20. Apr 2020
Allgemein

Arbeitsrecht in Zeiten von Corona

Es besteht große Unsicherheit, welche Rechte und Pflichten Beschäftigte in Zeiten von Corona haben. Wie sieht die Rechtslage aus?

© Bildagentur PantherMedia / peshkova

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Es besteht große Unsicherheit, welche Rechte und Pflichten Beschäftigte in Zeiten von Corona haben. Wie sieht die Rechtslage aus?

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

§ 618 BGB regelt die Pflicht zu Schutzmaßnahmen. Dabei hat der Arbeitgeber Räume und Geräte so einzurichten und zu unterhalten, dass Beschäftigte gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Was heißt das nun aber konkret in Zeiten von Corona?

Der Arbeitgeber muss also Maßnahmen treffen, damit sich Beschäftigte nicht anstecken.

Dazu gehört z.B. das Bereithalten von Waschmöglichkeiten (mit Seife) bzw. wenn nicht vorhanden, Desinfektionsmittelspender.

Ferner sind die Arbeitsplätze so einzurichten, dass die Mindestabstände (2 m) eingehalten werden.

Ein Anspruch auf einen Home Office Arbeitsplatz haben die Beschäftigten auch in Zeiten von Corona grundsätzlich nicht, auch nicht einen Anspruch darauf, dass alle Mitarbeiter eine Mund-Nasen-Abdeckung tragen.

Die Arbeitgeber sollten aber im Einvernehmen mit den Mitarbeitern Lösungen suchen, insbesondere bei Mitarbeitern, die der Risikogruppe angehören. Hier kann aufgrund der besonderen Gefährdung des Mitarbeiters ein Anspruch auf Home-Office bestehen.

Leitlinie muss dabei die Expertise der beratenden öffentlichen Stellen sein, insbesondere des Gesundheitsamtes und des Robert-Koch-Institutes.

Hilfreich dabei sind auch Arbeitshilfen, die von den Berufsgenossenschaften angeboten werden, so z.B. zur Durchführung von Gefährdungsanalysen.

Beschäftigte können nicht arbeiten, weil Kinder nicht betreut sind bzw. krank sind.

Wenn das Kind selbst erkrankt ist, besteht für eine bestimmte Zeit (der Gesetzgeber spricht von einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit) Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB. Dieser Anspruch wird aber oft in Arbeitsverträgen ausgeschlossen.

Die Krankenkassen zahlen bei Kindern unter 12 Jahren 10 bzw. bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstage Kinderkrankengeld.

Da viele Mitarbeiter ihre Tätigkeit nun nicht mehr ausüben können, weil die Schule oder Betreuungseinrichtungen geschlossen sind, wurde am 27.03.2020 eine neuer Absatz 1 a in § 56 Infektionsschutzgesetz eingeführt, auf dessen Basis jetzt für 6 Wochen eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalles gezahlt wird, allerdings beschränkt auf max. 2016,-- EUR pro Monat.

Beschäftigte sind an COVID-19 erkrankt

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber nicht darüber informiert werden, welche Krankheit besteht. Bei einer Erkrankung an COVID-19 besteht eine Ausnahme. Der Mitarbeiter muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich melden.

Die Identität des erkrankten Mitarbeiters darf der Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen nur in besonderen Ausnahmefällen gegenüber anderen Mitarbeiter bekannt geben.

Da diese Kenntnis aber für andere Mitarbeiter sehr wichtig ist, sollte sich der Arbeitgeber vorsorglich die Zustimmung einholen.

Wenn ein Mitarbeiter an COVID 19 erkrankt ist, wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.

Zunächst muss der Arbeitgeber 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Diese Lohnfortzahlung erhält er jedoch vom Staat zurück. Anspruchsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Antragsstelle ist die Regierung von Oberbayern.

Ob der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen muss, wenn ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt worden ist, ist umstritten.

Kurzarbeit

Betriebe können jetzt schon Kurzarbeitergeld nutzen, wenn nur 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Zudem werden die Sozialversicherungsbeiträge im vollem Umfang von der Agentur für Arbeit übernommen.

Vor Einführung der Kurzarbeit müssen positive Arbeitszeitsalden abgebaut werden, aber keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden.
Die Kurzarbeit ist also ein wichtiges Instrument, um durch die Krise zu kommen.

Ohne Zustimmung der Mitarbeiter bzw. bei Betrieben mit Betriebsrat einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat kann Kurzarbeit jedoch nicht angeordnet werden.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

§ 87 I Nr. 1 BetrVG regelt, in welchen Bereichen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Viele Maßnahmen, die jetzt im Zusammenhang mit Corona getroffen werden, betreffen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

So muss der Betriebsrat u.a. bei Maßnahmen zur Verkürzung der Arbeitszeit (Stichwort Kurzarbeit), Arbeitsanweisungen an alle, die die Ordnung des Betriebes betreffen wie z.B. Bekleidungsvorschriften oder Zugangskontrollen, als auch z.B. bei Regelungen über den Gesundheitsschutz beteiligt werden.

Fragen?

Natürlich sind das nur "allgemeine" Hinweise. Wenn Sie wissen wollen, was konkret in Ihrem Betrieb gilt, dann rufen Sie uns an. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 089 652001.

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Der Autor

Dr. Cornelia Stapff

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht

Lehrtätigkeit und Trainings

  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

Freizeit

Bewegung in der Natur z.B. mit dem Rad in das Büro und wenn zeitlich möglich Skitouren im Winter und Regatten im Sommer

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