Haftungsfalle

Haftungsfalle

regen auf schirm © Bildagentur PantherMedia / BrianAJackson

Der Geschäftsführer haftet nach dem Gesetz bereits bei einfacher Fahrlässigkeit persönlich in unbeschränkter Höhe. Diese Haftungsrisiken – und zusätzlich auch Strafbarkeitsrisiken – des Geschäftsführers bestehen unabhängig davon, ob:

  • der Geschäftsführer eine Vergütung erhält oder unentgeltlich tätig ist,
  • ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde oder nicht!
    Vergleiche KG Berlin, Urteil vom 24.02.2011 – Az. 10 U 83-10

Der Geschäftsführer ist üblicherweise auch kein Arbeitnehmer. Die für solche geltenden Haftungsbeschränkungen gelten daher nicht für ihn.

Fünf typische Haftungsrisiken sind

So haftet der Geschäftsführer

  • nach § 43 Abs. 1 GmbHG für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
  • nach § 64 GmbHG für Zahlungen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes
  • nach § 823 BGB bei vorsätzlicher Rechtsverletzung eines anderen
  • nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht
  • nach § 266a Strafgesetzbuch bei Vorenthaltung von Arbeitsentgelt bzw. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • nach § 283 Strafgesetzbuch bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Vermögen beiseiteschafft
  • nach § 283c Strafgesetzbuch bei Gläubigerbegünstigung
  • nach § 34, § 69 Abgabenordnung bei Verletzung steuerlicher Pflichten
  • nach § 71 Abgabenordnung bei Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei

Davon bleiben die Inhaber/Gesellschafter weitestgehend verschont (§ 13 GmbHG), wenn sie nicht zugleich als Geschäftsführer bestellt sind. Das gilt übrigens auch für Geschäftsführer einer GmbH in Gründung!

Zum Beratungsangebot.

Ihr Ansprechpartner

Klaus G. Finck

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

Mitgliedschaften

Schwerpunkte und Besonderheiten

  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Anbieterkennzeichnung

Partner bei FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Impressum