Vortrag RA Harald J. Mönch – Dienstag, 9. Juli 2024 – GEG und WEG: Pflichten und rechtliche Umsetzung in der GdWE (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer)
im Bauzentrum München Online-Forum: Klimaschutz und Klimaanpassung in WEGs – Teil 3: Bautypus 1970 bis zur Gegenwart.
Dienstag, 9. Juli 2024 09:00 – 12:15 (UTC+02:00) Amsterdam, Berlin, Bern, Rom, Stockholm, Wien –
Schwerpunkt des dritten Teils der Veranstaltungsreihe sind Gebäude der 1970 Jahre bis zur Gegenwart. Die Wohnungseigentümergemeinschaften stehen vor der Herausforderung die Gebäudehülle klimaneutral, mit nachhaltigen Baustoffen zu erneuern und die Funktionalität des Wohngebäudes auf technische Anforderungen und geänderte Nutzungsverhalten auszurichten. Diese Maßnahmen müssen aber im Rahmen eines meist knappen Baubudgets und den rechtlichen Vorgaben realisiert werden.
In diesem Forum wird die Sanierung eines 135-Wohnungen-Komplexes aus dem Baujahr 1972 vorgestellt, welches auf den Effizienzhaus-55-Standard gebracht und mit einer 700 m² großen Photovoltaikanlage versehen wurde.
9:00 Begrüßung, Einführung und Moderation Cornelius Schmidt, GIH Bayern e. V.
9:10 Sanierung der WEG Mooswiesenstraße Prof. Clemens Richarz, Richarz Schulz Verem Architekten Partnerschaft GmbH
9:50 Modernisierung von Zähleranlagen für Mieterstrom und Sektorenkopplung Dipl. Ing. (FH) Klaus-Peter Rosenthal, PV und Mieterstromberater
10:25 Pause
10:35 Wandlung eines „schadhaften“ Gebäudes zu einem Generationen- und Klimagerechten Gebäude Dipl. Ing. Ilka Mutschelknaus, Hochschule München, Fakultät f. Architektur/Fachgebiet Bauklimatik
11:00 Heizungsanlagen in WEG‘s / Mehrfamilienhäuser nach Vorgabe des GEG Manfred Anton Giglinger, Sachverständiger für TGA und Energieeffizienz, Planungsbüro Giglinger VDI
11:30 GEG und WEG: Pflichten und rechtliche Umsetzung in der GdWE (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) Harald J. Mönch, FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater GmbH
11:55 Podiumsgespräch
12:15 Ende der Veranstaltung
Wir gratulieren Herrn Prof. Dr. Krausz zum Physik-Nobelpreis!
Der Wissenschaftler vom Max-Planck-Institut für Quantenoptik wurde für seine Beiträge zur Attosekundenphysik mit dem Physik-Nobelpreis ausgezeichnet.
Ab dem 11.10.2022 tritt der zweite Teil der am 8. April 2022 veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 zur Änderung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in Kraft. Infolgedessen dürfen öffentliche Auftraggeber keine öffentlichen Verträge oder Konzessionen deren Vertragspartner einen Bezug zu Russland erfüllen bzw. auf deren Angebot den Zuschlag erteilen.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich bezieht sich dabei auf öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Ausgenommen sind Vergabeverfahren, die auf Basis eines Zuwendungsbescheids erfolgen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes regelt. Betroffen sind insbesondere Verträge mit Personen, die Bezug zu Russland haben, welcher in folgenden Fällen vorliegt:
Russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.
Die Prüfung, ob ein Bezug zu Russland vorliegt, erstreckt sich ebenso auf Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, soweit auf diese Beteiligten mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Die Auftragswerte von mehreren Beteiligte mit Bezug zu Russland werden nicht addiert. Die 10%-Schwelle gilt für jeden Beteiligten individuell.
Ausnahmen bestehen bspw. für die zivile Nutzung nuklearer Kapazitäten, Raumfahrtprogrammen sowie die ausschließliche Belieferung mit Gütern und Rohstoffen durch Personen mit Bezug zu Russland. Diese Ausnahmen wurden in Form einer allgemeinen Ausnahme bis zum 31.12.2022 durch das BMWK erteilt. Das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist allerdings von jedem öffentlichen Auftraggeber selbständig zu prüfen.
Maßnahmen
Bislang gilt seit dem 09.04.2022 ein Zuschlagsverbot im Rahmen von Vergabeverfahren auf Angebote, welche trotz Anforderung die Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket nicht oder nicht vollständig abgegeben haben.
Zum 11.10.2022 wird das bislang geltende Zuschlagsverbot um ein Vertragserfüllungsverbot ergänzt. Das bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber ab dem 11.10.2022 öffentliche Aufträge und Konzessionen mit Vertragspartnern, die Bezug zu Russland haben, nicht mehr erfüllen dürfen. Die Verträge sind entweder zu beenden oder unbefristet und bedingungslos auszusetzen.
Eine Zuwiderhandlung dieser Maßnahmen und insbesondere eine Vertragserfüllung über den 10.10.2022 hinaus, obwohl der Vertrag zu beenden wäre und keine Ausnahme vorliegt, kann strafrechtlich verfolgt werden.
Handlungsbedarf
Werden Vertragspartner ermittelt, die einen Bezug zu Russland haben, sind diese Verträge bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden. Liegt der Bezug zu Russland nur hinsichtlich dem Unterauftragnehmer oder Lieferanten vor, sind die Vertragspartner aufzufordern, die Zusammenarbeit mit diesen Unterauftragnehmern oder Lieferanten bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden, anderenfalls wird der gesamte Vertrag beendet. Diese Klärung und die eventuelle Beendigung des gesamten Vertrages ist bis spätestens zum 10.10.2022 herbeizuführen.
Empfehlung
Bei der Überprüfung, ob bei dem jeweiligen Vertragspartner bzw. Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Bezug zu Russland vorliegt, kann eine KYC (know your customer) Prüfung helfen. Ansonsten ist im Rahmen von Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte die Verwendung der Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket aus Auftraggebersicht grundsätzlich ausreichend aber auch zwingend notwendig.
Sollte es im Rahmen der Überprüfung zu einer Beendigung von Verträgen kommen, stellt sich die Frage nach kurzfristigem Ersatz. Die sanktionsbedingte Beendigung des laufenden Vertrages kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV darstellen, sodass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig sein kann. Diese Ausnahme ist jedoch stets zu prüfen und insbesondere von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Durch die Beendigung der Verträge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, können keine Schadensersatzansprüche entstehen. Diese sind durch die europarechtlichen Regelungen ausgeschlossen worden.
Neues Gesetz: Transparenzregister für alle verpflichtend
Was ist das Transparenzregister?
Im Transparenzregister müssen seit 01.10.2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden. Dies dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Bisherige Rechtslage
Bisher galt die Pflicht zur Eintragung als erfüllt (sogenannte „Meldefiktion“), wenn sich Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit bereits aus einem anderen öffentlichen Register ergeben, das elektronisch abrufbar ist. Das sind folgende Register:
– Handelsregister
– Partnerschaftsregister
– Genossenschaftsregister
– Vereinsregister
– Unternehmensregister
Aber Vorsicht: Wenn sich nicht alle erforderlichen Daten aus diesem Register ergeben, muss auch heute schon eine zusätzliche Meldung an das Transparenzregister abgegeben werden.
Eine KG ist zum Beispiel im Handelsregister eingetragen. Trotzdem muss zusätzlich eine Meldung beim Transparenzregister vorgenommen werden, weil der „Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ – also die Höhe der Beteiligung am Vermögen – nicht zwingend im Handelsregister angegeben ist. Die Höhe der eingetragenen Hafteinlage eines Kommanditisten entspricht nicht immer auch der Beteiligung am Vermögen und der Anzahl der Stimmrechte. Es gab sogar schon Fälle, in denen die Meldepflicht als nicht erfüllt angesehen wurde, weil der zweite Vorname eines wirtschaftlich Berechtigten nicht im Handelsregister eingetragen war. In vielen Registern ist die Staatsangehörigkeit nicht angegeben und deshalb gilt die Meldefiktion nicht.
Geplante Rechtslage
Nun soll das Transparenzregister zum Vollregister ausgebaut werden. Die Meldefiktion der anderen Register entfällt. Jede juristische Person des Privatrechts und jede eingetragenen Personengesellschaft muss ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden. Das gilt z.B. für alle GmbHs, oHGs, KGs, Vereine, Genossenschaften, etc.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Das Gesetz soll zum 01.08.2021 in Kraft treten.
Die erste Lesung des Bundestags fand am 14. April 2021 statt. In der anschließenden Anhörung des Finanzausschusses am 26.04.2021 begrüßten die Mehrheit der Sachverständigen den Gesetzesentwurf. Nur vereinzelt gab es Kritik.
„Veronika Rücker vom Bündnis für Gemeinnützigkeit, das unter anderem 90.000 Sportvereine vertritt, kritisierte die geplante Regelung als „großes Bürokratiemonster“, das zu einer erheblichen Belastung führen werde. Sie gab zu bedenken, dass zwei Drittel der Vereine von Ehrenamtlichen geführt würden. Es handele sich auch nicht um einen einmaligen Aufwand, wie von der Bundesregierung eingeführt, sondern um einen laufenden, da sich durch Änderungen im Vorstand eines Vereins laufend neue Meldepflichten ergeben würden.“ (Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw15-de-transparenzregister-830862)
Trotz dieser Kritik ist zu erwarten, dass das Gesetz in der aktuellen Fassung erlassen wird. Damit verbunden ist ein hoher Bürokratieaufwand für alle Betroffenen. Hinzukommt das Risiko von Geldbußen, wenn der Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird.
Übergangsregelungen
Immerhin sind lange Übergangsregelungen vorgesehen:
31. März 2022: AG, SE und KGaA
30. Juni 2022: GmbH, Genossenschaft und PartG
31. Dezember 2022 : sonstige Fälle
Corona: Vorsorgevollmacht ist wichtig
Eigentlich ist eine durchdachte Vorsorgeregelung immer wichtig. Berücksichtigt man das Risiko, an Covid-19 zu erkranken und die Folgen, dann scheint jetzt der ideale Zeitpunkt mit der Vorsorge zu beginnen. Die Szenarien und Möglichkeiten sind allerdings vielfältig.
Erstberatung zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bereits ab 249,00 Euro (inkl. USt)
Der Chef fällt aus
Vor allem Unternehmer bedenken selten, dass es meist sie sind, die in ihrem Unternehmen eine Schlüsselfigur darstellen. Was machen denn Mitarbeiter, wenn der Chef morgens selbst nicht zur Arbeit erscheint und auch nicht erreichbar ist? Bestenfalls wissen die Angestellten genau, was zu tun ist und arbeiten weiter oder lösen ein geplantes Vertretungsszenario aus.
Aus unserer Berufspraxis haben wir allerdings die Erfahrung gemacht, dass der Chef nicht unersetzbar ist. Das liegt aber nur daran, dass er sich unersetzlich gemacht hat. Es fehlt an Ablaufplänen, Checklisten und den erforderlichen Berechtigungen.
Denken Sie daher an Arbeitsanweisungen für den Notfall! Vertreter sind durch eine eigene Geschäftsführung, Prokura oder Vollmachten zu legitimieren. Interne Arbeitsanweisungen regeln die Befugnisse.
Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Bestellung eines Geschäftsführers, bei der Erteilung einer Prokura oder ganz allgemein bei der Erstellung von Vollmachten. Gleiches gilt für interne Anweisungen und Arbeitsabläufe.
Der Partner fällt aus
Aber auch innerhalb der Familie gibt es vielfach klare Trennungen der Aufgabenbereiche. Je nach Gusto sind die Aufgaben Versicherungen, Finanzen und Vorsorge auf den einen Partner gemünzt. Die Unterlagen befinden sich in einem Ordner, mit dem sich der andere Partner noch nie befasst hat. Schlimmstenfalls sind die Dokumente online durch Passwort gesichert, das die Familie nicht kennt.
Was bringt die beste Versicherung, wenn die Familie nichts von ihr weiß?
Auch hier helfen klare „Arbeitsanweisungen“ für den Notfall: Was ist zu tun? Welche Versicherungen sind zu informieren. Wie ist das Leben die kommenden Wochen gesichert?
Um nur ein paar Beispiele zu nennen:
Haben die Angehörigen Zugriff auf das Bankkonto – und können Lebensmittel einkaufen?
Sind Versicherungen zu informieren?
Haben die Angehörigen Zugriff auf das digitale Erbe? (Fotos der Kinder!)
Damit die Angehörigen überhaupt Informationen erhalten und Anweisungen treffen können, müssen auch sie sich legitimieren. Sie benötigen mindestens eine Vollmacht. Bestenfalls bestehen Anweisungen zum Umgang mit einer Erkrankung, Vollmachten, eine Patientenverfügung …
Die Unterlagen müssen für die Angehörigen zum Greifen nah sein. Gegebenenfalls können sie sich an eine Vretrauensperson wenden, die dann die Vollmachten herausgibt und über die weiteren Schritte informiert.
Auch hier können wir Sie beim Verfassen einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung oder auch eines Testaments unterstützten.
Keine staatliche Einmischung
Der große Vorteil der Vorsorgevollmacht ist der, dass sich staatliche Stellen kaum einmischen können. Die Angehörigen können handeln. Sie benötigen keine Erlaubnis durch das Amt. Beides hat natürlich Vor- und Nachteile. Auf Seiten der Vorsorgevollmacht ist dies natürlich meist Flexibilität. Dagegen bietet die staatliche Betreuung (vermeintlich) mehr Kontrolle. Der könnten Vollmachtgeber aber auch durch eine kontrollbevollmächtigte Person begegnen.
Wichtig ist aber auch, dass die Unterlagen auffindbar sind! Nicht selten haben Patienten noch nicht einmal den letzten Arztbrief griffbereit. Doch dieser kann, in medizinischen Notfällen, wertvolle Hilfe leisten – durch Angaben zu Medikamenten und Vorerkankungen.
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht & Co für DUMMIES
von Andreas Staufer, Thorsten Kohlmann, Daniel Hülsmeyer (Autoren), Wiley-VCH 2012
Vorsorge geht jeden etwas an. Wenn Sie für sich oder Ihre Familie rechtzeitig für das Alter oder den Ernstfall vorsorgen möchten, sind Sie mit diesem Leitfaden gut beraten.
Beachten Sie bitte, dass sich die Rechtslage seit Erscheinen im Jahr 2012 geändert hat. Lassen Sie sich daher anwaltlich und ärztlich beraten.
Frau Dr. Stapff, unsere Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Rosenheim und München, hat den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.
Um den Titel führen zu dürfen, muss sie nun allerdings noch bei der Rechtsanwaltskammer die Bezeichnung beantragen und eine bestimmte Anzahl an Fällen nachweisen. Sobald die Kammer dann die Prüfung vorgenommen hat, ist Frau Dr. Stapff berechtigt, den Titel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht zu führen.
Was zeichnet einen Fachanwalt aus?
Nach § 14 i der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht nachzuweisen.
Handelsrecht
Zu diesen zählen Kenntnisse des Handelsstandes, der Handelsgeschäfte und des internationalen Kaufrechts, insbesondere auch des UN-Kaufrechts.
Gesellschaftsrecht und Rechtsform
Es umfasst aber auch sämtliche Fragen zur passenden Rechtsform. Dazu zählen das Recht der Personengesellschaften – wie GbR und Partnerschaftsgesellschaften -, das Recht der Kapitalgesellschaften, das internationale Gesellschaftsrecht, insbesondere Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts sowie der europäischen Aktiengesellschaft. Ferner tritt hinzu das Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen Unternehmen, das Umwandlungsrecht, Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts sowie Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts.
Natürlich sind auch Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht sowie zum Insolvenz- und Strafrecht mit umfasst, wie auch zum Recht der Aktiengesellschaften zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht.
Care for rare
Die Care-for-Rare Foundation hilft über Ländergrenzen hinweg Kindern mit seltenen Erkrankungen. Sie wollen Hoffnung auf Heilung ermöglichen – ohne Ansehen ihrer Herkunft und der finanziellen Möglichkeiten.
Kinder mit seltenen Erkrankungen, die Waisen der Medizin, stehen in vielfältiger Hinsicht im Schatten: lange Odysseen von Arzt zu Arzt und häufige Fehldiagnosen bestimmen ihr Leben. Immer noch sind viele seltene Erkrankungen unheilbar. Nur durch verstärkte Forschungsanstrengungen und internationale Zusammenarbeit läßt sich dieses Schicksal wenden.
Seit Juni sind bei FASP Fotos von Kindern mit seltenen Erkrankungen ausgestellt. Wir wollen damit unseren Beitrag leisten, um auf die Stiftung hinzuweisen.
Professor Dr. Christoph Klein eröffnete am 30.06.2020 offiziell die Ausstellung. Er leitet die Klinik und Poliklinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin am Dr. von Hauner’schen Kinderspital der Ludwig-Maximilians-Universität München, das sich unmittelbar in der Nähe zu FASP befindet.
Mandanten und Besucher ermuntern wir, sich kurz Zeit für die Ausstellung zu nehmen. Wenn Sie die Ausstellung besuchen wollen, steht Ihnen Rechtsanwältin Veronika Seligmann für Fragen zur Verfügung. Wir zeigen Ihnen gerne die Ausstellung.
Das Handelsblatt hat FASP 2021 nach 2020 in Folge in die Liste der Besten Anwälte aufgenommen. Auch in der Liste Beste Steuerberater 2020 wird FASP geführt. FASP hatte im Bereich Pflegedienste und Ärzte die höchstmögliche Punktzahl. Das freut uns außerordentlich.
Deutschlands Beste Anwälte und Steuerberater
Das Handelsblatt hat uns zu den Besten gekürt.
Beste Steuerberater
Zu den besten Steuerberatern in der Gesamtwertung zählen nach der Bewertung im Handelsblatt die, welche mindestens 70 Prozent der maximal möglichen Punktzahl erreicht haben. In den Sachgebieten und Branchen zählen diejenigen Kanzleien zu den besten, die die höchstmögliche Punktzahl in diesem Themengebiet erreicht haben.
Wir haben die höchstmögliche Punktzahl im Bereich Pflegedienste/Ärzte erreicht. Insgesamt hat das Handelsblatt 609 von 4.189 Studienteilnehmern ausgezeichnet.
Die Liste im Handelsblatt finden Sie unter folgendem Link.
Beste Anwälte
Das Handelsblatt und BestLawyers haben zudem eine Liste der Besten Anwälte 2020 veröffentlicht. Hier wird FASP in der Liste Deutschlands Bester Anwälte geführt.
Herzlichen Dank all denjenigen, die uns empfohlen haben.
Die Anzahl der Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit im Home Office erledigen ist durch die Corona Krise enorm gestiegen. Was lange Zeit von vielen Arbeitgebern abgelehnt und stiefmütterlich behandelt wurde, musste plötzlich über Nacht verwirklicht werden. Noch haben die Mitarbeiter keinen Anspruch auf einen Homeoffice Arbeitsplatz.
Anspruch auf Homeoffice?
Das könnte sich aber ändern, wenn es nach dem Willen des Bundesarbeitsministers geht.
Oft vergessen in der Diskussion um den Home Office Arbeitsplatz und dessen Umsetzung werden derzeit allerdings die datenschutzrechtlichen Risiken, die damit verbunden sind.
Das Risiko von Hackerangriffen und Datenlecks steigt. Daten, insbesondere Personen- und Unternehmensdaten (Stichwort Industriespionage), sind eine attraktive Handelsware geworden. So hatten Betrüger zuletzt vor allem mit nachgebauten Antragsseiten für Corona-Hilfen versucht, an sensible Informationen zu kommen.
Homeoffice kann hier ein besonderes Risiko darstellen.
Nicht alle Homeoffice Lösungen werden unter Beachtung der Informationssicherheit umgesetzt, so dass viele Cyberangriffe auf potenzielle Schwachstellen eben jener Homeoffice-Zugänge abzielen.
Unsichere Passwörter und veraltete Software erleichtern die rechtswidrigen Zugriffe. Sind die Tools, die Arbeitnehmer für den Austausch nutzen müssen, auch DSGVO-konform? Oder werden sensible Unternehmens- und Kommunikationsdaten unerkannt auf nicht-europäischen, gegebenenfalls unsicheren Servern gespeichert, die sich einer Kontrolle entziehen?
Deswegen sollten die Mitarbeiter mit Arbeitsmittel des Arbeitgebers zu Hause arbeiten, die dem Stand der Technik und des Datenschutzes entsprechen.
Aber es müssen nicht nur Angriffe von außen sein, die das Unternehmen schädigen können. Der Zugriff auf firmeninterne Daten von zu Hause “erleichtert“ strafbares Handeln.
Wichtig sind daher auch vertragliche Vereinbarungen, die die Mitarbeiter verpflichten, sämtliche ihnen überlassenen Arbeitsmittel ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. Die Mitarbeiter müssen zu Hause durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die vom Unternehmen überlassenen Arbeitsmittel und Dokumente erhalten. So sollten keine Papierausdrucke erstellen werden können. Sind Ausdrucke dennoch erforderlich, so dürfen dienstliche Dokumente nicht im Hausmüll entsorgt werden.
Bei Homeoffice sind also nicht nur arbeitsrechtliche und arbeitsmedizinische Fragestellungen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch datenschutzrechtliche Aspekte.
Dr. Andreas Staufer, Fachanwalt für IT-Recht und Medizinrecht
Arbeitsrecht
Dr. Cornelia Stapff, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Corona: Unterstützung für Unternehmen
Es besteht große Unsicherheit bei Unternehmern wie Arbeitnehmern über die Rechte und Pflichten der Beschäftigten in Zeiten von Corona. Die Entwicklung ist dynamisch, teilweise dramatisch. Viele fragen sich: Wie geht es weiter?
Hilfe für Unternehmer und Selbständige
Sie erreichen uns derzeit zu den gewöhnlichen Bürozeiten. Einige Partner und Mitarbeiter sind ebenfalls im Homeoffice. Die Kommunikation wird dennoch wie üblich aufrecht erhalten.
Sie erreichen uns unter +49 89 652001
Selbst bei einem vollständigen Lockdown sind wir bestrebt, unsere Kernzeiten beizubehalten. Diese sind Mo-Do 8 Uhr bis 17 Uhr und Fr bis 16 Uhr.
Weitere Informationen unter >>corona.fasp.de<< Auch zu Anträgen, Fördermitteln, Ansprechpartnern, Hilfen.
im Bauzentrum München Online-Forum: Klimaschutz und Klimaanpassung in WEGs – Teil 3: Bautypus 1970 bis zur Gegenwart.
Dienstag, 9. Juli 2024 09:00 – 12:15 (UTC+02:00) Amsterdam, Berlin, Bern, Rom, Stockholm, Wien –
Schwerpunkt des dritten Teils der Veranstaltungsreihe sind Gebäude der 1970 Jahre bis zur Gegenwart. Die Wohnungseigentümergemeinschaften stehen vor der Herausforderung die Gebäudehülle klimaneutral, mit nachhaltigen Baustoffen zu erneuern und die Funktionalität des Wohngebäudes auf technische Anforderungen und geänderte Nutzungsverhalten auszurichten. Diese Maßnahmen müssen aber im Rahmen eines meist knappen Baubudgets und den rechtlichen Vorgaben realisiert werden.
In diesem Forum wird die Sanierung eines 135-Wohnungen-Komplexes aus dem Baujahr 1972 vorgestellt, welches auf den Effizienzhaus-55-Standard gebracht und mit einer 700 m² großen Photovoltaikanlage versehen wurde.
9:00 Begrüßung, Einführung und Moderation Cornelius Schmidt, GIH Bayern e. V.
9:10 Sanierung der WEG Mooswiesenstraße Prof. Clemens Richarz, Richarz Schulz Verem Architekten Partnerschaft GmbH
9:50 Modernisierung von Zähleranlagen für Mieterstrom und Sektorenkopplung Dipl. Ing. (FH) Klaus-Peter Rosenthal, PV und Mieterstromberater
10:25 Pause
10:35 Wandlung eines „schadhaften“ Gebäudes zu einem Generationen- und Klimagerechten Gebäude Dipl. Ing. Ilka Mutschelknaus, Hochschule München, Fakultät f. Architektur/Fachgebiet Bauklimatik
11:00 Heizungsanlagen in WEG‘s / Mehrfamilienhäuser nach Vorgabe des GEG Manfred Anton Giglinger, Sachverständiger für TGA und Energieeffizienz, Planungsbüro Giglinger VDI
11:30 GEG und WEG: Pflichten und rechtliche Umsetzung in der GdWE (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) Harald J. Mönch, FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater GmbH
Ab dem 11.10.2022 tritt der zweite Teil der am 8. April 2022 veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 zur Änderung der Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in Kraft. Infolgedessen dürfen öffentliche Auftraggeber keine öffentlichen Verträge oder Konzessionen deren Vertragspartner einen Bezug zu Russland erfüllen bzw. auf deren Angebot den Zuschlag erteilen.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich bezieht sich dabei auf öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Ausgenommen sind Vergabeverfahren, die auf Basis eines Zuwendungsbescheids erfolgen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes regelt. Betroffen sind insbesondere Verträge mit Personen, die Bezug zu Russland haben, welcher in folgenden Fällen vorliegt:
Russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.
Die Prüfung, ob ein Bezug zu Russland vorliegt, erstreckt sich ebenso auf Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, soweit auf diese Beteiligten mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Die Auftragswerte von mehreren Beteiligte mit Bezug zu Russland werden nicht addiert. Die 10%-Schwelle gilt für jeden Beteiligten individuell.
Ausnahmen bestehen bspw. für die zivile Nutzung nuklearer Kapazitäten, Raumfahrtprogrammen sowie die ausschließliche Belieferung mit Gütern und Rohstoffen durch Personen mit Bezug zu Russland. Diese Ausnahmen wurden in Form einer allgemeinen Ausnahme bis zum 31.12.2022 durch das BMWK erteilt. Das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist allerdings von jedem öffentlichen Auftraggeber selbständig zu prüfen.
Maßnahmen
Bislang gilt seit dem 09.04.2022 ein Zuschlagsverbot im Rahmen von Vergabeverfahren auf Angebote, welche trotz Anforderung die Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket nicht oder nicht vollständig abgegeben haben.
Zum 11.10.2022 wird das bislang geltende Zuschlagsverbot um ein Vertragserfüllungsverbot ergänzt. Das bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber ab dem 11.10.2022 öffentliche Aufträge und Konzessionen mit Vertragspartnern, die Bezug zu Russland haben, nicht mehr erfüllen dürfen. Die Verträge sind entweder zu beenden oder unbefristet und bedingungslos auszusetzen.
Eine Zuwiderhandlung dieser Maßnahmen und insbesondere eine Vertragserfüllung über den 10.10.2022 hinaus, obwohl der Vertrag zu beenden wäre und keine Ausnahme vorliegt, kann strafrechtlich verfolgt werden.
Handlungsbedarf
Werden Vertragspartner ermittelt, die einen Bezug zu Russland haben, sind diese Verträge bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden. Liegt der Bezug zu Russland nur hinsichtlich dem Unterauftragnehmer oder Lieferanten vor, sind die Vertragspartner aufzufordern, die Zusammenarbeit mit diesen Unterauftragnehmern oder Lieferanten bis spätestens zum 10.10.2022 zu beenden, anderenfalls wird der gesamte Vertrag beendet. Diese Klärung und die eventuelle Beendigung des gesamten Vertrages ist bis spätestens zum 10.10.2022 herbeizuführen.
Empfehlung
Bei der Überprüfung, ob bei dem jeweiligen Vertragspartner bzw. Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Bezug zu Russland vorliegt, kann eine KYC (know your customer) Prüfung helfen. Ansonsten ist im Rahmen von Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte die Verwendung der Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket aus Auftraggebersicht grundsätzlich ausreichend aber auch zwingend notwendig.
Sollte es im Rahmen der Überprüfung zu einer Beendigung von Verträgen kommen, stellt sich die Frage nach kurzfristigem Ersatz. Die sanktionsbedingte Beendigung des laufenden Vertrages kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV darstellen, sodass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig sein kann. Diese Ausnahme ist jedoch stets zu prüfen und insbesondere von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Durch die Beendigung der Verträge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, können keine Schadensersatzansprüche entstehen. Diese sind durch die europarechtlichen Regelungen ausgeschlossen worden.
In Deutschland wurde jetzt die EU-Richtlinie zur Schaffung von transparenten und vorhersehbaren Arbeitsbedingungen umgesetzt.
Die Änderungen wurden im Nachweisgesetz aufgenommen. Diese gelten ab 01.08.2022 ! Vielen Arbeitgebern ist das Nachweisgesetz nicht bekannt. Wurden Arbeitsverträge nur mündlich geschlossen, hatte das bisher keine Konsequenzen. Das ändert sich nun. Erstmals werden Verstöße gegen Vorgaben des Nachweisgesetzes als Ordnungswidrigkeit behandelt.
Zusätzlich zu den bereits bestehenden Vorgaben, müssen die Arbeitsverträge nunmehr durch weitere Regelungen ergänzt werden. Das sind z.B. Informationen zur Kündigung sowie zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Des Weiteren müssen Hinweise zu einer etwaigen betrieblichen Altersvorsorge bereitgestellt werden. Ebenfalls anzugeben sind die Dauer einer vereinbarten Probezeit sowie die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, soweit diese vereinbart sind.
Auch bei Altverträgen muss reagiert werden, sobald ein Mitarbeiter einen geänderten Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber fordert und zwar innerhalb einer Frist von 7 Tagen.
Die elektronische Form reicht nicht. Es bedarf zudem der Unterschrift durch den Arbeitgeber.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung.
Ihre Ansprechpartnerin bei FASP:
Arbeitsrecht Dr. Cornelia Stapff Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Nach wie vor besteht Unsicherheit, ob und wann die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt.
Rechtliche Grundlage:
Grundlage für die einrichtungsbezogene Impfflicht ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19, das am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.
Wer fällt in den Anwendungsbereich?
Betroffen sind alle MitarbeiterInnen, aber auch ehrenamtliche Tätige in Einrichtungen des Gesundheitswesens und der -pflege. Weil das Gesetz nicht darauf abstellt, ob jemand als Arbeitnehmer beschäftigt ist, sondern ob er dort tätig ist, besteht auch grundsätzlich eine Impflicht für Hausmeister oder Reinigungskräfte, auch wenn Sie nicht bei der Einrichtung angestellt sind.
Welche Pflichten hat das Unternehmen?
Der Unternehmer muss nicht geimpfte oder genesene MitarbeiterInnen melden. In Bayern wurde für die Meldung ein digitales Meldeportal (BayImNa) eingerichtet. Dazu benötigt man ein Elster-Unternehmenskonto. Beim Erfassen, Speichern und Ermitteln dieser personenbezogenen Daten, sind im besonderen Maße die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, da Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig sind.
Weiterbeschäftigung wie lange?
Zunächst wurde in vielen Einrichtungen die Beschäftigten darüber informiert, dass MitarbeiterInnen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen ab 16.03.2022 ohne Lohnfortzahlung freigestellt werden.
Mittlerweile ist klar, dass eine Weiterbeschäftigung möglich ist, solange bis vom Gesundheitsamt kein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.
Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Ausspruch des Beschäftigungsverbotes eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann gibt es keine klaren Aussagen.
Wann werden die ersten Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden?
Aufgrund der Verlautbarungen von staatlicher Seite ist davon auszugehen, dass sich die Verfahren über Wochen bis in den Sommer hinziehen, zumal es nach Aussage des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege an zusätzlichem qualifizierten Personal in den Gesundheitsämtern für die notwendigen Einzelfallentscheidungen fehlt. Auch gibt es derzeit keine Kriterien, ab welchem Grad an Ausfällen die betroffenen Einrichtungen in ihrer Einsatzfähigkeit gefährdet sind.
Das RKI (Stand 18.03.22) gibt selbst zu bedenken, dass das Transmissionsrisiko unter Omikron derzeit noch nicht bestimmbar ist und schreibt das Risiko „scheint“ durch eine Impfung reduziert zu sein. Damit ist unklar, ob der Schutzzweck des Gesetzes, nämlich zu erreichen, dass das Virus nicht in Einrichtungen eingetragen wird, durch Impfungen erreicht wird. Umgekehrt ist die Versorgungssicherheit gefährdet, wenn Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden.
Es ist zu befürchten, dass hier die Gesundheitsämter unterschiedlich agieren, je nach Einstellung des Leiters des Gesundheitsamtes.
Ihre Ansprechpartner bei FASP:
Arbeitsrecht Dr. Cornelia Stapff Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Datenschutz Kristin Kirsch Rechtsanwältin
Medizinrecht Dr. Andreas Staufer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für IT Recht