29. Jan 2021
Arbeitsrecht

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Was bedeutet die neue SARS-COV2-Verordnung für den Arbeitgeber?

Was bedeutet die neue Verordnung für den Arbeitgeber?

Pflicht zum Home Office?

Als weitere Maßnahme zur Bekämpfung gegen die Corona-Pandemie hat nunmehr das Arbeitsministerium auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes eine weitere Arbeitsschutzverordnung erlassen, die SASR-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. 

Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung haben die Unternehmer ab dem 27.01.2021 einzuhalten.

Welche weiteren Pflichten kommen nun auf den Arbeitgeber zu?

Wie schon in den letzten Monaten hat der Arbeitgeber alle Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Neu und viel diskutiert ist nunmehr die Regelung in § 2 Abs.4 Corona-ArbSchV. Diese lautet wie folgt:

"Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen."

§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV

Wann besteht ein Recht auf mobiles Arbeiten?

Der Beschäftigte hat dann kein Recht auf mobiles Arbeiten, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn durch die Möglichkeit des mobilen Arbeitens Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt werden oder gar nicht aufrecht erhalten werden können. Falls mit der Arbeit Tätigkeiten verbunden sind, die am Unternehmenssitz auszuführen sind, wie die Annahme und Verteilung von Post oder die Betreuung von Kunden besteht keine Pflicht und kein Recht auf mobiles Arbeiten. Kein entgegenstehender betrieblicher Grund sind Kosten für die zusätzliche Anschaffung der IT-Ausstattung oder eventuell notwendige Änderungen in den Arbeitsabläufen. Nicht geklärt ist, ob aus Gründen des Datenschutzes die Tätigkeit in der eigenen Wohnung verweigert werden darf. Auf seiner Homepage schreibt das Arbeitsministerium nur lapidar: "ggf. können auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Home-Office sprechen"  ohne das weiter zu konkretisieren. 

Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass das Arbeitsschutzgesetz bei der Arbeit in der eigenen Wohnung Anwendung finden soll. Der Mitarbeiter kann sich dann eigentlich nicht in den Keller zurückziehen, wo er die Informationen und Unterlagen des Arbeitgebers vor dem Zugriff Dritter besser schützen könnte.

Räume, die den datenschutz- und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen würden, stehen meist nicht zur Verfügung. Oft teilt man sich einen Raum mit einem anderen Partner, der auch von zu Hause arbeitet oder mit Kindern die im Homeschooling beschult werden müssen.

Umso wichtiger ist es daher, in einer Zusatzvereinbarung die Maßnahmen, die vom Arbeitnehmer bei der Tätigkeit von zu Hause einzuhalten sind, schriftlich zu regeln und den Mitarbeitern nur einen begrenzten Zugang zu den Unternehmensdaten zu gewähren.

Update vom 19.04.2021

Die SARS-COV2-Arbeitsschutzverordnung wurde um die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot eines Corona-Tests ergänzt. Haben Sie Fragen, ob und wie Sie diesen Test anbieten müssen? Dann ...

Lassen Sie sich von uns beraten. Telefon 089 652001.

Arbeitsschutzrecht, IT- und Datenschutzrecht

Dr. Andreas Staufer und Kristin Kirsch

Arbeitsrecht

Dr. Cornelia Stapff

Der Autor

Dr. Cornelia Stapff

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht

Lehrtätigkeit und Trainings

  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

Freizeit

Bewegung in der Natur z.B. mit dem Rad in das Büro und wenn zeitlich möglich Skitouren im Winter und Regatten im Sommer

Anbieterkennzeichnung

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Impressum

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