rare Foundation hilft über Ländergrenzen hinweg Kindern mit seltenen Erkrankungen. Sie wollen Hoffnung auf Heilung ermöglichen – ohne Ansehen ihrer Herkunft und der finanziellen Möglichkeiten.
Kinder mit seltenen Erkrankungen, die Waisen der Medizin, stehen in vielfältiger Hinsicht im Schatten: lange Odysseen von Arzt zu Arzt und häufige Fehldiagnosen bestimmen ihr Leben. Immer noch sind viele seltene Erkrankungen unheilbar. Nur durch verstärkte Forschungsanstrengungen und internationale Zusammenarbeit läßt sich dieses Schicksal wenden.
Seit Juni sind bei FASP Fotos von Kindern mit seltenen Erkrankungen ausgestellt. Wir wollen damit unseren Beitrag leisten, um auf die Stiftung hinzuweisen.
Professor Dr. Christoph Klein eröffnete am 30.06.2020 offiziell die Ausstellung. Er leitet die Klinik und Poliklinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin am Dr. von Hauner’schen Kinderspital der Ludwig-Maximilians-Universität München, das sich unmittelbar in der Nähe zu FASP befindet.
Mandanten und Besucher ermuntern wir, sich kurz Zeit für die Ausstellung zu nehmen. Wenn Sie die Ausstellung besuchen wollen, steht Ihnen Rechtsanwältin Veronika Seligmann für Fragen zur Verfügung. Wir zeigen Ihnen gerne die Ausstellung.
Auch Sie können helfen! Weitere Informationen:
Care for Care Foundation
Das Handelsblatt hat FASP 2021 nach 2020 in Folge in die Liste der Besten Anwälte aufgenommen. Auch in der Liste Beste Steuerberater 2020 wird FASP geführt. FASP hatte im Bereich Pflegedienste und Ärzte die höchstmögliche Punktzahl. Das freut uns außerordentlich.
Das Handelsblatt hat uns zu den Besten gekürt.
Zu den besten Steuerberatern in der Gesamtwertung zählen nach der Bewertung im Handelsblatt die, welche mindestens 70 Prozent der maximal möglichen Punktzahl erreicht haben. In den Sachgebieten und Branchen zählen diejenigen Kanzleien zu den besten, die die höchstmögliche Punktzahl in diesem Themengebiet erreicht haben.
Wir haben die höchstmögliche Punktzahl im Bereich Pflegedienste/Ärzte erreicht. Insgesamt hat das Handelsblatt 609 von 4.189 Studienteilnehmern ausgezeichnet.
Die Liste im Handelsblatt finden Sie unter folgendem Link.
Das Handelsblatt und BestLawyers haben zudem eine Liste der Besten Anwälte 2020 veröffentlicht. Hier wird FASP in der Liste Deutschlands Bester Anwälte geführt.
Herzlichen Dank all denjenigen, die uns empfohlen haben.
Foto: Bild von Peter Fischer auf Pixabay.
Es besteht große Unsicherheit bei Unternehmern wie Arbeitnehmern über die Rechte und Pflichten der Beschäftigten in Zeiten von Corona. Die Entwicklung ist dynamisch, teilweise dramatisch. Viele fragen sich: Wie geht es weiter?
Sie erreichen uns derzeit zu den gewöhnlichen Bürozeiten. Einige Partner und Mitarbeiter sind ebenfalls im Homeoffice. Die Kommunikation wird dennoch wie üblich aufrecht erhalten.
Sie erreichen uns unter +49 89 652001
Selbst bei einem vollständigen Lockdown sind wir bestrebt, unsere Kernzeiten beizubehalten. Diese sind Mo-Do 8 Uhr bis 17 Uhr und Fr bis 16 Uhr.
Weitere Informationen unter >> corona.fasp.de <<
Auch zu Anträgen, Fördermitteln, Ansprechpartnern, Hilfen.
Weitere Informationen auf https://corona.fasp.de
Es besteht große Unsicherheit, welche Rechte und Pflichten Beschäftigte in Zeiten von Corona haben. Wie sieht die Rechtslage aus?
§ 618 BGB regelt die Pflicht zu Schutzmaßnahmen. Dabei hat der Arbeitgeber Räume und Geräte so einzurichten und zu unterhalten, dass Beschäftigte gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Was heißt das nun aber konkret in Zeiten von Corona?
Der Arbeitgeber muss also Maßnahmen treffen, damit sich Beschäftigte nicht anstecken.
Dazu gehört z.B. das Bereithalten von Waschmöglichkeiten (mit Seife) bzw. wenn nicht vorhanden, Desinfektionsmittelspender.
Ferner sind die Arbeitsplätze so einzurichten, dass die Mindestabstände (2 m) eingehalten werden.
Ein Anspruch auf einen Home Office Arbeitsplatz haben die Beschäftigten auch in Zeiten von Corona grundsätzlich nicht, auch nicht einen Anspruch darauf, dass alle Mitarbeiter eine Mund-Nasen-Abdeckung tragen.
Die Arbeitgeber sollten aber im Einvernehmen mit den Mitarbeitern Lösungen suchen, insbesondere bei Mitarbeitern, die der Risikogruppe angehören. Hier kann aufgrund der besonderen Gefährdung des Mitarbeiters ein Anspruch auf Home-Office bestehen.
Leitlinie muss dabei die Expertise der beratenden öffentlichen Stellen sein, insbesondere des Gesundheitsamtes und des Robert-Koch-Institutes.
Hilfreich dabei sind auch Arbeitshilfen, die von den Berufsgenossenschaften angeboten werden, so z.B. zur Durchführung von Gefährdungsanalysen.
Beschäftigte können nicht arbeiten, weil Kinder nicht betreut sind bzw. krank sind.
Wenn das Kind selbst erkrankt ist, besteht für eine bestimmte Zeit (der Gesetzgeber spricht von einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit) Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB. Dieser Anspruch wird aber oft in Arbeitsverträgen ausgeschlossen.
Die Krankenkassen zahlen bei Kindern unter 12 Jahren 10 bzw. bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstage Kinderkrankengeld.
Da viele Mitarbeiter ihre Tätigkeit nun nicht mehr ausüben können, weil die Schule oder Betreuungseinrichtungen geschlossen sind, wurde am 27.03.2020 eine neuer Absatz 1 a in § 56 Infektionsschutzgesetz eingeführt, auf dessen Basis jetzt für 6 Wochen eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalles gezahlt wird, allerdings beschränkt auf max. 2016,– EUR pro Monat.
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber nicht darüber informiert werden, welche Krankheit besteht. Bei einer Erkrankung an COVID-19 besteht eine Ausnahme. Der Mitarbeiter muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich melden.
Die Identität des erkrankten Mitarbeiters darf der Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen nur in besonderen Ausnahmefällen gegenüber anderen Mitarbeiter bekannt geben.
Da diese Kenntnis aber für andere Mitarbeiter sehr wichtig ist, sollte sich der Arbeitgeber vorsorglich die Zustimmung einholen.
Wenn ein Mitarbeiter an COVID 19 erkrankt ist, wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
Zunächst muss der Arbeitgeber 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Diese Lohnfortzahlung erhält er jedoch vom Staat zurück. Anspruchsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Antragsstelle ist die Regierung von Oberbayern.
Ob der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen muss, wenn ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt worden ist, ist umstritten.
Betriebe können jetzt schon Kurzarbeitergeld nutzen, wenn nur 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Zudem werden die Sozialversicherungsbeiträge im vollem Umfang von der Agentur für Arbeit übernommen.
Vor Einführung der Kurzarbeit müssen positive Arbeitszeitsalden abgebaut werden, aber keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden.
Die Kurzarbeit ist also ein wichtiges Instrument, um durch die Krise zu kommen.
Ohne Zustimmung der Mitarbeiter bzw. bei Betrieben mit Betriebsrat einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat kann Kurzarbeit jedoch nicht angeordnet werden.
§ 87 I Nr. 1 BetrVG regelt, in welchen Bereichen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Viele Maßnahmen, die jetzt im Zusammenhang mit Corona getroffen werden, betreffen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
So muss der Betriebsrat u.a. bei Maßnahmen zur Verkürzung der Arbeitszeit (Stichwort Kurzarbeit), Arbeitsanweisungen an alle, die die Ordnung des Betriebes betreffen wie z.B. Bekleidungsvorschriften oder Zugangskontrollen, als auch z.B. bei Regelungen über den Gesundheitsschutz beteiligt werden.
Natürlich sind das nur „allgemeine“ Hinweise. Wenn Sie wissen wollen, was konkret in Ihrem Betrieb gilt, dann rufen Sie uns an. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 089 652001.
Weitere Informationen auf https://corona.fasp.de
Änderungen an der Satzung eines gemeinnützigen Vereins sind nicht ohne Risiko. Üblicherweise beantragen Vereinsgründer eine Feststellung nach § 60a Abgabenordnung (AO). Sie wollen damit prüfen lassen, ob die Vereinssatzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht (Satzungsmäßigkeit). Diese Feststellung ist allerdings nach § 60a Abs. 4 AO bei einer Satzungsänderung wieder aufzuheben. Dann, wenn sich in der Satzung die für „die Feststellung erheblichen Verhältnisse“ ändern.
Welche Änderungen zu einer Aufhebung führen, ist rechtlich umstritten. Konkret geht es um die Frage, ob dies nur für gemeinnützigkeitsschädliche Änderung gilt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat dazu mit Urteil vom 01.11.2018, Az. 8 K 11191/16 entschieden, dass die Anerkennung nach § 60a AO bereits dann entfällt, wenn die Änderung die Inhalte der Mustersatzung der Finanzverwaltung betrifft. Kurzum: Selbst Änderung, die nicht gemeinnützigkeitsschädlich sind, führen zur Aufhebung der Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO.
Der Kläger hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. V R 40/18). Die Entscheidung ist daher nicht rechtskräftig. Die zu klärenden Rechtsfragen lauten:
- Genügt die Aufzählung und Formulierung des Vereinszwecks in § 2 der Satzung den Anforderungen des § 52 AO oder muss eine wörtliche Wiedergabe aus den Vorgaben der Mustersatzung übernommen werden?
- Hat das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins zu Recht aufgehoben?
Wir empfehlen, alle Satzungsänderungen im Vorfeld mit dem Finanzamt abzustimmen. Oft vertritt die Finanzverwaltung zu den Anforderungen an den Inhalt der Satzung eine geänderte Auffassung, vor allem zu den Vereinszwecken und deren Verwirklichung. Eine neue Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt dann nicht. Durch eine frühzeitige Abstimmung mit dem Finanzamt können Vereine so gegebenenfalls den ungewollten Verlust der Gemeinnützigkeit vermeiden. Satzungsänderungen sollten daher nur mit Hilfe eines im Steuer– und Gesellschaftsrechts erfahrenen Juristen erfolgen.
Sie haben Fragen zur Gründung eines gemeinnützigen Vereins, zur Satzung, Satzungsänderung oder zur Gemeinnützigkeit?
Rufen Sie uns an: 089 652001 (Kontakt)
Wichtiges Urteil für Architekten und Ingenieure: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gekippt. Die HOAI verstößt gegen EU-Recht.
EuGH, Urteil vom 4.07.2019 – Rechtssache C-377/17
Seit 2015 war das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig. Am 4. Juli 2019 urteilte der EuGH: Der Gesetzgeber darf weder die Mindest- noch die Höchstvergütung in der Honorarordnung verbindlich vorschreiben. Nach Auffassung der europäischen Richter behindern verbindliche Mindest- und Höchstpreise die Niederlassungsfreiheit in unzulässiger Weise. Architekten und Ingenieuren hätten daher keine Möglichkeit, sich über niedrigere Preise am Markt durchzusetzen.
Internationales Recht beschäftigt also die traditionellen Architekten und Ingenieure. Sie müssen sich auch gegenüber dem zunehmenden europäischen Wettbewerb behaupten, vor dem die HOAI sie auch ein wenig schützte.
Gegen die Entscheidung des EuGH gibt es kein Rechtsmittel. Die Bundesrepublik Deutschland hat daher die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze in der HOAI aufzuheben. Ob die Entscheidung langfristig auch Auswirkungen auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder die Rechtsanwaltsvergütung (RVG) hat, bleibt abzuwarten. Rechtlich ist die Situation vor allem im Gesundheitswesen eine andere.
Die Entscheidung hat Auswirkung auf alle neuen Verträge. Sie tangiert aber auch alle in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträge. Was bedeutet das für Sie?
Das Urteil trifft alle Architekten und Ingenieure. Ihre Preise sind betroffen. Und der Markt wird sich ändern. Wir haben hierzu einige Ideen und unterstützen Sie auch mit gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Lösungen.
Haben Sie als Architekt oder Ingenieur Fragen zur HOAI?
Dann rufen Sie uns an: 089 652001.